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Document 32002D1145

Beschluss Nr. 1145/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung (Text von Bedeutung für den EWR) - Erklärung der Kommission

ABl. L 170 vom 29.6.2002, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 30/04/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/1145/oj

32002D1145

Beschluss Nr. 1145/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung (Text von Bedeutung für den EWR) - Erklärung der Kommission

Amtsblatt Nr. L 170 vom 29/06/2002 S. 0001 - 0006


Beschluss Nr. 1145/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 10. Juni 2002

über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 129,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 3. April 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 3 des Vertrags umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstärkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie.

(2) Auf der Sondertagung des Europäischen Rates über Beschäftigungsfragen am 20. und 21. November 1997 in Luxemburg wurde eine umfassende Strategie für die Beschäftigung eingeführt, die europäische Beschäftigungsstrategie. Diese umfasst die Koordinierung der beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter beschäftigungspolitischer Leitlinien (Luxemburg-Prozess) und die Fortführung bzw. Weiterentwicklung einer koordinierten makroökonomischen Politik und eines leistungsfähigen Binnenmarkts; dabei geht es darum, die Voraussetzungen für nachhaltiges Wachstum, eine neue Dynamik und ein Klima des Vertrauens zur Neubelebung der Beschäftigung zu schaffen. Bei dieser Strategie handelt es sich ferner darum, die gesamte Politik der Gemeinschaft, sei es die Vorgabe des politischen Rahmens oder unterstützende Maßnahmen, systematischer für die Beschäftigung zu mobilisieren.

(3) Der Europäische Rat von Lissabon (23. und 24. März 2000) hat für die Union ein neues strategisches Ziel vereinbart, nämlich, eine wettbewerbsfähige und dynamische wissensbasierte Wirtschaft aufzubauen, die fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen, und damit wieder die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung zu schaffen. Zu diesem Zweck hat er ein neues Spektrum von Zielvorgaben und Benchmarks festgelegt und diese in eine neue offene Koordinierungsmethode auf allen Ebenen eingeführt, die mit einer verstärkten Leitungs- und Koordinierungsrolle für den Europäischen Rat einhergeht, um eine kohärentere strategische Lenkung und eine wirksame Beobachtung der Fortschritte sicherzustellen. Darüber hinaus hat er dazu aufgefordert, dass die Halbzeitbewertung des Luxemburg-Prozesses diesem dadurch einen neuen Impuls geben sollte, dass man den beschäftigungspolitischen Leitlinien konkretere Ziele setzt, durch die engere Verknüpfungen mit anderen einschlägigen Politikbereichen geschaffen werden.

(4) Eine besondere Stärke der europäischen Beschäftigungsstrategie besteht darin, dass die Mitgliedstaaten im Bereich der Beschäftigungspolitik zusammenarbeiten, während es ihnen weiterhin freisteht, Entscheidungen gemäß landeseigenen Besonderheiten zu treffen. Ein weiterer Vorteil ist darin zu sehen, dass sie aus den Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten lernen, auch hinsichtlich der Art und Weise, in der sie die Sozialpartner und lokale und regionale Behörden einbeziehen.

(5) Der Europäische Rat hat verschiedentlich festgelegt, dass vergleichbare und zuverlässige statistische Angaben und Indikatoren im Bereich Beschäftigung und Arbeitsmarkt festgelegt bzw. gesammelt werden sollten.

(6) Mit dem Beschluss 2000/98/EG des Rates vom 24. Januar 2000 zur Einsetzung eines Beschäftigungsausschusses(5) wurde die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten bezweckt.

(7) Die Geltungsdauer des Beschlusses 98/171/EG des Rates vom 23. Februar 1998 über Gemeinschaftstätigkeiten in Bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts(6), der derartige Tätigkeiten vorsah, ist am 31. Dezember 2000 abgelaufen.

(8) Durch diesen Beschluss sollten die auf der Grundlage des Beschlusses 98/171/EG eingeleiteten Tätigkeiten weitergeführt und ausgebaut werden. Die Kommission sollte bei der Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen dieses Beschlusses den Ergebnissen des gemäß dem Beschluss 98/171/EG durchgeführten Programms in vollem Umfang Rechnung tragen.

