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Document 32002E0457

    Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 13. Juni 2002 zur Änderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 2001/357/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia

    ABl. L 155 vom 14.6.2002, p. 62–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/05/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2002/457/oj

    32002E0457

    Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 13. Juni 2002 zur Änderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 2001/357/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia

    Amtsblatt Nr. L 155 vom 14/06/2002 S. 0062 - 0062


    Gemeinsamer Standpunkt des Rates

    vom 13. Juni 2002

    zur Änderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 2001/357/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia

    (2002/457/GASP)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Rat hat am 7. Mai 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/357/GASP(1) über restriktive Maßnahmen gegen Liberia angenommen, um die am 7. März 2001 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verabschiedete Resolution 1343(2001), der zufolge Maßnahmen gegen Liberia verhängt werden sollen, umzusetzen.

    (2) Der VN-Sicherheitsrat hat am 7. Mai 2002 die Resolution 1408(2002) verabschiedet, mit der die mit der Resolution 1343(2001) gegen Liberia verhängten Maßnahmen bis zum 7. Mai 2003 geändert und verlängert werden.

    (3) In der Resolution 1408(2002) des VN-Sicherheitsrats wird an die Regierung Liberias appelliert, eine transparente und international überprüfbare effiziente Herkunftszeugnisregelung für Rohdiamanten aus Liberia einzuführen, und ist vorgesehen, dass die von der Regierung Liberias durch die Herkunftszeugnisregelung kontrollierten Rohdiamanten von dem nach der Resolution 1343(2001) des VN-Sicherheitsrates verhängten Einfuhrverbot ausgenommen werden, sobald eine solche international überprüfbar effiziente Herkunftszeugnisregelung vollständig angewandt werden kann.

    (4) Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen umzusetzen -

    HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT:

    Artikel 1

    Die Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 2001/357/GASP wird hiermit bis zum 7. Mai 2003 verlängert, sofern der Rat nicht im Einklang mit künftigen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen etwas anderes beschließt.

    Artikel 2

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird zum Zeitpunkt seiner Annahme wirksam.

    Er gilt ab dem 7. Mai 2002.

    Artikel 3

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

    Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. Rajoy Brey

    (1) ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 1.

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