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Document 32002R1988

Verordnung (EG) Nr. 1988/2002 der Kommission vom 7. November 2002 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen des Systems A1 für Obst und Gemüse

ABl. L 306 vom 8.11.2002, p. 19–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1988/oj

32002R1988

Verordnung (EG) Nr. 1988/2002 der Kommission vom 7. November 2002 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen des Systems A1 für Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 306 vom 08/11/2002 S. 0019 - 0019


Verordnung (EG) Nr. 1988/2002 der Kommission

vom 7. November 2002

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen des Systems A1 für Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2002(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mengen, für die außerhalb der Nahrungsmittelhilfe Ausfuhrlizenzen des Systems A1 erteilt werden dürfen, sind festgelegt durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/2002 der Kommission(3).

(2) Durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission Sondermaßnahmen treffen kann, um zu verhindern, dass die Mengen überschritten werden, für die Lizenzen des Systems A1 erteilt werden dürfen.

(3) Nach Kenntnis der Kommission würden diese Mengen nach Verringerung bzw. Vergrößerung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 überschritten, wenn die Lizenzen unbegrenzt erteilt würden, die ab 5. November 2002 für Mandeln ohne Schale beantragt werden. Für die am 5. November 2002 beantragten Erzeugnismengen sollten deshalb die Lizenzen zu bestimmten Sätzen erteilt und die im selben Antragszeitraum, aber nach dem genannten Datum gestellten Anträge auf Erteilung von Lizenzen des Systems A1 abgelehnt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrlizenzen des Systems A1, die am 5. November 2002 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1109/2002 für Mandeln ohne Schale beantragt werden, werden höchstens für den beantragten Mengenanteil von 94,7 % erteilt.

Für das genannte Erzeugnis werden Anträge auf Erteilung von Lizenzen des Systems A1, die nach dem 5. November 2002 und vor dem 8. Juni 2003 gestellt werden, abgelehnt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. November 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2002

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8.

(2) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 69.

(3) ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 5.

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