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Document 32002E0992

Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. Dezember 2002 betreffend ein Einfuhrverbot für Rohdiamanten aus Sierra Leone

ABl. L 348 vom 21.12.2002, p. 2–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/06/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2002/992/oj

32002E0992

Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. Dezember 2002 betreffend ein Einfuhrverbot für Rohdiamanten aus Sierra Leone

Amtsblatt Nr. L 348 vom 21/12/2002 S. 0002 - 0002


Gemeinsamer Standpunkt des Rates

vom 19. Dezember 2002

betreffend ein Einfuhrverbot für Rohdiamanten aus Sierra Leone

(2002/992/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Anschluss an die Resolution 1385 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2001, wonach die mit der Resolution 1306 (2000) auferlegten Maßnahmen - Verbot der direkten oder indirekten Einfuhr aller Rohdiamanten aus Sierra Leone für einen Anfangszeitraum von 18 Monaten, mit Ausnahme von Rohdiamanten, deren Ursprung von der Regierung Sierra Leones zertifiziert wurde - bis zum 5. Dezember 2002 verlängert wurden, hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2000/22/GASP(1) angenommen, dessen Geltungsdauer am 5. Dezember 2002 abgelaufen ist.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 4. Dezember 2002 die Resolution 1446 (2002) angenommen, wonach die mit der Resolution 1306 (2000) auferlegten Maßnahmen vom 5. Dezember 2002 an für weitere sechs Monate in Kraft bleiben. Daher sollte ein neuer gemeinsamer Standpunkt angenommen werden.

(3) Die Gemeinschaft muss tätig werden, um die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen -

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rohdiamanten aus Sierra Leone in die Gemeinschaft wird unter den in den Resolutionen 1306 (2000), 1385 (2001) und 1446 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genannten Bedingungen verboten.

Artikel 2

Die von der Regierung Sierra Leones durch die Herkunftszeugnisregelung im Sinne der Nummer 5 der Resolution 1306 (2000) kontrollierten Rohdiamanten bleiben vom Geltungsbereich der mit Artikel 1 verhängten Maßnahme ausgenommen.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird bei Bedarf überprüft.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird zum Zeitpunkt seiner Annahme wirksam.

Er gilt ab dem 5. Dezember 2002.

Seine Geltungsdauer endet am 5. Juni 2003.

Artikel 5

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. Espersen

(1) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 81.

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