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Document 32001R1900

Verordnung (EG) Nr. 1900/2001 des Rates vom 27. September 2001 zur Einstellung der Antidumpingüberprüfung betreffend die mit der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan

ABl. L 261 vom 29.9.2001, p. 3–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1900/oj

32001R1900

Verordnung (EG) Nr. 1900/2001 des Rates vom 27. September 2001 zur Einstellung der Antidumpingüberprüfung betreffend die mit der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan

Amtsblatt Nr. L 261 vom 29/09/2001 S. 0003 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 1900/2001 des Rates

vom 27. September 2001

zur Einstellung der Antidumpingüberprüfung betreffend die mit der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Vorherige Untersuchungen

(1) Im April 1994 führte der Rat nach einer im März 1993 eingeleiteten Antidumpinguntersuchung (nachstehend "Ausgangsuntersuchung" genannt) mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94(2) (nachstehend "ursprüngliche endgültige Verordnung" genannt) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen (nachstehend "FKS" abgekürzt) mit Ursprung in Japan ein. Die Ausgangsuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1992.

(2) Im Oktober 1997 erhöhte der Rat nach einer Untersuchung wegen der Übernahme der Zölle gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt) mit der Verordnung (EG) Nr. 1952/97(3) die Sätze des endgültigen Antidumpingzolls für zwei betroffene Unternehmen, Sony Corporation und Ikegami Tsushinki & Co Ltd, auf 108,3 % bzw. 200,3 %.

(3) Im April 1999(4) leitete die Kommission auf Antrag des FKS-Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen ein. Im Rahmen dieser Überprüfung wurde der Schluss gezogen, dass Dumping und Schädigung bei einem Außerkrafttreten der endgültigen Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Daher führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000(5) (nachstehend "derzeitige endgültige Verordnung" genannt) auf die FKS-Einfuhren mit Ursprung in Japan erneut die endgültigen Antidumpingzölle ein, die in der Ausgangsuntersuchung festgesetzt und im Zuge der Untersuchung wegen der Übernahme der Zölle angepasst wurden.

2. Derzeitige Untersuchung

i) Einleitung

(4) Am 4. September 1999 stellte der japanische ausführende Hersteller, Hitachi Denshi Ltd (nachstehend "Antragsteller" genannt), einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung auf eine auf die Dumpingaspekte beschränkte Interimsüberprüfung der für ihn geltenden Antidumpingmaßnahmen. Dem Antrag zufolge war die Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle auf die Ausfuhren des Antragstellers in die Gemeinschaft zur Beseitigung des Dumpings nicht länger notwendig, da seine Normalwerte wesentlich niedriger und seine Ausfuhrpreise wesentlich höher waren als die in der Ausgangsuntersuchung, die zu den geltenden Maßnahmen führte, festgestellten Normalwerte und Ausfuhrpreise.

(5) Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen und leitete eine Untersuchung(6) ein, die sich auf eine Dumpinguntersuchung für den Antragsteller beschränkte.

ii) Untersuchung

(6) Die Kommission unterrichtete die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Antragsteller offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung und gab allen unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Ferner sandte die Kommission dem Antragsteller und dem mit ihm verbundenen Einführer in der Gemeinschaft einen Fragebogen, den beide innerhalb der gesetzten Frist beantworteten.

(7) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Dumpinguntersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte in den Betrieben des Antragstellers, Hitachi Denshi Ltd, Tokio, Japan, und des verbundenen Einführers, Hitachi (Europe) GmbH, Rodgau, Deutschland, einen Kontrollbesuch durch.

(8) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 1999 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt bzw. "UZ" abgekürzt).

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Ware

(9) Bei der in diese Untersuchung einbezogenen Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie in der Ausgangsuntersuchung.

(10) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Fernsehkamerasysteme (FKS) der KN-Codes ex 8525 30 90, ex 8537 10 91, ex 8537 10 99, ex 8529 90 81, ex 8529 90 88, ex 8543 89 95, ex 8528 21 14, ex 8528 21 16 und ex 8528 21 90 mit Ursprung in Japan.