(9) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.

(10) Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit der Tätigkeiten ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(8) bildet -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Festlegung von Gemeinschaftstätigkeiten

Vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 werden Gemeinschaftstätigkeiten in Bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich Beschäftigung und Arbeitsmarkt durchgeführt.

Artikel 2

Grundsätze

(1) Bei den Tätigkeiten im Sinne dieses Beschlusses handelt es sich um die Tätigkeiten, die unmittelbar mit der Durchführung des Titels VIII des Vertrags in Zusammenhang stehen.

(2) Diese Tätigkeiten müssen dazu beitragen, dass das vom Europäischen Rat in Lissabon gesetzte neue strategische Ziel, die Gemeinschaft zur Wiederherstellung der Voraussetzungen für Vollbeschäftigung zu befähigen, erreicht wird.

Artikel 3

Ziele

(1) Diese Tätigkeiten zielen darauf ab,

a) im Rahmen des vom Europäischen Rat von Lissabon festgelegten umfassenden Ziels einer Steigerung der Beschäftigungsquote ein koordiniertes Konzept für die Beschäftigungspolitik in der Gemeinschaft zu unterstützen,

b) durch die Analyse, Beobachtung und Unterstützung von Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, unter gebührender Berücksichtigung der diesbezüglichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zur Entwicklung der koordinierten Beschäftigungsstrategie beizutragen,

c) die europäische Beschäftigungsstrategie mit deutlicher Ausrichtung auf die Zukunft zu entwickeln, zu verfolgen und zu evaluieren,

d) die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei Analyse- und Forschungsarbeiten sowie bei der Beobachtung der Arbeitsmarktpolitik zu fördern,

e) bewährte Verfahren ausfindig zu machen und den Austausch sowie den Transfer von Informationen und Erfahrungen zu fördern,

f) den Ansatz und die Inhalte der europäischen Beschäftigungsstrategie weiter zu entwickeln, darunter Verfahren zur Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und einschlägigen lokalen und regionalen Behörden, und

g) eine aktive Informationspolitik umzusetzen, die den Transparenzbedürfnissen der Öffentlichkeit entspricht und mit der anerkannt wird, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass sich die europäischen Bürger über alle Aspekte der europäischen Beschäftigungsstrategie uneingeschränkt informieren können. Dies wird insbesondere durch spezielle Informationsmaßnahmen zur allgemeinen Sensibilisierung für die europäische Beschäftigungsstrategie erreicht und durch Zugänglichmachung des Beschäftigungspakets einschließlich der nationalen beschäftigungspolitischen Aktionspläne und ihrer Evaluierungen entsprechend dem gemeinsamen Beschäftigungsbericht für die Öffentlichkeit, insbesondere mittels Internet.

(2) Die im Rahmen dieser Tätigkeiten durchgeführte Analyse muss so weit wie möglich geschlechtsspezifischen Charakter haben.

Artikel 4

Gemeinschaftsmaßnahmen

(1) Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele umfassen die Gemeinschaftsmaßnahmen die folgenden Tätigkeiten:

a) Analyse und Bewertung von Beschäftigungstrends und politischen Rahmenbedingungen; vorausschauende Analyse in Politikbereichen, die für die Kommission und die Mitgliedstaaten für die Bewertung von strategischen Optionen und Auswirkungen von Gemeinschaftsmaßnahmen von Bedeutung sind; Prognosen und Forschung betreffend neue politische Fragen, die sich aus der Entwicklung der koordinierten Beschäftigungsstrategie ergeben;

b) Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten für eine kohärente und koordinierte Evaluierung ihrer nationalen Aktionspläne für die Beschäftigung, darunter die Art und Weise, in der die Sozialpartner und einschlägige lokale und regionale Behörden in ihre Umsetzung einbezogen worden sind und einbezogen werden können. Eine spezielle Evaluierungsrunde wird zum Ende des ersten Anwendungszeitraums für die im Rahmen des Luxemburg-Prozesses vereinbarten jährlichen beschäftigungspolitischen Leitlinien abgeschlossen;

