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Document 32003E0805

Gemeinsamer Standpunkt 2003/805/GASP des Rates vom 17. November 2003 betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln

ABl. L 302 vom 20.11.2003, p. 34–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2003/805/oj

32003E0805

Gemeinsamer Standpunkt 2003/805/GASP des Rates vom 17. November 2003 betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln

Amtsblatt Nr. L 302 vom 20/11/2003 S. 0034 - 0036


Gemeinsamer Standpunkt 2003/805/GASP des Rates

vom 17. November 2003

betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Thessaloniki erklärt, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln eine zunehmende Bedrohung für den Frieden und die Sicherheit in der Welt darstellt; die Gefahr, dass Terroristen in den Besitz chemischer, biologischer, radiologischer oder nuklearer Waffen gelangen, verleiht dieser Bedrohung eine neue Dimension. Daher hat der Europäische Rat beschlossen, dass die EU ihre gemeinsamen Bemühungen unter anderem auf eine weltweite Ratifizierung und Einhaltung der wichtigsten Verträge und Vereinbarungen zur Abrüstung und Nichtverbreitung und wenn nötig deren Ausbau konzentrieren wird.

(2) In ihrem Aktionsplan für die Umsetzung der Grundprinzipien einer Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen haben sich die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, auf politischer Ebene weltweit den Beitritt zu Übereinkünften in Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu fördern.

(3) Die Neuformulierung dieser Politik würde als Maßstab bei den Verhandlungen über EU-Positionen in internationalen Gremien dienen und es ist daher angebracht, sie in einem Gemeinsamen Standpunkt des Rates festzulegen -

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Dieser Gemeinsame Standpunkt dient folgenden Zielen:

a) Förderung der weltweiten Ratifizierung der nachstehenden multilateralen Übereinkünfte bzw. des weltweiten Beitritts zu diesen, und wenn nötig Verstärkung ihrer Bestimmungen, unter anderem durch die Sicherstellung ihrer Einhaltung:

i) Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) und Übereinkommen zur Sicherheitsüberwachung,

ii) Zusatzprotokolle mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO-Zusatzprotokolle),

iii) Chemiewaffenübereinkommen,

iv) Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen,

v) Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen;

b) Förderung des baldigen Inkrafttretens des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen.

Diese grundlegenden Instrumente bilden die Grundlage für die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um Abrüstung und Nichtverbreitung, durch die das internationale Vertrauen, die Stabilität und der Frieden sowie die Bekämpfung des Terrorismus gestärkt werden.

Artikel 2

Bei der Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele werden die EU und ihre Mitgliedstaaten besonders darauf achten, dass die Einhaltung des multilateralen Vertragssystems verstärkt wird durch

- eine bessere Aufspürbarkeit von Verstößen und

- die verstärkte Durchsetzung der aus diesem Vertragssystem resultierenden Verpflichtungen.

Dabei werden der bestmöglichen Nutzung der bestehenden Überprüfungsmechanismen und gegebenenfalls der Schaffung zusätzlicher Überprüfungsinstrumente sowie dem Ausbau der Rolle des VN-Sicherheitsrates als Hauptverantwortlichem für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit besonderer Stellenwert beigemessen.

Artikel 3

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden ihre diplomatischen Schritte auf die Verwirklichung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Ziele entsprechend den nachstehenden Modalitäten konzentrieren.

Artikel 4

Der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) bildet den Eckstein des globalen Systems der Nichtverbreitung von Kernwaffen und die Grundlage für Maßnahmen zur nuklearen Abrüstung gemäß dessen Artikel VI. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die weltweite Anwendung des NVV erreicht wird. Zu diesem Zweck wird die EU

- die Staaten, die noch nicht Vertragspartei des NVV sind, auffordern, dem NVV bedingungslos als Nichtkernwaffenstaaten beizutreten und sämtliche nuklearen Anlagen und Tätigkeiten den Vorschriften des umfassenden Sicherungssystems der IAEO zu unterstellen;

- die Staaten, die noch keine Übereinkommen zur Sicherheitsüberwachung mit der IAEO geschlossen haben, nachdrücklich auffordern, ihre Verpflichtungen gemäß Artikel III des NVV zu erfuellen und mit Vorrang derartige Übereinkommen zu schließen;

- sich für alle im NVV enthaltenen Ziele einsetzen;

- das Schlussdokument der Konferenz zur Überprüfung des NVV von 2000 sowie die Beschlüsse und die Entschließung der Konferenz zur Überprüfung und Verlängerung des NVV von 1995 unterstützen;

- sich für die weitere Prüfung von Sicherheitsgarantien einsetzen;

- Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung jeglichen möglichen Missbrauchs ziviler Nuklearprogramme für militärische Zwecke fördern.