(11) Wie in der derzeitigen endgültigen Verordnung dargelegt, können FKS aus den folgenden Teilen bestehen, die getrennt oder zusammen eingeführt werden:

- einem Kamerakopf mit drei Sensoren oder mehr (CCD-Sensoren von 12 mm oder mehr) mit jeweils mehr als 400000 Pixels, gegebenenfalls mit einem rückseitigen Adapter verbunden und mit einem vorgeschriebenen Störabstand von 55 dB oder mehr bei normaler Verstärkung; der Kamerakopf und der Adapter können als eine Einheit in einem gemeinsamen Gehäuse montiert sein; es kann sich aber auch um zwei separate Teile handeln;

- einem Sucher (Durchmesser von 38 mm oder mehr);

- einer Basisstation oder einer Kamerakontrolleinheit (CCU), die durch ein Kabel mit der Kamera verbunden ist;

- einem Betriebskontrollpult (OCP) für die Kontrolle einzelner Kameras (z. B. für die Farbregulierung, die Linsenöffnung und die Blendeneinstellung);

- einem Endkontrollpunkt (MCP) oder einer Endeinstellungsanzeige (MSU) der Kamerawahl zur Überwachung oder zur Fernabstimmung mehrerer Kameras.

(12) Diese FKS-Teile werden nachstehend "FKS-Bauteile" oder "Bauteile" genannt. Von jedem Bauteil gibt es verschiedene Modelle.

(13) Nicht unter die vorstehende Definition fallen:

- Linsen;

- Videobandrecorder;

- Kameraköpfe mit Aufnahmegerät in dem gleichen nichttrennbaren Gehäuse;

- professionelle Kameras, die nicht für Sendezwecke verwendet werden können;

- die im Anhang zu der derzeitigen endgültigen Verordnung aufgeführten professionellen Kameras (TARIC-Zusatzcode 8786 ).

2. Gleichartige Ware

(14) Die Untersuchung ergab keine grundlegenden Unterschiede bei den materiellen und technischen Eigenschaften sowie den Verwendungen der von dem antragstellenden japanischen ausführenden Hersteller hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften FKS und der vom Antragsteller hergestellten und auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlands verkauften Ware.

(15) Außerdem weisen die vom Antragsteller hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften FKS und die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften FKS dieselben grundlegenden Technologien auf und entsprechen beide den weltweit geltenden Industrienormen. Diese Waren haben ferner dieselben Funktionen und Verwendungen und folglich vergleichbare materielle und technische Eigenschaften; sie sind austauschbar und konkurrieren miteinander. Daher sind die vom Antragsteller hergestellten und sowohl in Japan als auch in der Gemeinschaft verkauften FKS und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften FKS gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINER FORTSETZUNG DES DUMPINGS

1. Vorbemerkungen

(16) Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller im UZ lediglich vier Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft tätigte. Die Menge der ausgeführten FKS entsprach weniger als 10 % der vom Antragsteller im ursprünglichen UZ ausgeführten Menge, und ihr Wert betrug nur rund 350000 EUR. Zudem wurden alle FKS von dem verbundenen Einführer an denselben Abnehmer weiterverkauft, eine Rundfunkgesellschaft (Verwender) in der Gemeinschaft.

(17) Trotz der Tatsache, dass die Menge der Ausfuhrverkäufe nicht repräsentativ war, untersuchte die Kommission aus Gründen der Vollständigkeit die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings (vgl. Erwägungsgründe 18 bis 46). Jedoch sind nicht zuletzt wegen dieser nicht repräsentativen Menge nur die Feststellungen zu der "Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings" maßgeblich (vgl. Erwägungsgründe 49 bis 61).

2. Normalwert

(18) Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 der Grundverordnung ermittelt. Daher prüfte die Kommission zunächst, ob die Gesamtheit der FKS-Inlandsverkäufe des Antragstellers für die Gesamtheit seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft repräsentativ war. Diese Prüfung ergab, dass die FKS-Inlandsverkäufe des Antragstellers repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren, da sie gemessen an der Menge mehr als 5 % der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprachen.

(19) Anschließend ermittelte die Kommission, welche auf dem Inlandsmarkt verkauften Modelle von FKS-Bauteilen mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Modellen identisch oder direkt vergleichbar waren. Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren drei von dem Antragsteller auf dem japanischen Inlandsmarkt verkauften Modelle direkt vergleichbar mit zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Modellen. Für diese Modelle wurde festgestellt, dass die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren, d. h. dass die Gesamtverkaufsmenge der betreffenden Modelle jeweils mehr als 5 % der Verkaufsmenge der vergleichbaren in die Gemeinschaft ausgeführten Modelle entsprach.

