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Document 32003D0843

    2003/843/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Embryo-Entnahmeeinheiten in den Vereinigten Staaten von Amerika (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4524)

    ABl. L 321 vom 6.12.2003, p. 58–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/02/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008D0155

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/843/oj

    32003D0843

    2003/843/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Embryo-Entnahmeeinheiten in den Vereinigten Staaten von Amerika (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4524)

    Amtsblatt Nr. L 321 vom 06/12/2003 S. 0058 - 0059


    Entscheidung der Kommission

    vom 5. Dezember 2003

    zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Embryo-Entnahmeeinheiten in den Vereinigten Staaten von Amerika

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4524)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/843/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo- Entnahmeeinheiten in Drittländern(2), dürfen die Mitgliedstaaten nur Embryonen aus Drittländern einführen, wenn sie von in den Listen derselben Entscheidung aufgeführten Embryo-Entnahmeeinheiten entnommen, aufbereitet und gelagert worden sind.

    (2) Die Vereinigten Staaten von Amerika haben Änderungen der Eintragungen für ihr Land in dieser Liste beantragt.

    (3) Die Vereinigten Staaten von Amerika haben Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfuellt sind, und die betreffende Einheiten sind von den Veterinärdiensten des Landes amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden.

    (4) Die Entscheidung 92/452/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab dem 9. Dezember 2003.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 5. Dezember 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (2) ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/688/EG (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 19).

    ANHANG

    Im Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird die Liste für die Vereinigten Staaten von Amerika wie folgt geändert:

    a) Die folgende Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 96TX087-E928 wird gestrichen:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    b) Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 93MD 062-E1139 wird wie folgt ersetzt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 93NC061-E821 wird wie folgt ersetzt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 99TX104-E874 wird wie folgt ersetzt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    Die Zeile für die Embryo-Entnahmeneinheit Nr. 91TX050-E548 wird wie folgt ersetzt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 96TX088-E928 wird wie folgt ersetzt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    c) Die folgende Zeile wird hinzugefügt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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