c) eine quantitative und qualitative Evaluierung der Auswirkungen der europäischen Beschäftigungsstrategie insgesamt, einschließlich einer Beurteilung der Effizienz der eingesetzten Methode, sowie Untersuchungen der Kohärenz der europäischen Beschäftigungsstrategie mit der allgemeinen Wirtschaftspolitik sowie anderen Politikbereichen;

d) Zusammenführung und Austausch von Erfahrungen der Mitgliedstaaten einschließlich des Prozesses der gegenseitigen Bewertung, sowohl im Hinblick auf die Säulen der beschäftigungspolitischen Leitlinien als auch auf einzelne Leitlinien, wie sie jährlich für die Mitgliedstaaten festgelegt werden; eine Verstärkung dieses Austauschs wird für die Mitgliedstaaten bei der Weiterführung ihrer beschäftigungspolitischen Maßnahmen anhand der gewonnenen Erkenntnisse hilfreich sein;

e) Beobachtung der europäischen Beschäftigungsstrategie in den Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Europäische Beobachtungsstelle für die Beschäftigung;

f) die fachliche und wissenschaftliche Arbeit, die als Grundlage für die Entwicklung gemeinsamer quantitativer und qualitativer Indikatoren für die Verbesserung und Vervollständigung der statistischen Angaben und das Benchmarking von Leistungen sowie den Informationsaustausch über bewährte Verfahren erforderlich ist;

g) Unterstützung der Bemühungen der Ratsvorsitze der Europäischen Union, vorrangige Elemente der europäischen Beschäftigungsstrategie und spezielle Veranstaltungen von großer internationaler Bedeutung oder von allgemeinem Interesse für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten in den Vordergrund zu rücken.

(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten wird besonderes Augenmerk auf Personen gerichtet, die mehrfachen Diskriminierungen ausgesetzt sind, welche ihre Aussichten auf eine aktive Teilhabe am Arbeitsmarkt einschränken. Zusätzlich werden Bemühungen im Hinblick auf eine durchgängige Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere in Bezug auf die Chancengleichheit von Männern und Frauen bei der Beschäftigung und auf den Arbeitsmärkten und zur Förderung der Vereinbarkeit von Arbeit und Familie, unternommen.

(3) Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen berücksichtigt die Kommission die statistischen Angaben, Studien und Projektberichte, die von internationalen Organisationen, wie z. B. der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), bezogen werden können.

(4) Maßgebend für die Tätigkeiten nach Absatz 1 ist das Ziel eines hohen Grades der Sensibilisierung für die europäische Beschäftigungsstrategie auf allen geografischen Ebenen der Europäischen Union, so dass die Öffentlichkeit und die Interessengruppen wie die Sozialpartner, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und andere maßgebliche lokale Partner, auch aus dem Bereich der Sozialwirtschaft, sich ihres Potenzials zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Aussichten ihrer Gebiete bewusst werden und im Hinblick auf entsprechende Beiträge ermutigt und unterstützt werden.

Die Tätigkeiten zielen ab auf die Förderung der Zusammenarbeit, bewährter Verfahren und innovativer Ansätze, auf die Verbesserung des Wissensstandes, auf die Entwicklung eines Informationsaustauschs und auf die Bewertung der Erfahrungen bei der Durchführung der nationalen Aktionspläne auf allen Ebenen und umfassen Folgendes:

a) Untersuchungen über alle innovativen Ansätze und Maßnahmen in Bezug auf die Durchführung der Beschäftigungsstrategie, auch auf lokaler und regionaler Ebene;

b) Erfahrungsaustausch zur Förderung bewährter Verfahren, auch auf lokaler und regionaler Ebene;

c) Untersuchungen über Maßnahmen zur Ermutigung lokaler und regionaler Partner bei der Durchführung der europäischen Beschäftigungsstrategie;

d) Verbreitung der Ergebnisse der genannten Untersuchungen über die Durchführung der europäischen Beschäftigungsstrategie, auch auf lokaler und regionaler Ebene.