(20) Ferner wurde für jedes FKS-Modell untersucht, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer des fraglichen Modells ermittelt wurde. Die Inlandsverkäufe wurden als gewinnbringend angesehen, wenn der Nettoverkaufswert jeweils mindestens den rechnerisch ermittelten Produktionskosten entsprach (nachstehend "gewinnbringende Verkäufe" genannt).

(21) In Bezug auf die Nettoverkaufspreise ergab die Untersuchung, dass FKS als Teile von "Paketen" verkauft wurden, die auch andere nicht in diese Untersuchung einbezogene Waren wie Linsen, Kabel und Stative umfassten. Einige dieser Waren wurden vom Antragsteller selbst hergestellt, andere wiederum von anderen Lieferanten bezogen. Der Antragsteller war nicht in der Lage, diese anderen Waren zu benennen und entsprechende Abzüge vom Nettoverkaufspreis vorzunehmen, so dass eine Methode zur Kostenverteilung gefunden werden musste. Nach Auffassung des Antragstellers sollte die Kostenverteilung für die betroffene Ware anhand der Fertigungskosten der einzelnen Teile erfolgen.

(22) Die Untersuchung ergab jedoch, dass sich das Unternehmen auf interne Preislisten stütze, die die Werte der einzelnen Teile widerspiegelten. Die Preise in diesen Preislisten (Bezugs- oder Zielpreise) wurden als Verhandlungsgrundlage herangezogen, und der endgültige Preis des Pakets wurde auf der Grundlage dieser Listen festgesetzt. Daher ging die Kommission davon aus, dass die Kostenverteilung auf der Grundlage der Preisliste die geeignetste Methode war, um den tatsächlichen Umsatz der einzelnen Teile widerzuspiegeln. Zudem hatte das Unternehmen Kostenverteilungen allem Anschein nach bisher auch nicht auf der Grundlage der Fertigungskosten vorgenommen.

(23) Die Produktionskosten und insbesondere die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend "VVG-Kosten" genannt) mussten für die Fälle, in denen diese auf der Grundlage des Umsatzes auf die Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt verteilt wurden, neu berechnet werden unter Berücksichtigung des berichtigten Umsatzes. Zudem wurden einige Fehler festgestellt aufgrund falscher Kostenverteilungsmethoden und einer Nichtberücksichtigung bestimmter Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit den FKS-Verkäufen. Diese Fehler konnten jedoch anhand der Ergebnisse des Kontrollbesuches korrigiert werden.

(24) Für jedes auf dem Inlandsmarkt verkaufte FKS-Modell wurden die Produktionskosten mit dem Nettoverkaufspreis auf dem Inlandsmarkt verglichen. Für die Modelle, bei denen auf die gewinnbringenden Verkäufe 80 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge entfielen, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Modells im UZ ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe ausnahmslos gewinnbringend waren oder nicht. Für die Modelle, bei denen die gewinnbringenden Verkäufe 80 % oder weniger, aber mindestens 10 % der gesamten Verkäufe erreichten, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt wurde.

(25) In den Fällen, in denen die gewinnbringenden Verkäufe eines bestimmten FKS-Modells weniger als 10 % der gesamten Verkäufe erreichten, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Modells nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes ansehen zu können.

(26) Konnten die Inlandspreise eines bestimmten vom Antragsteller verkauften Modells nicht zugrunde gelegt werden, musste der Normalwert anstatt anhand der Inlandsverkaufspreise anderer FKS-Hersteller rechnerisch ermittelt werden. Die Kommission entschied sich für diese Vorgehensweise, da keine Informationen über die Inlandsverkaufspreise anderer FKS-Hersteller vorlagen, eine Vielzahl verschiedener Modelle betroffen waren und die Preise durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst wurden, denn dies hätte zahlreiche Berichtigungen erfordert, die sich auf Schätzungen hätten stützen müssen.

(27) Folglich wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem zu den - soweit erforderlich - berichtigten Fertigungskosten der ausgeführten Modelle ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und für Gewinne hinzugerechnet wurde.