Artikel 5

Die EU betrachtet die IAEO-Zusatzprotokolle als integralen Bestandteil des Sicherungssystems der IAEO. Die Zusatzprotokolle stärken den NVV, da durch sie der einzuhaltende Standard angehoben und das Aufspüren von Verstößen erleichtert wird. Um die weltweite Anwendung und Umsetzung der Zusatzprotokolle zu fördern, wird die EU

- auf eine rasche Ratifizierung der Zusatzprotokolle durch die EU-Mitgliedstaaten und die beitretenden Staaten bis Ende 2003 drängen;

- andere regionale Organisationen nachdrücklich auffordern, dies ebenfalls zu tun;

- darauf hinarbeiten, dass die Zusatzprotokolle und Übereinkommen zur Sicherheitsüberwachung zum Standard für das Überprüfungssystem der IAEO werden, und sich für einen weltweiten Beitritt zu den Zusatzprotokollen einsetzen;

- eine starke politische und finanzielle Unterstützung für die Tätigkeit der IAEO fördern.

Artikel 6

Das Chemiewaffenübereinkommen ist ein einzigartiges Instrument für die Abrüstung und Nichtverbreitung, dessen Integrität und strikte Anwendung in vollem Umfang garantiert werden muss. Die effektive Durchführung des Übereinkommens durch die einzelnen Staaten ist maßgeblich für dessen ordnungsgemäßes Funktionieren. Zur Stärkung des Übereinkommens wird die EU

- die Staaten, die dem Übereinkommen noch nicht beigetreten sind bzw. dieses noch nicht ratifiziert haben, auffordern, dies unverzüglich zu tun;

- alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, auffordern, unverzüglich die erforderlichen einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen, auch im Bereich des Strafrechts, zu treffen. Diese Maßnahmen müssen den erschöpfenden Charakter der Bestimmungen des Übereinkommens widerspiegeln;

- die betreffenden Staaten nachdrücklich auffordern, die Erfuellung ihrer Verpflichtung zur Vernichtung chemischer Waffen und zur Vernichtung bzw. zur Umstellung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen innerhalb der Fristen des Übereinkommens zu gewährleisten;

- sich dafür einsetzen, dass das Verbot chemischer Waffen zu einer allgemein verbindlichen Regel des Völkerrechts erklärt wird.

Artikel 7

Das Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen (BWÜ) bildet ein zentrales Element der Bemühungen, mit denen der Einsatz biologischer Agenzien und Toxine als Waffen verhindert werden soll. Die EU unterstützt weiter den Grundsatz einer Überprüfung des BWÜ.

Für die Stärkung des Übereinkommens wird die EU

- besondere Anstrengungen unternehmen, um die Staaten, die dem Übereinkommen noch nicht beigetreten sind bzw. dieses noch nicht ratifiziert haben, zu überzeugen, dies unverzüglich zu tun;

- sich für wirksame Mechanismen einsetzen, um die Einhaltung des BWÜ zu verbessern und zu überprüfen;

- darauf hinarbeiten, dass auf den Jahresversammlungen in den Jahren 2003 bis 2005 zur Vorbereitung der 6. Überprüfungskonferenz 2006 konkrete Ergebnisse erzielt werden;

- gegebenenfalls die Verstärkung der nationalen Durchführungsmaßnahmen, auch im Bereich des Strafrechts, und die Kontrolle von pathogenen Mikroorganismen und Toxinen im Rahmen des BWÜ in den Vordergrund stellen;

- sich dafür einsetzen, dass das Verbot von biologischen Waffen und von Toxinwaffen zu einer allgemein verbindlichen Regel des Völkerrechts erklärt wird.

Artikel 8

Der Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen ist ein wichtiges Instrument gegen die zunehmende Proliferation ballistischer Raketen, die als Träger für Massenvernichtungswaffen dienen können. Mit dem Kodex werden die bisher fehlenden grundlegenden Prinzipien festgelegt; ferner stellt er einen wichtigen Schritt in Richtung eines möglichen multilateralen Übereinkommens zur Verhinderung der Proliferation ballistischer Raketen dar. Die EU wird

- möglichst viele Staaten und besonders diejenigen, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Raketen besitzen, zur Unterzeichnung des Kodexes bewegen;

- mit anderen Unterzeichnerstaaten bei der Weiterentwicklung und Umsetzung des Kodexes und vor allem der darin enthaltenen vertrauensbildenden Maßnahmen zusammenarbeiten;

- wenn möglich und angebracht, eine engere Verbindung zwischen dem Kodex und dem VN-System fördern.

Artikel 9

Die EU wird sich für das baldige Inkrafttreten des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen gemäß dem Beschluss 2003/567/GASP des Rates vom 21. Juli 2003 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/533/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Förderung des baldigen Inkrafttretens des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT)(1) einsetzen.

Artikel 10

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 11

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Frattini

(1) ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 53.

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