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Document 32001R2493

Verordnung (EG) Nr. 2493/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 über den Absatz bestimmter aus dem Handel genommener Fischereierzeugnisse

ABl. L 337 vom 20.12.2001, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1420

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2493/oj

32001R2493

Verordnung (EG) Nr. 2493/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 über den Absatz bestimmter aus dem Handel genommener Fischereierzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 337 vom 20/12/2001 S. 0020 - 0021


Verordnung (EG) Nr. 2493/2001 der Kommission

vom 19. Dezember 2001

über den Absatz bestimmter aus dem Handel genommener Fischereierzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

Gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 darf über die von Erzeugerorganisationen aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse nur in einer Weise verfügt werden, die den normalen Absatz der betreffenden Produktion nicht behindert. Unter der Bedingung, dass eben diese Voraussetzung beim Absatz der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse eingehalten wird, kann ein finanzieller Ausgleich gewährt werden.

(2) Die Marktregulierungsmaßnahmen können nur dann voll zum Tragen kommen, wenn die aus dem Handel genommenen Erzeugnisse nicht wieder in den mit diesen Erzeugnissen üblicherweise betriebenen Handel gelangen. Jeder Verwendungszweck, der den Verbrauch von Erzeugnissen, die nicht Gegenstand von Maßnahmen zur Marktregulierung sind, durch Substitution beeinträchtigt, sollte deshalb ausgeschlossen werden.

(3) Folglich müssen dieser Forderung entsprechende Verwendungszwecke für die aus dem Handel genommenen Erzeugnisse vorgesehen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Erzeugnisse in diesem Fall abgesetzt werden können.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 1501/83 der Kommission vom 9. Juni 1983 über den Absatz bestimmter Fischereierzeugnisse, die Gegenstand von Maßnahmen zur Marktregulierung sind(2), ist daraufhin aufzuheben und zu ersetzen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Erzeugnisse, die von Erzeugerorganisationen im Fischereisektor gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aus dem Handel genommen werden und nicht für die Übertragungsprämie gemäß Artikel 23 der genannten Verordnung bestimmt sind, dürfen nur für folgende Zwecke abgesetzt werden:

a) unter Verantwortung der Mitgliedstaaten kostenlose Verteilung in unverändertem Zustand für den eigenen Verbrauch an Wohltätigkeitseinrichtungen oder mildtätige Stiftungen mit Sitz in der Gemeinschaft sowie an Personen, die nach inländischem Recht einen Anspruch auf öffentliche Hilfe haben;

b) Verwendung in frischem oder haltbargemachtem Zustand (Tierfutter);

c) Verwendung nach Verarbeitung zu Mehl (Tierfutter);

d) Verwendung als Köder;

e) andere, nicht der menschlichen Ernährung dienende Zwecke.

(2) Andere als die in Absatz 1 vorgesehenen Verwendungszwecke können von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats im Einzelfall genehmigt werden.

Artikel 2

(1) Der Absatz der Erzeugnisse für einen der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) genannten Zwecke erfolgt unter folgenden Bedingungen:

a) sie werden unmittelbar nach der Rücknahme aus dem Handel ungenießbar gemacht;

b) sie werden nach den regionalen oder lokalen Gepflogenheiten für alle betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zum Verkauf angeboten. Die Erwerber müssen die beabsichtigte Verwendung der gekauften Erzeugnisse genau angeben.

(2) Bei Verkauf nach Absatz 1 wird umgehend eine Rechnung oder eine Bescheinigung ausgestellt, in der unter anderem Name und Anschrift des Käufers und Verkäufers, die für die Erzeugnisse vorgesehene Verwendung, der Verkaufspreis und die betreffende Menge zu vermerken sind. Ein Exemplar dieser Rechnung oder der Bescheinigung schickt die Erzeugerorganisation mindestens jeden dritten Monat an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats.

(3) Weist eine Erzeugerorganisation dem betreffenden Mitgliedstaat nach, dass die Erzeugnisse bei dem in Absatz 1 vorgesehenen Verkauf keinen Käufer gefunden haben, so werden die Erzeugnisse von der Erzeugerorganisation unter der Aufsicht des Mitgliedstaats unbrauchbar gemacht. Die betreffenden Mengen werden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats von der Erzeugerorganisation in den in Absatz 2 zweiter Satz vorgesehenen Zeiträumen mitgeteilt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen alle Vorkehrungen, die geeignet sind, betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit der in dieser Verordnung festgelegten Regelung zu verhüten und zu ahnden. Sie tragen dafür Sorge, dass die abgesetzten Erzeugnisse ihrer Zweckbestimmung nicht entzogen werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung die zu ihrer Anwendung ergriffenen Maßnahmen mit.

Artikel 4

Die Verordnung (EWG) Nr. 1501/83 wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2) ABl. L 152 vom 10.6.1983, S. 22.

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