(28) Die tatsächlichen VVG-Kosten des Antragstellers wurden als zuverlässig angesehen, da die Inlandsverkäufe im Vergleich zu seinen Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Die inländische Gewinnspanne wurde auf der Grundlage der Inlandsverkäufe des Antragstellers im normalen Handelsverkehr ermittelt. Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass auf die gewinnbringenden Verkäufe des Antragstellers mehr als 10 % der gesamten Inlandsverkäufe der betroffenen Ware entfielen. Daher wurden bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts sowohl die VVG-Kosten als auch die Gewinne des Antragstellers zugrunde gelegt.

(29) Aus diesem Grund wurde der Normalwert für ein zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauftes FKS-Modell gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung auf der Grundlage des inländischen Verkaufspreises des gleichartigen auf dem Inlandsmarkt verkauften Modells ermittelt. Für alle anderen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften FKS-Modelle wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

3. Ausfuhrpreis

(30) Alle Ausfuhrverkäufe im UZ gingen an einen verbundenen Einführer in der Gemeinschaft, und daher konnte der Ausfuhrpreis nicht als zuverlässig angesehen werden. Folglich musste der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden anhand des Preises, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurden.

(31) Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass in einigen Fällen die für Kameraköpfe angegebenen Weiterverkaufspreise auch den Weiterverkaufspreis bestimmter anderer Teile oder Zubehörs von FKS beinhalteten, die wiederum nicht im Verkaufspreis auf dem Inlandsmarkt enthalten waren oder noch nicht einmal unter die Definition der betroffenen Ware fielen. Die angegebenen Weiterverkaufspreise mussten daher entsprechend berichtigt werden.

(32) Zur rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises zog die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung als Grundlage den Wert heran, der dem unabhängigen Abnehmer von dem verbundenen Einführer in Rechnung gestellt wurde, nach gebührender Berichtigung für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf der betroffenen Ware angefallenen Kosten sowie für die auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes entstandenen Inlandsfracht-, Bereitstellungs- und Versicherungskosten. Darüber hinaus wurden die Spanne des verbundenen Einführers für VVG-Kosten und eine angemessene Gewinnspanne von dem berichtigten Weiterverkaufspreis abgezogen. In Bezug auf die VVG-Kosten ergab die Untersuchung, dass darin keine Reisekosten enthalten waren, die zu den angegebenen Kosten hinzugerechnet werden mussten. In Ermangelung jeglicher anderer verfügbarer Informationen ging die Kommission davon aus, dass eine Gewinnspanne von 5 % für die von dem verbundenen Einführer ausgeübte Funktion angemessen war. In der Ausgangsuntersuchung war bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises ebenfalls eine Gewinnspanne von 5 % zugrunde gelegt worden.

(33) Der Antragsteller erhob Einwände gegen die von der Kommission angewandte Methode, da seiner Auffassung nach die VVG-Kosten auf den in den Büchern des verbundenen Einführers verzeichneten FKS-Umsatz hätten verteilt werden müssen, d. h. ohne Berücksichtigung des Antidumpingzolls. Diese Einwände mussten zurückgewiesen werden. Der Ausfuhrpreis wurde im Einklang mit der Grundverordnung auf der Grundlage der gezahlten oder zu zahlenden Preise, die dem Abnehmer in Rechnung gestellt und von den Abnehmern in der Gemeinschaft gezahlt wurden, rechnerisch ermittelt. Die VVG-Kosten wurden konsequent auf diese Preise verteilt. Der Antragsteller konnte keinen stichhaltigen Grund anführen, der ein Abweichen von dieser Methode gerechtfertig hätte.

(34) Gemäß Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung ist der Ausfuhrpreis in den Fällen, in denen seine rechnerische Ermittlung gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung beschlossen wird, ohne Abzug des für die Antidumpingzölle entrichteten Betrags zu errechnen, sofern schlüssige Beweise dafür vorgelegt werden, dass sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen ordnungsgemäß niederschlägt. Bei der Prüfung, ob sich der Antidumpingzoll ordnungsgemäß in den Weiterverkaufspreisen niederschlug, trug die Kommission den folgenden beiden Fakten Rechnung.

