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Document 32003D0011

    2003/11/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG des Rates bezüglich des Verzeichnisses der für den Umgang mit MKS-Lebendvirus zugelassenen Laboratorien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5559)

    ABl. L 7 vom 11.1.2003, p. 82–83 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/11(1)/oj

    32003D0011

    2003/11/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG des Rates bezüglich des Verzeichnisses der für den Umgang mit MKS-Lebendvirus zugelassenen Laboratorien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5559)

    Amtsblatt Nr. L 007 vom 11/01/2003 S. 0082 - 0083


    Entscheidung der Kommission

    vom 10. Januar 2003

    zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG des Rates bezüglich des Verzeichnisses der für den Umgang mit MKS-Lebendvirus zugelassenen Laboratorien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5559)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/11/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Einstellung der routinemäßigen Impfung gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche in der Gemeinschaft seit 1991sind die Gemeinschaftsbestände verstärkt seuchenanfällig. Es muss daher gewährleistet werden, dass mit dem MKS-Virus umgehende Laboratorien unter sicheren Bedingungen arbeiten, damit die Verschleppung des Virus und eine eventuelle Gefährdung der Gemeinschaftsbestände vermieden werden.

    (2) Die Richtlinie 85/511/EWG enthält Verzeichnisse der nationalen und gewerblichen Laboratorien, die für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind. Diese Laboratorien müssen den von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen empfohlenen Mindestsicherheitsanforderungen genügen.

    (3) Einige Mitgliedstaaten haben beschlossen, bestimmte Laboratorien vom Umgang mit MKS-Viren auszuschließen, andere Mitgliedstaaten haben dagegen die erforderlichen Garantien dafür abgegeben, dass die von ihnen zu diesem Zweck zugelassenen Laboratorien die erforderlichen Standards erfuellen. Außerdem haben sich in einigen Fällen die Angaben zu den Laboratorien geändert.

    (4) Daher müssen die in den Anhängen A und B der Richtlinie 85/511/EWG enthaltenen Verzeichnisse der Laboratorien aktualisiert werden.

    (5) Die Richtlinie 85/511/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

    (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses über die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge A und B der Richtlinie 85/511/EWG erhalten die Fassung des Anhangs dieser Entscheidung.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 10. Januar 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11.

    ANHANG

    ""

    ANHANG A

    Gewerbliche Laboratorien, die zwecks Impfstoffherstellung für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG B

    Nationale Laboratorien, die für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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