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Document 32002R0738

    Verordnung (EG) Nr. 738/2002 der Kommission vom 29. April 2002 über die Beihilfen für die Verarbeitung von Zuckerrohr zu Saccharosesirup oder landwirtschaftlichem Rum in den französischen überseeischen Departements

    ABl. L 113 vom 30.4.2002, p. 13–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002; Aufgehoben durch 32003R0043

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/738/oj

    32002R0738

    Verordnung (EG) Nr. 738/2002 der Kommission vom 29. April 2002 über die Beihilfen für die Verarbeitung von Zuckerrohr zu Saccharosesirup oder landwirtschaftlichem Rum in den französischen überseeischen Departements

    Amtsblatt Nr. L 113 vom 30/04/2002 S. 0013 - 0015


    Verordnung (EG) Nr. 738/2002 der Kommission

    vom 29. April 2002

    über die Beihilfen für die Verarbeitung von Zuckerrohr zu Saccharosesirup oder landwirtschaftlichem Rum in den französischen überseeischen Departements

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom)(1), insbesondere auf Artikel 18,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1452/91 ist die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die Verarbeitung von Zuckerrohr zu Zuckersirup, nachstehend "Saccharosesirup" genannt, bzw. zu landwirtschaftlichem Rum im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3378/94 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), vorgesehen.

    (2) Diese Beihilfen werden gewährt, sofern dem Zuckerrohrerzeuger ein Mindestpreis gezahlt wurde, im Rahmen einer jährlichen Hoechstmenge von 75600 HAP und im Falle von Saccharosesirup im Rahmen einer jährlichen Hoechstmenge von 250 t.

    (3) Für das Zuckerrohr sollte ein Mindestpreis festgesetzt werden, der sich nach dem Referenzpreis des in dem betreffenden Departement für die Zuckererzeugung bestimmten Zuckerrohrs richtet; ferner müssen die beihilfefähigen Mengen an Rum bzw. Saccharosesirup gegebenenfalls gekürzt werden können, um die Einhaltung der Gesamthöchstmenge gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1452/2001 zu gewährleisten.

    (4) Für Saccharosesirup, der kein Zuckererzeugnis im Sinne der Artikel 13 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates(4) ist, sollte eine Begriffsbestimmung vorgenommen werden.

    (5) Damit sich die jährlichen Begrenzungen für die Verarbeitungsmengen leichter handhaben lassen, sollte diese Verordnung ab Anfang des Kalenderjahres 2002 gelten.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Beihilfen für die direkte Verarbeitung von Zuckerrohr zu Saccharosesirup bzw. zu landwirtschaftlichem Rum gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 werden nach Maßgabe dieser Verordnung jedem Hersteller von Saccharosesirup bzw. jedem Brenner gezahlt,

    a) dessen Anlagen sich im Gebiet eines französischen überseeischen Departements befinden und

    b) der aus in demselben französischen überseeischen Departement geerntetem Zuckerrohr folgende Erzeugnisse herstellt:

    - Saccharosesirup mit einem Reinheitsgrad von weniger als 75 %, der zur Herstellung von Aperitiven verwendet wird, bzw.

    - landwirtschaftlichen Rum im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89.

    (2) Die Beihilfen werden jährlich für die direkt zu Saccharosesirup bzw. zu landwirtschaftlichem Rum verarbeiteten Mengen Zuckerrohr gezahlt, für die der Hersteller von Saccharosesirup bzw. der Brenner nachweist, dass er den betreffenden Zuckerrohrerzeugern wenigstens den Mindestpreis gemäß Artikel 2 gezahlt hat. Diese Bedingung gilt nicht im Fall der Eigenerzeugung.

    (3) Die Verarbeitungsbeihilfe wird wie folgt festgesetzt:

    a) Saccharosesirup: 9,0 EUR je 100 kg Zucker, ausgedrückt in Weißzucker,

    b) landwirtschaftlicher Rum: 64,22 EUR je erzeugten hl reinen Alkohols.

    Artikel 2

    (1) Die in den verschiedenen Departements geltenden Mindestpreise gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 betragen auf

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Der Mindestpreis gilt für Zuckerrohr von gesunder und handelsüblicher Qualität mit Standardzuckergehalt. Die Anlieferung des Zuckerrohrs erfolgt frei Fabrik.