(35) Die übermittelten Beweise, die zeigen sollten, dass der Antidumpingzoll im Untersuchungszeitraum entrichtet worden war, gaben keinen Aufschluss darüber, ob im UZ tatsächlich der volle Zollbetrag entrichtet wurde. Aus den übermittelten Zolldokumenten ging zwar hervor, dass im UZ ein bestimmter Betrag für den Antidumpingzoll entrichtet wurde, aber die Untersuchung ergab, dass der entrichtete Zollbetrag nicht die Stückzahl abdeckte, die den Untersuchungsergebnissen zufolge im UZ eingeführt und weiterverkauft wurde.

(36) Nach der Unterrichtung focht der Antragsteller diese Feststellungen an und behauptete, dass sich der Antidumpingzoll vollständig in den Weiterverkaufspreisen in der Gemeinschaft niederschlug. Diese Behauptung wurde jedoch nicht mit Beweisen belegt und musste aus den unter Erwägungsgrund 37 dargelegten Gründen zurückgewiesen werden.

(37) Um zu ermitteln, ob sich der Antidumpingzoll gebührend in den Weiterverkaufspreisen niederschlug, musste die Kommission prüfen, ob sich diese Preise im Vergleich zum ursprünglichen UZ hinreichend erhöht hatten, d. h. ob kein Dumping mehr vorlag. Da sich die FKS-Technologie seit dem ursprünglichen UZ vor sieben Jahren erheblich weiterentwickelt hat, konnten keine unmittelbaren Nachfolgemodelle der im ursprünglichen UZ hergestellten und verkauften FKS-Bauteile ermittelt werden. Um zu ermitteln, ob sich der geltende Antidumpingzoll in den Weiterverkaufspreisen niederschlug, verglich die Kommission daher für jedes ausgeführte FKS-Modell die berichtigten Weiterverkaufspreise des verbundenen Einführers mit einem Zielpreis, der sich auf den für diese Modelle ermittelten gebührend berichtigten Normalwert stützte. Dieser Vergleich ergab, dass die Weiterverkaufspreise insgesamt erheblich unter dem errechneten Zielpreis lagen.

(38) Folglich musste gemäß Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung der Betrag des Antidumpingzolls von dem rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis abgezogen werden. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass selbst wenn der Antidumpingzoll nicht oder nur teilweise abgezogen worden wäre, dies nichts an der Schlussfolgerung geändert hätte, dass weiterhin gedumpt wurde, wenn auch in einem sehr viel geringerem Maße. Jedenfalls und wichtiger noch hätte dies das Gesamtergebnis dieser Überprüfung insbesondere angesichts der Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings bei Außerkrafttreten der Maßnahmen nicht berührt (vgl. Erwägungsgründe 49 bis 57).

4. Vergleich

(39) Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen zur Berücksichtigung der Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie Kredit- und Garantiekosten vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten.

i) Handelsstufe

(40) Der Antragsteller beantragte eine Berichtigung für Unterschiede in der Handelsstufe mit der Begründung, dass die Handelsstufe des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises und diejenige des Normalwerts nicht übereinstimmten. Zur Untermauerung dieses Arguments machte der Antragsteller geltend, dass bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung bestimmte Kosten, die dem verbundenen Einführer in der Gemeinschaft entstehen, von dem Weiterverkaufspreis, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wird, abgezogen würden. Aus diesem Grund und angesichts der Tatsache, dass auf dem Inlandsmarkt alle Verkäufe auf derselben Handelsstufe getätigt würden und daher eine Berichtigung nicht auf andere Weise quantifiziert werden könne, müssten - so der Antragsteller - zur Ermittlung eines Normalwerts auf einer vergleichbaren Handelsstufe die Kosten, die den Vertriebszweigen des Antragstellers auf dem Inlandsmarkt in Ausübung derselben Funktion entstehen, gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d) der Grundverordnung von dem Normalwert abgezogen werden.