Artikel 5

Ergebnisse

Die Ergebnisse der in Artikel 4 genannten Tätigkeiten werden je nach Art der betreffenden Aktivität genutzt oder veröffentlicht; hierzu dienen unter anderem

1. der Bericht Beschäftigung in Europa und sonstige Veröffentlichungen, Arbeitsdokumente, dem Rat, der Kommission und dem Beschäftigungsausschuss vorzulegende Berichte, einschließlich der Berichte zur Evaluierung des in Luxemburg eingeleiteten Prozesses, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Bezug genommen wird;

2. nationale Seminare zur Vorbereitung der nationalen Aktionspläne für die Beschäftigung, Seminare zur Beschäftigungspolitik oder die Organisation wichtiger internationaler Veranstaltungen zu prioritären Themen oder zu Themen von allgemeinem Interesse;

3. Nutzung von Interneteinrichtungen zur Verbreitung der Ergebnisse (Veröffentlichung im Internet, Internet-Chats und -Seminare) und als Instrument zur Förderung von Zusammenarbeit und Informationsaustausch.

Artikel 6

Kohärenz und Komplementarität

Die Kommission unternimmt alle nötigen Schritte, damit die Abstimmung zwischen den im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen und den Maßnahmen im Rahmen anderer entsprechender einschlägiger Gemeinschaftsprogramme und -initiativen gewährleistet ist und Überschneidungen vermieden werden. In dieser Hinsicht ist vorrangig darauf zu achten, dass eine Bewertung sowohl der positiven als auch der negativen Ergebnisse aller Maßnahmen vorgenommen werden, die durch solche entsprechenden Programme und Initiativen unterstützt werden, und gewährleistet ist, dass die in dem einen Bereich gewonnenen Erfahrungen nach und nach in die Tätigkeiten einfließen, die in anderen Bereichen durchgeführt werden. Zu diesem Zweck gewährleistet die Kommission intern die Verbindung zu den einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen sowie zu den dezentralisierten Agenturen.

Artikel 7

Beteiligung von Drittländern

(1) Die Tätigkeiten, die der Beteiligung der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas, Zyperns, Maltas und der Türkei sowie der Mittelmeerländer, die Partner der Europäischen Union sind, offen stehen können, werden im Rahmen der Beziehungen der Europäischen Union zu diesen Ländern festgelegt.

(2) Die Kosten der Beteiligung nach Absatz 1 werden entweder von den betreffenden Ländern getragen oder durch Mittel der entsprechenden Linien des Gemeinschaftshaushalts für die Durchführung der Kooperations-, Assoziations- oder Partnerschaftsabkommen mit diesen Ländern gedeckt.

Artikel 8

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche werden nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 9 Absatz 2 erlassen:

a) die allgemeinen Leitlinien für die Durchführung der Tätigkeiten und den jährlichen Arbeitsplan;

b) die Aufteilung der Mittel auf die Maßnahmen;

c) die Vorschläge der Kommission zu Auswahlkriterien für finanzielle Beihilfen;

d) die Kriterien zur Bewertung der auf diese Weise unterstützten Tätigkeiten, und das Verfahren zur Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse.

(2) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle anderen Sachbereiche werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 9 Absatz 3 erlassen.

Artikel 9

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen

Um die Kohärenz und Komplementarität dieser Tätigkeiten mit anderen in Artikel 6 erwähnten Maßnahmen sicherzustellen, informiert die Kommission den Ausschuss nach Artikel 9 regelmäßig über andere einschlägige Gemeinschaftsunternehmungen. Gegebenenfalls sorgt die Kommission für eine regelmäßige und strukturierte Zusammenarbeit dieses Ausschusses mit den für andere entsprechende Strategien, Instrumente und Aktionen eingerichteten Ausschüssen.

Artikel 11

Herstellung von Verbindungen

Unbeschadet der Artikel 8, 9 und 10 stellt die Kommission die erforderlichen Verbindungen zum Beschäftigungsausschuss her, um sicherzustellen, dass dieser Ausschuss regelmäßig in angemessener Weise über die Durchführung der in diesem Beschluss genannten Tätigkeiten unterrichtet wird.