    (2) Der Standardzuckergehalt sowie die Zu- und Abschläge, die auf den Mindestpreis anzuwenden sind, wenn der Zuckergehalt des gelieferten Zuckerrohrs vom Standardgehalt abweicht, werden von der von Frankreich bestimmten zuständigen Behörde auf Vorschlag eines gemischten Ausschusses festgesetzt, dem Brenner bzw. Siruphersteller auf der einen sowie Zuckerrohrerzeuger auf der anderen Seite angehören.

    Artikel 3

    (1) Der Nachweis der Zahlung des Mindestpreises an den Zuckerrohrerzeuger wird durch eine formlose Bescheinigung des Sirupherstellers bzw. Brenners erbracht. Diese Bescheinigung enthält folgende Angaben:

    a) Name des Sirupherstellers bzw. Brenners,

    b) Name des Zuckerrohrerzeugers,

    c) die Gesamtmengen Zuckerrohr, für die der für das jeweilige Kalenderjahr bestimmte Mindestpreis gezahlt wurde und die der Erzeuger in demselben Kalenderjahr an die Sirupfabrik bzw. Brennerei geliefert hat,

    d) die Menge des Erzeugnisses, für das der Mindestpreis gezahlt wurde.

    (2) Die Bescheinigung wird vom Zuckerrohrerzeuger und vom Siruphersteller bzw. Brenner datiert und unterschrieben.

    (3) Das Original der Bescheinigung verbleibt beim Siruphersteller bzw. Brenner. Der Zuckerrohrerzeuger erhält eine Abschrift.

    (4) Im Fall der Eigenerzeugung führt der Siruphersteller bzw. Brenner über die aus seinem eigenen Betrieb stammenden Zuckerrohrmengen getrennt Buch.

    Artikel 4

    (1) Die Gesamthöchstmengen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1452/2001 belaufen sich auf 75600 hl landwirtschaftlichen Rums, ausgedrückt in reinem Alkohol, und auf 250 t Zuckersirup.

    (2) Übersteigt die Summe der Mengen, für die die Beihilfe beantragt wird, für ein gegebenes Kalenderjahr die Rummenge bzw. die Menge an Saccharosesirup, so wird jeder Antrag für das betreffende Erzeugnis um einen einheitlichen Prozentsatz gekürzt.

    (3) Frankreich kann die in Absatz 1 genannte Rummenge jedoch nach Maßgabe der in den einzelnen Departements während der Jahre 1997 bis 2001 abgesetzten Mengen landwirtschaftlichen Rums auf die Departements aufteilen. Liegen die Antragsmengen über den Hoechstmengen, so können unterschiedlich hohe Kürzungsprozentsätze für die Departements festgesetzt werden.

    (4) Die Beihilfeanträge sind bei den von Frankreich bestimmten zuständigen Stellen einzureichen.

    Artikel 5

    (1) Die nationalen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass die Bedingungen für die Gewährung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen erfuellt sind.

    (2) Es werden Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort durchgeführt. Die Verwaltungskontrolle ist lückenlos und umfasst gegebenenfalls Gegenkontrollen anhand der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3508/92 des Rates(5). Die Kontrolle erstreckt sich auch auf die Menge gelieferten Zuckerrohrs und die Einhaltung des in Artikel 2 genannten Mindestpreises.

    Auf der Grundlage einer Risikoanalyse führen die staatlichen Behörden bei jedem Hersteller von Sirup bzw. jedem Brenner vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 10 % der von den Zuckerrohrerzeugern gelieferten Mengen durch.

    Artikel 6

    Frankreich teilt der Kommission Folgendes mit:

    a) innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß Artikel 5 erlassenen ergänzenden Maßnahmen;

    b) innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres:

    - die Gesamtmengen Saccharosesirup und landwirtschaftlichen Rums, für die die Beihilfe beantragt wurde, ausgedrückt in Weißzucker bzw. in Hektoliter reinem Alkohol,

    - die Sirupfabriken bzw. Brennereien, die die Beihilfen erhalten haben,

    - die Beihilfebeträge und die von jeder Fabrik bzw. Brennerei erzeugten Mengen Saccharosesirup bzw. landwirtschaftlichen Rums.

    Artikel 7

    Die Verordnung (EG) Nr. 59/1997 der Kommission(6) wird aufgehoben.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2002.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. April 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

    (2) ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1.

    (3) ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1.

    (4) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

    (5) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1.

    (6) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 25.

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