(41) Zwischen dem Inlandsmarkt und dem Gemeinschaftsmarkt wurden keine nennenswerten Unterschiede in der Handelsstufe festgestellt. Auf beiden Märkten wurde die Ware an die gleiche Kategorie von Abnehmern, die Endverwender, weiterverkauft. Die Untersuchung ergab, dass auf dem Ausfuhrmarkt und dem Inlandsmarkt die gleiche Preisstrategie verfolgt wurde und keine Informationen oder Beweise dafür übermittelt wurden, dass bei der Festsetzung der Preise zwischen dem Inlands- und dem Ausfuhrmarkt unterschieden wurde. Die Tatsache, dass bestimmte Kosten bei der Neuberechnung des Ausfuhrpreises abgezogen wurden, erfordert nicht per se eine vergleichbaren Abzug vom Normalwert. Die Tatsache, dass einem Ausführer auf dem Inlandsmarkt aufgrund seiner Vertriebsstruktur bestimmte Kosten entstehen, die auch bei der Ausfuhr entstehen, verleiht dem Ausführer nicht automatisch Anspruch auf eine Berichtigung. Der Antragsteller konnte also nicht nachweisen, dass die Vergleichbarkeit der Preise durch anhaltende und sichtbare Unterschiede in den Funktionen und Preisen des Verkäufers auf den verschiedenen Handelsstufen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes beeinflusst wurde.

(42) Dennoch analysierten die Kommissionsdienststellen auch die Funktionen und stellten fest, dass sich die von den inländischen Vertriebszweigen des Antragstellers ausgeübten Funktionen wenn überhaupt nur sehr geringfügig von denen des verbundenen Einführers unterschieden. In diesem Zusammenhang legte Hitachi widersprüchliche und irreführende Informationen vor, da entgegen den übermittelten Angaben nur ein kleiner Teil von Hitachis Vertriebszweigen an den FKS-Verkäufen im UZ tatsächlich beteiligt war.

(43) Der Antragsteller focht die vorstehenden Feststellungen zwar an, übermittelte aber keine neuen Informationen, die die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Kommission hätten entkräften können.

(44) Folglich musste der Antrag auf Berichtigung für Unterschiede in der Handelsstufe zurückgewiesen werden.

ii) Sponsorgebühr

(45) In bestimmten Fällen verkaufte der Antragsteller FKS auf dem Inlandsmarkt unter der Bedingung, dass er von dem betreffenden Abnehmer als Gegenleistung Werbefläche einkaufte. Der Antragsteller beantragte eine Berichtigung des Normalwertes gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k) der Grundverordnung um den Betrag, den er an den Abnehmer für Werbeflächen zahlte. Diesem Antrag konnte nicht stattgegeben werden, da der Antragsteller nicht den laut Grundverordnung erforderlichen Nachweis erbringen konnte, ob und in welchem Umfang sich die gezahlte Sponsorgebühr auf FKS-Verkäufe bezog und wie sich dies auf die Vergleichbarkeit der Preise auswirkte. Insbesondere wurde kein Beweis dafür erbracht, dass Abnehmer aufgrund des angeblichen Unterschieds auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlten.

5. Dumpingspanne

(46) Bei der Ermittlung der Dumpingspanne wandte die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung dieselbe Methode an wie in der Ausgangsuntersuchung. Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jedes Modell der gewogene durchschnittliche Normalwert ab Werk mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ab Werk des jeweils entsprechenden FKS-Modells auf derselben Handelsstufe verglichen.

(47)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(48) Die Untersuchung ergab folglich das Vorliegen erheblichen Dumpings bei allerdings kleinen Mengen.

D. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS

(49) Die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings bei bedeutenden Mengen bei Außerkrafttreten der fraglichen Maßnahmen wurde geprüft.

(50) Diesbezüglich wurde der Antrag damit begründet, dass sich die Kosten und die Preisstruktur von FKS infolge einer Umstellung von analogen auf digitale Technologien im Vergleich zu denjenigen im ursprünglichen UZ erheblich verändert hätten. Infolgedessen seien, so der Antragsteller, die Produktionskosten und der rechnerisch ermittelte Normalwert erheblich zurückgegangen. Ferner machte der Antragsteller geltend, dass die derzeitige Situation von Dauer sei, da die Veränderungen struktureller Natur waren.

