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Document 32002D0454

2002/454/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2002 über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2078)

ABl. L 155 vom 14.6.2002, p. 57–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/06/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/454/oj

32002D0454

2002/454/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2002 über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2078)

Amtsblatt Nr. L 155 vom 14/06/2002 S. 0057 - 0058


Entscheidung der Kommission

vom 12. Juni 2002

über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Hoechstgewichts einer Partie

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2078)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/454/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/64/EG(2), insbesondere auf Artikel 13a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 66/401/EWG ist das Hoechstgewicht einer Partie im Zusammenhang mit der Saatgutprüfung festgelegt.

(2) Die Vermarktungspraktiken für Saatgut und insbesondere dessen Beförderung, einschließlich der Beförderung als Massengut, haben sich in einer Weise entwickelt, die eine Steigerung des vorgeschriebenen Hoechstgewichts einer Partie Saatgut von Gräsern angeraten sein lässt.

(3) Die derzeitigen internationalen Gepflogenheiten, insbesondere der am 28. September 2000 vom Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung verabschiedete Abweichende Versuch zur Hoechstgröße einer Partie von Gramineae-Saatgut und der Versuch zur Partiegröße von Futterpflanzensaatgut, den die Internationale Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA) in ihrer ordentlichen Sitzung am 21. Juni 2001 angenommen hat, lassen Verfahren zu, die eine Steigerung des Hoechstgewichts einer Partie bei bestimmten Sorten, einschließlich von Gräsern, ermöglichen.

(4) Daher sollte ein unter bestimmten Bedingungen durchzuführender, zeitlich begrenzter Versuch zur Erhöhung des Hoechstgewichts einer Partie Gräser durchgeführt werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck der Entscheidung ist es, auf Gemeinschaftsebene einen zeitlich begrenzten Versuch unter den im Anhang genannten Bedingungen durchzuführen, um festzustellen, ob das in Anlage III der Richtlinie 66/401/EWG festgelegte Hoechstgewicht einer Partie für Saatgut der Kategorie "zertifiziertes Saatgut" bei den Arten von Gräsern gemäß Artikel 2 der vorgenannten Richtlinie erhöht werden kann.

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat kann an dem Versuch teilnehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten, die an diesem Versuch teilnehmen wollen, geben der Kommission Bescheid.

(3) Sobald ein Mitgliedstaat der Kommission gemäß Absatz 2 Bescheid gegeben hat, ist er zum Zweck des Versuchs in Bezug auf die in Spalte 1 unter der Überschrift "GRAMINEAE" genannten Gräser von der in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 66/401/EWG genannten Verpflichtung befreit, ein Hoechstgewicht für eine Partie Gräser gemäß Anhang III Spalte 2 festzusetzen. Stattdessen sorgt er für die Einhaltung des Hoechstgewichts von 25 Tonnen und erfuellt zusätzlich zu den Vorschriften gemäß der Richtlinie 66/401/EWG die im Anhang zu dieser Entscheidung genannten Bedingungen.

Artikel 3

Der Versuch endet am 1. Juni 2003. Die Mitgliedstaaten können ihre Beteiligung an dem Versuch zu einem früheren Zeitpunkt abbrechen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jeweils bis 30. November 2002 und 31. März 2003 einen Bericht über die Fortschritte und Ergebnisse des Versuchs.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juni 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2) ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 60.

ANHANG

Die in Artikel 1 genannten Bedingungen lauten wie folgt:

a) Je Partie wird eine Heterogenitätsprüfung durchgeführt und die dem Homogenitätserfordernis entsprechende Partie ermittelt.

b) Das gemäß der Richtlinie 66/401/EWG vorgeschriebene amtliche Etikett muss nach den Worten "Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EG" die Nummer der vorliegenden Entscheidung tragen.

c) Die von einem teilnehmenden Mitgliedstaat für einen Vergleich auf Gemeinschaftsebene zu versendenden Proben müssen Saatgutpartien entnommen werden, die aufgrund dieses Versuchs amtlich anerkannt sind, und

d) die amtliche Anerkennungsstelle beaufsichtigt den Versuch.

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