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Document 32003F0568

Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor

ABl. L 192 vom 31.7.2003, p. 54–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

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ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2003/568/oj

32003F0568

Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor

Amtsblatt Nr. L 192 vom 31/07/2003 S. 0054 - 0056


Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates

vom 22. Juli 2003

zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b),

auf Initiative des Königreichs Dänemark(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit einigen Jahren geht mit der Globalisierung eine Zunahme des grenzüberschreitenden Handels mit Waren und Dienstleistungen einher. Bestechungen im privaten Sektor eines Mitgliedstaats haben deshalb nicht nur eine nationale Dimension, sondern stellen zugleich auch ein grenzüberschreitendes Problem dar, das am wirksamsten durch gemeinsame Maßnahmen der Europäischen Union bekämpft wird.

(2) Der Rat hat am 27. September 1996 den Rechtsakt über die Ausarbeitung eines Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(3) angenommen. Das Protokoll, das am 17. Oktober 2002 in Kraft getreten ist, enthält Begriffsbestimmungen und harmonisierte Strafen für den Straftatbestand der Bestechung.

(3) Der Rat hat am 26. Mai 1997 ein Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind(4), angenommen.

(4) Am 22. Dezember 1998 hat der Rat ferner die Gemeinsame Maßnahme 98/742/JI betreffend die Bestechung im privaten Sektor(5) angenommen. Einer im Zusammenhang mit der Annahme jener Gemeinsamen Maßnahme vom Rat abgegebenen Erklärung zufolge ist der Rat sich darin einig, dass die Gemeinsame Maßnahme der erste Schritt auf der Ebene der Europäischen Union zur Bekämpfung dieser Art der Bestechung ist und dass anhand der Ergebnisse der Beurteilung, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Gemeinsamen Maßnahme vorzunehmen ist, in einem späteren Stadium weitere Maßnahmen getroffen werden. Ein Bericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Maßnahme in einzelstaatliches Recht durch die Mitgliedstaaten liegt noch nicht vor.

(5) Am 13. Juni 2002 hat der Rat den Rahmenbeschluss 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten(6) erlassen, in dem die Korruption in die Liste der Straftaten einbezogen wurde, die dem Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls unterliegen, ohne dass die vorherige Überprüfung der doppelten Strafbarkeit erforderlich ist.

(6) Nach Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten; dieses Ziel ist durch die Verhütung und Bekämpfung der - organisierten oder nicht organisierten - Kriminalität, einschließlich der Bestechung und Bestechlichkeit zu erreichen.

(7) Nach Nummer 48 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Tampere) vom 15. und 16. Oktober 1999 gehört die Bestechung zu den besonders relevanten Bereichen, wenn es gilt, für die Mitgliedstaaten eine Definition der Mindesttatbestandsmerkmale für Straftaten und die Sanktionen hierfür festzulegen.

(8) Auf der Verhandlungskonferenz vom 21. November 1997 ist das Übereinkommen der OECD über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr angenommen worden; außerdem hat der Europarat eine Strafrechtskonvention zur Korruption verabschiedet, die am 27. Januar 1999 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Im Zusammenhang mit der Konvention wurde eine Vereinbarung über die Einsetzung der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) getroffen. Ferner sind Verhandlungen über ein VN-Übereinkommen über die Korruptionsbekämpfung eingeleitet worden.

(9) Die Mitgliedstaaten messen der Bekämpfung der Bestechung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor besondere Bedeutung bei, da nach ihrer Auffassung die Bestechung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich die Rechtstreue der Gesellschaft gefährdet, den Wettbewerb im Zusammenhang mit der Beschaffung von Waren oder gewerblichen Leistungen verzerrt und eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung hemmt. Vor diesem Hintergrund werden die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen der Europäischen Union vom 26. Mai 1997 und die Konvention des Europarates vom 27. Januar 1999 noch nicht ratifiziert haben, prüfen, wie dies möglichst kurzfristig erfolgen kann.

(10) Mit diesem Rahmenbeschluss soll insbesondere sichergestellt werden, dass in allen Mitgliedstaaten sowohl die Bestechung als auch die Bestechlichkeit im privaten Sektor unter Strafe gestellt wird, dass auch juristische Personen für diese Straftaten haftbar gemacht werden können und dass die dabei verhängten Strafen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind -

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses

- bezeichnet der Ausdruck "juristische Person" jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und der öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;

- ist der Ausdruck "Pflichtverletzung" gemäß dem einzelstaatlichen Recht zu verstehen. Der Begriff der Pflichtverletzung im einzelstaatlichen Recht sollte zumindest jegliches treuwidrige Verhalten umfassen, das eine Verletzung einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht bzw. einer beruflichen Vorschrift oder Weisung darstellt, die für den geschäftlichen Aufgabenbereich einer Person gilt, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist.