(51) Die Untersuchungsergebnisse bestätigten die vorstehenden Behauptungen nicht. Die Untersuchung ergab im Gegenteil, dass ein Wiederauftreten des Dumpings bei Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ist. Diese Schlussfolgerung stützte sich auf folgende Feststellungen:

- bedeutende ungenutzte Produktionskapazität;

- Normalwerte, die sich in mindestens derselben Höhe bewegten wie in der Ausgangsuntersuchung und in einigen Fällen sogar höher waren;

- wahrscheinlicher Rückgang der Ausfuhrpreise;

- die Verkaufsinfrastruktur des Antragstellers in der Gemeinschaft.

i) Der Antragsteller verfügt über eine bedeutende ungenutzte Produktionskapazität

(52) In Bezug auf die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung ergab die Untersuchung, dass der Antragsteller seine FKS-Produktion im Vergleich zum ursprünglichen UZ um nahezu die Hälfte verringert hatte, während die Produktionskapazität ungefähr gleich blieb. Folglich wurde die Produktionskapazität im derzeitigen UZ nur zur Hälfte genutzt. Die Produktionsmenge und die Produktionskapazität sind seither, d. h. seit der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls, konstant geblieben. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Antragsteller einen Teil seiner Verluste bei den Ausfuhren in die Gemeinschaft durch Ausfuhren in andere Drittländer ausgleichen konnte.

(53) Nach der Unterrichtung machte der Antragsteller geltend, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung der Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung nicht berücksichtigt hatte, dass die verfügbaren Montagebänder auch zur Herstellung anderer Waren wie Videogeräte und Sendekameras genutzt werden. Dieses Argument widersprach jedoch den Erläuterungen in der Antwort auf den Fragebogen und während des Kontrollbesuches, denen zufolge die angegebene Produktionskapazität auf der Grundlage der über einen Fünfjahreszeitraum produzierten Hoechstzahl an Kameraköpfen errechnet wurde unter Ausschluss anderer Waren. Andere FKS-Elemente wurden als Vielfaches oder als Bruchteil dieser Hoechstzahl angegeben. Das Argument des Antragstellers musste daher zurückgewiesen werden.

ii) Die Normalwerte bewegten sich in mindestens derselben Höhe wie in der Ausgangsuntersuchung und waren in einigen Fällen sogar höher

(54) Wie bereits erwähnt unterschieden sich die im ursprünglichen UZ hergestellten und verkauften FKS-Modelle technisch von den im derzeitigen UZ hergestellten und verkauften Modellen. Ein direkter Vergleich zwischen diesen Modellen erschien daher ohne etliche Berichtigungen zur Berücksichtigung dieser Unterschiede nicht möglich. Insbesondere für die Kameraköpfe, den bei weitem wichtigsten und komplexesten FKS-Bauteilen, konnten keine unmittelbaren Nachfolgemodelle ermittelt werden. Zur Beurteilung der Entwicklung des Normalwerts von der ursprünglichen bis zu der derzeitigen Untersuchung musste sich die Kommission daher auf einen Vergleich der Nachfolgemodelle anderer FKS-Bauteile wie der Kamerakontrolleinheit, dem Betriebskontrollpult oder dem Sucher stützen, der als angemessene Grundlage angesehen wurde, da diese Bauteile für FKS relativ repräsentativ sind und ungefähr bis zu 50 % des Werts ausmachen. Der Vergleich der jeweils ermittelten Normalwerte ergab, dass die Normalwerte im Wesentlichen konstant blieben bzw. im derzeitigen Untersuchungszeitraum sogar noch stiegen.

(55) Da der Normalwert in beiden Untersuchungen (außer für ein Modell) anhand der Produktionskosten rechnerisch ermittelt wurde, nahm die Kommission außerdem eine Analyse der Stückkosten bestimmter FKS-Bauteile vor, der zufolge die Stückkosten der verschiedenen im derzeitigen UZ hergestellten und verkauften Modelle tendenziell höher waren als die Stückkosten der im ursprünglichen UZ hergestellten und verkauften Modelle. Der angebliche strukturelle Unterschied in den Produktionskosten, der nach Aussagen des Antragstellers zu einem niedrigeren Normalwert führte, konnte daher nicht festgestellt werden.

