EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002R1315

Verordnung (EG) Nr. 1315/2002 der Kommission vom 19. Juli 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

ABl. L 192 vom 20.7.2002, p. 24–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0555

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1315/oj

32002R1315

Verordnung (EG) Nr. 1315/2002 der Kommission vom 19. Juli 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

Amtsblatt Nr. L 192 vom 20/07/2002 S. 0024 - 0024


Verordnung (EG) Nr. 1315/2002 der Kommission

vom 19. Juli 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001(2), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 720/2002(4), ist neben anderen Durchführungsbestimmungen für die Lieferung an die Brennerei auch das Datum festgelegt, bis zu dem die Lieferung erfolgen muss.

(2) In Portugal wird bei der Übernahme des aus den verschiedenen Destillationen hervorgegangenen Alkohols durch die Interventionsstelle das Erzeugnis von den Brennern an die Interventionsstelle geliefert, die es in von ihr betriebenen Räumlichkeiten lagert. Der gelagerte Alkohol wird von der Gemeinschaft anschließend im Rahmen von Ausschreibungen verkauft.

(3) In der jüngsten Zeit konnten keine Ausschreibungen durchgeführt werden, und die Lagerräumlichkeiten der Interventionsstelle sind nun restlos gefuellt. Da die portugiesische Interventionsstelle noch keine neuen Räumlichkeiten einrichten konnten, hat sie die Brenner aufgefordert, den Alkohol in ihren eigenen Räumlichkeiten zu lagern. Infolgedessen haben die Brenner nach und nach ihre volle Lagerkapazität erreicht und konnten den von den Erzeugern im Rahmen der Destillation gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2002 der Kommission(5) zu liefernden Wein nicht vollständig entgegennehmen.

(4) Der Lieferzeitraum in Portugal ist daher zu verlängern, damit die vorgesehene Operation abgeschlossen werden kann und die Marktbeteiligten nicht für nach dem 30. Juni getätigte Lieferungen penalisiert werden. Es empfiehlt sich, die Fortsetzung der Lieferungen zu ermöglichen, um zu vermeiden, dass Lieferungen über das Ende des Weinwirtschaftsjahrs hinausgehen.

(5) Diese Änderung muss daher rückwirkend ab 1. Juli 2002 gelten. Das berechtigte Vertrauen der Marktbeteiligten wird durch diese Rückwirkung nicht in Frage gestellt, da lediglich eine Verlängerung des Lieferzeitraums vorgesehen ist.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Absatz 9 von Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt: "Für das Wirtschaftsjahr 2001/02 kann jedoch der Wein, der in den in Portugal im Rahmen der Destillation gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2002 geschlossenen Verträgen angegeben ist, bis zum 31. Juli 2002 geliefert werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10.

(3) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45.

(4) ABl. L 112 vom 27.4.2002, S. 3.

(5) ABl. L 60 vom 1.3.2002, S. 22.

Top