Artikel 2

Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen Straftaten darstellen, wenn sie im Rahmen von Geschäftsvorgängen ausgeführt werden:

a) Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mittelsmann einer Person, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, einen unbilligen Vorteil für diese Person selbst oder für einen Dritten verspricht, anbietet oder gewährt, damit diese Person unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt;

b) Handlungen, bei denen jemand, der in einem Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, unmittelbar oder über einen Mittelsmann für sich oder einen Dritten einen unbilligen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

(2) Absatz 1 gilt für Geschäftsvorgänge in Unternehmen mit oder ohne Erwerbszweck.

(3) Ein Mitgliedstaat kann erklären, dass er den Geltungsbereich von Absatz 1 auf Handlungen beschränkt, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Waren oder gewerblichen Leistungen eine Wettbewerbsverzerrung zur Folge haben oder haben können.

(4) Erklärungen nach Absatz 3 werden dem Rat zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses übermittelt und gelten für fünf Jahre ab dem 22. Juli 2005.

(5) Der Rat überprüft diesen Artikel rechtzeitig vor dem 22. Juli 2010 unter dem Gesichtspunkt, ob die Geltungsdauer der nach Absatz 3 abgegebenen Erklärungen verlängert werden kann.

Artikel 3

Anstiftung und Beihilfe

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Anstiftung und Beihilfe zu Handlungen nach Artikel 2 unter Strafe gestellt werden.

Artikel 4

Strafen und andere Sanktionen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 genannten Handlungen mit einer Mindesthöchststrafe zwischen einem Jahr und drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht werden.

(3) Jeder Mitgliedstaat trifft im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer natürlichen Person, die im Zusammenhang mit einer bestimmten Geschäftstätigkeit wegen der in Artikel 2 genannten Handlungen verurteilt worden ist, gegebenenfalls - zumindest dann, wenn sie im Rahmen der betreffenden Geschäftstätigkeit in einem Unternehmen eine Führungsposition innehatte - die weitere Ausübung dieser oder einer vergleichbaren Geschäftstätigkeit in einer ähnlichen Position oder Eigenschaft vorübergehend untersagt werden kann, wenn der festgestellte Sachverhalt eindeutig auf das Risiko schließen lässt, dass die betreffende Person ihre Position oder Tätigkeit für Bestechung oder Bestechlichkeit missbrauchen könnte.

Artikel 5

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für die in den Artikeln 2 und 3 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und aufgrund

a) von Vertretungsmacht für die juristische Person oder

b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat.

(2) Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Absatz 1 genannten Personen eine Straftat nach den Artikeln 2 und 3 zugunsten dieser juristischen Person durch eine dieser unterstellte Person ermöglicht hat.

(3) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen, die als Täter, Anstifter oder Gehilfe an der Straftat nach den Artikeln 2 und 3 beteiligt sind, nicht aus.

Artikel 6

Sanktionen für juristische Personen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen einschließlich Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden können; dazu können auch andere Sanktionen gehören, wie zum Beispiel:

a) der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder von Hilfe,

b) das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,

c) richterliche Aufsicht oder

d) richterlich angeordnete Auflösung.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.

Artikel 7

Zuständigkeit

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Zuständigkeit für die strafbaren Handlungen nach den Artikeln 2 und 3 in den Fällen zu begründen, in denen die Straftat

a) ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde oder

b) von einem seiner Staatsangehörigen begangen wurde oder

c) zugunsten einer juristischen Person begangen wurde, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann beschließen, dass er in den Fällen, in denen die Straftat außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurde, die Vorschriften über die Zuständigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b) oder Buchstabe c) nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet.

(3) Wenn ein Mitgliedstaat nach seinem innerstaatlichen Recht seine eigenen Staatsangehörigen noch nicht übergibt, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um seine Zuständigkeit für strafbare Handlungen im Sinne der Artikel 2 und 3 in den Fällen zu begründen, in denen diese von seinen Staatsangehörigen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen worden sind.

(4) Beschließt ein Mitgliedstaat die Anwendung des Absatzes 2, so gibt er dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission hiervon Kenntnis und teilt gegebenenfalls mit, in welchen Fällen bzw. unter welchen Umständen der Beschluss gilt.

Artikel 8

Aufhebung

Die Gemeinsame Maßnahme 98/742/JI wird aufgehoben.

Artikel 9

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss vor dem 22. Juli 2005 nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission zu demselben Zeitpunkt den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergehenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Auf der Grundlage eines anhand dieser Angaben erstellten Berichts und eines schriftlichen Berichts der Kommission überprüft der Rat vor dem 22. Oktober 2005, inwieweit die Mitgliedstaaten den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses nachgekommen sind.

Artikel 10

Räumlicher Anwendungsbereich

Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) ABl. C 184 vom 2.8.2002, S. 5.

(2) Stellungnahme vom 22. November 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 1.

(4) ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 2.

(5) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 2.

(6) ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

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