iii) Die Ausfuhrpreise bleiben wahrscheinlich nicht auf ihrem derzeitigen Niveau

(56) Zum Ausfuhrpreis ist zu bemerken, dass der Antidumpingzoll bei ordnungsgemäßer Entrichtung rund ein Drittel des in der Gemeinschaft in Rechnung gestellten Weiterverkaufspreises ausmacht. Für die Annahme, dass das derzeitige Preisniveau bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen erhalten bleibt, wurden keine überzeugenden Beweise gefunden. Selbst wenn der Antidumpingzoll im Rahmen der Dumpinguntersuchung nicht als Teil der Kosten abgezogen würde (vgl. Erwägungsgründe 18 bis 47) würde es bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut zu einem erheblichen Dumping kommen, weil die begründete Annahme besteht, dass der Antragstelle seine Weiterverkaufspreise senken würde, um auf dem Gemeinschaftsmarkt größere Mengen zu verkaufen. Die derzeitigen Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprechen lediglich einem Bruchteil der ursprünglichen Verkäufe und gingen an nur einen Abnehmer, und zudem verfügt der Antragsteller über eine bedeutende ungenutzte Produktionskapazität. Folglich liegen keine Beweise dafür vor, dass das gegenwärtige Niveau der Ausfuhrpreise unverändert bleibt. Aus der Tatsache, dass der Antragsteller über geraume Zeit nur unbedeutende Mengen und an nur einen Abnehmer verkaufen konnte, kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller nicht in der Lage war, mit den Ausfuhrpreisen bei diesen wenigen Geschäftsvorgängen auf dem Gemeinschaftsmarkt wieder an Boden zu gewinnen.

iv) Der Antragsteller verfügt über die Infrastruktur in der Gemeinschaft zur Steigerung seiner Verkäufe

(57) Der Antragsteller verfügt über die zur Einfuhr und zum Vertrieb von FKS in der Gemeinschaft erforderliche Infrastruktur. Zwei Tochtergesellschaften sind in der Gemeinschaft ansässig, die im ursprünglichen UZ beide an Einfuhr und Weiterverkauf von FKS auf dem Gemeinschaftsmarkt beteiligt waren. Seit der Einführung der endgültigen Maßnahmen führt eine der Tochtergesellschaften zwar keine FKS aus Japan mehr ein, aber es besteht kein Grund zu der Annahme, dass sie diese Tätigkeit nicht ohne weiteres wiederaufnehmen könnte.

v) Schlussfolgerungen

(58) Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass die angebliche strukturelle und dauerhafte Veränderung der Umstände, die zu einer Verringerung der Dumpingspanne führt, nicht festgestellt werden konnte. Zudem führte der Antragsteller weiterhin zu gedumpten Preisen ein (wenn auch nur in geringen Mengen) und verfügt ferner über das Potential, seine Produktion und seine Ausfuhren in die Gemeinschaft zu erheblich gedumpten Preisen zu steigern.

(59) Aus diesen Gründen ist es äußerst wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten oder einer Senkung der Antidumpingzölle eine deutlich höhere Menge in die Gemeinschaft ausgeführt wird. Die Ausfuhrpreise würden in aller Wahrscheinlichkeit auf oder geringfügig über dem in der vorausgegangenen und in dieser Untersuchung festgestellten Niveau liegen, so dass erhebliches Dumping vorliegt, dessen Umfang mit demjenigen in der vorausgegangenen und in dieser Untersuchung vergleichbar sein dürfte.

(60) Daher wurde der Schluss gezogen, dass gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in der gegenwärtigen Höhe für den Antragsteller geboten ist.

E. SCHÄDIGUNG UND INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(61) Da sich der Antrag des Antragstellers im Rahmen dieser Untersuchung auf eine Überprüfung und mögliche Anpassung der für ihn geltenden Dumpingspanne gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beschränkte, war eine Beurteilung der Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses nicht erforderlich.

F. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(62) Aus dem Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Interimsüberprüfung eingestellt werden und die mit der Verordnung (EG) Nr. 2024/2000 auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Japan eingeführten Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden sollten, ohne die Höhe der Maßnahmen für den Antragsteller zu verändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fernsehkamerasystemen der KN-Codes ex 8525 30 90, ex 8537 10 91, ex 8537 10 99, ex 8529 90 81, ex 8529 90 88, ex 8543 89 95, ex 8528 21 14, ex 8528 21 16 und ex 8528 21 90 mit Ursprung in Japan wird eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Verwilghen

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(2) ABl. L 111 vom 30.4.1994, S. 106.

(3) ABl. L 276 vom 9.10.1997, S. 20.

(4) Bekanntmachung über die Einleitung (ABl. C 119 vom 30.4.1999, S. 11).

(5) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 38. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 198/2001 (ABl. L 30 vom 1.2.2001, S. 1).

(6) Bekanntmachung über die Einleitung (ABl. C 40 vom 12.2.2000, S. 5).

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