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Document 32001R1415

    Verordnung (EG) Nr. 1415/2001 der Kommission vom 12. Juli 2001 zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung sowie der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1999/2000

    ABl. L 191 vom 13.7.2001, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1415/oj

    32001R1415

    Verordnung (EG) Nr. 1415/2001 der Kommission vom 12. Juli 2001 zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung sowie der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1999/2000

    Amtsblatt Nr. L 191 vom 13/07/2001 S. 0010 - 0011


    Verordnung (EG) Nr. 1415/2001 der Kommission

    vom 12. Juli 2001

    zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung sowie der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1999/2000

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999(2),

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1639/98(4), insbesondere auf Artikel 17a Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG muss die einheitliche Erzeugungsbeihilfe in jedem Mitgliedstaat, dessen tatsächliche Erzeugung die garantierte nationale Hoechstmenge gemäß Absatz 3 dieses Artikels überschreitet, gekürzt werden. Zur Beurteilung des Umfangs dieser Überschreitung ist für Spanien, Griechenland, Portugal und Frankreich auch die geschätzte Erzeugung von Tafeloliven, die zu Olivenöl verarbeitet werden, ausgedrückt in Olivenöläquivalent anhand der in den Entscheidungen 1999/563/EG(5), 1999/565/EG(6), 1999/564/EG(7) bzw. 2000/498/EG(8) der Kommission genannten Koeffizienten, zu berücksichtigen.

    (2) Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 ist zur Bestimmung des als Vorschuss zahlbaren einheitlichen Betrages der Beihilfe für die Erzeugung von Olivenöl die Erzeugung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zu schätzen. Dieser Betrag muss so bemessen sein, dass keine Gefahr ungerechtfertigter Zahlungen an die Olivenbauern besteht. Der besagte Betrag gilt auch für Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenäquivalent. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 wurden die geschätzte Erzeugung und die vorschussfähige einheitliche Erzeugungsbeihilfe mit der Verordnung (EG) Nr. 2236/2000 der Kommission(9) festgesetzt.

    (3) Nach Artikel 17a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 ist die tatsächliche Erzeugung, für die der Beihilfeanspruch anerkannt worden ist, spätestens acht Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres festzusetzen. Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2001(11), teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission zu diesem Zweck vor dem 15. Mai nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres die in jedem Mitgliedstaat anerkannte Menge mit. Nach diesen Mitteilungen steht fest, dass die als beihilfefähig anerkannte Menge für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 für Italien 791595 Tonnen, für Frankreich 2681 Tonnen, für Griechenland 463090 Tonnen, für Spanien 747000 Tonnen und für Portugal 47380 Tonnen beträgt.

    (4) Die Anerkennung dieser Mengen als beihilfefähig durch die Mitgliedstaaten setzt voraus, dass die Kontrollen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2261/84 und (EG) Nr. 2366/98 durchgeführt worden sind. Die Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung anhand der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben über die als beihilfefähig anerkannten Mengen greift jedoch den Schlussfolgerungen nicht vor, die sich aus der Überprüfung dieser Angaben im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens ergeben können.

    (5) Anhand der tatsächlichen Erzeugung ist auch die Höhe der für die beihilfefähige Menge der tatsächlichen Erzeugung gewährten einheitlichen Erzeugungsbeihilfe gemäß Artikel 17a Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 festzusetzen.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beläuft sich die tatsächliche, als beihilfefähig anerkannte Erzeugung gemäß Artikel 17a Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 auf

    - 747000 Tonnen für Spanien;

    - 2681 Tonnen für Frankreich;

    - 463090 Tonnen für Griechenland;

    - 791595 Tonnen für Italien;

    - 47380 Tonnen für Portugal.

    (2) Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beläuft sich der Betrag der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe gemäß Artikel 17a Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84, der als Vorschuss für die beihilfefähigen Mengen der tatsächlichen Erzeugung gezahlt werden kann auf

    - 130,40 EUR/100 kg für Spanien;

    - 130,40 EUR/100 kg für Frankreich;

    - 118,56 EUR/100 kg für Griechenland;

    - 101,78 EUR/100 kg für Italien;

    - 130,40 EUR/100 kg für Portugal.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Juli 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

    (2) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7.

    (3) ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3.

    (4) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 38.

    (5) ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 21.

    (6) ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 29.

    (7) ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 25.

    (8) ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 54.

    (9) ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 16.

    (10) ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50.

    (11) ABl. L 91 vom 31.3.2001, S. 45.

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