Außerdem stellt die Kommission die erforderlichen Verbindungen zum Europäischen Parlament und zu den Sozialpartnern im Rahmen der in diesem Beschluss genannten Tätigkeiten her und nimmt regelmäßig einen Meinungsaustausch mit ihnen vor. Die Kommission stellt dem Europäischen Parlament und den Sozialpartnern zu diesem Zweck die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Die Kommission unterrichtet den Beschäftigungsausschuss und den Ausschuss nach Artikel 9 über die Standpunkte des Europäischen Parlaments und der Sozialpartner.

Artikel 12

Finanzierung

(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung der Gemeinschaftstätigkeiten im Sinne dieses Beschlusses wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 auf 55 Millionen EUR festgelegt.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

(3) Die Kommission kann zu ihrem Nutzen und dem der Begünstigten auf technische und/oder administrative Hilfeleistungen sowie auf Unterstützungsausgaben zurückgreifen.

Artikel 13

Evaluierung und Berichterstattung

(1) Die Kommission legt Leistungsindikatoren für die Aktionen fest, überwacht die Erreichung der Zwischenergebnisse und führt unabhängige Evaluierungen der Tätigkeiten im dritten Jahr (Halbzeit-Evaluierung) und zu Beginn des letzten Jahres ihrer Laufzeit (Ex-post-Evaluierung) durch. Bei den Evaluierungen werden insbesondere die erreichten Auswirkungen und die Effizienz des Ressourceneinsatzes untersucht und entscheidungsorientierte Empfehlungen für Anpassungen und eine eventuelle Erweiterung der Tätigkeiten ausgesprochen.

(2) Die Kommission macht die Aktionsergebnisse und Evaluierungsberichte öffentlich bekannt.

(3) Unter Berücksichtigung der Evaluierungen kann die Kommission eine Erweiterung der Tätigkeiten vorschlagen.

(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis spätestens 31. Dezember 2004 einen Zwischenbericht und bis spätestens 31. Dezember 2007 einen Abschlussbericht über die Ergebnisse der Tätigkeiten vor. In diesen Berichten macht sie unter anderem Angaben über die Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen der Tätigkeiten und über die Kohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Programmen, Aktionen und Initiativen sowie über die einschlägigen Evaluierungsergebnisse.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Piqué I Camps

(1) ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 242.

(2) ABl. C 139 vom 11.5.2001, S. 30.

(3) ABl. C 144 vom 16.5.2001, S. 30.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2001 (ABl. C 276 vom 1.10.2001, S. 53), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. Juni 2001 (ABl. C 301 vom 26.10.2001, S. 14) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. April 2002 und Beschluss des Rates vom 7. Mai 2002.

(5) ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 21.

(6) ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 26.

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

Erklärung der Kommission

Die Kommission verweist auf die Bedeutung des Europäischen Sozialfonds bei der Unterstützung der Europäischen Beschäftigungsstrategie. Unter anderem unterstreicht sie die Bedeutung der innovativen Maßnahmen nach Artikel 6 der Europäischen Sozialfondsverordnung(1), um die Durchführung der Europäischen Beschäftigungsstrategie auf kommunaler Ebene zu verbessern. Ferner verweist sie hierbei auf ihre Verpflichtung, für eine angemessene Verbreitung der Ergebnisse der Aktivitäten des Fonds, einschließlich Artikel 6, zu sorgen, um einen angemessenen Beitrag zur Europäischen Beschäftigungsstrategie zu leisten.

Daher gewährleistet die Kommission bei der Umsetzung des Beschlusses über Beschäftigungsförderungsmaßnahmen die erforderlichen Synergien mit den Verbreitungsaktivitäten des Europäischen Sozialfonds.

Die Kommission unterrichtet umfassend das Europäische Parlament über die im Rahmen von Artikel 6 des Europäischen Sozialfonds gewählten Prioritäten, insbesondere über kommunale Initiativen.

(1) Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

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