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Document 32001R1416

    Verordnung (EG) Nr. 1416/2001 der Kommission vom 12. Juli 2001 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Milchsektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

    ABl. L 191 vom 13.7.2001, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1416/oj

    32001R1416

    Verordnung (EG) Nr. 1416/2001 der Kommission vom 12. Juli 2001 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Milchsektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

    Amtsblatt Nr. L 191 vom 13/07/2001 S. 0012 - 0013


    Verordnung (EG) Nr. 1416/2001 der Kommission

    vom 12. Juli 2001

    zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Milchsektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1670/2000(2), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Erstattungsbeträge, die ab 1. Juli 2001 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1313/2001 der Kommission(3).

    (2) Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1313/2001 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in der Verordnung (EG) Nr. 1313/2001 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 13. Juli 2001 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Juli 2001

    Für die Kommission

    Erkki Liikanen

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

    (2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10.

    (3) ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 30.

    ANHANG

    zur Verordnung der Kommission vom 12. Juli 2001 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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