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Document 32001R1414
Commission Regulation (EC) No 1414/2001 of 12 July 2001 fixing the final amount of aid for dried fodder for the 2000/01 marketing year
Verordnung (EG) Nr. 1414/2001 der Kommission vom 12. Juli 2001 zur endgültigen Bestimmung der Trockenfutterbeihilfen für das Wirtschaftsjahr 2000/01
Verordnung (EG) Nr. 1414/2001 der Kommission vom 12. Juli 2001 zur endgültigen Bestimmung der Trockenfutterbeihilfen für das Wirtschaftsjahr 2000/01
ABl. L 191 vom 13.7.2001, p. 9–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2001
Verordnung (EG) Nr. 1414/2001 der Kommission vom 12. Juli 2001 zur endgültigen Bestimmung der Trockenfutterbeihilfen für das Wirtschaftsjahr 2000/01
Amtsblatt Nr. L 191 vom 13/07/2001 S. 0009 - 0009
Verordnung (EG) Nr. 1414/2001 der Kommission vom 12. Juli 2001 zur endgültigen Bestimmung der Trockenfutterbeihilfen für das Wirtschaftsjahr 2000/01 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/95(2), insbesondere auf Artikel 18, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 sind die Beihilfen festgelegt, die den Verarbeitungsunternehmen für künstlich getrocknetes bzw. sonnengetrocknetes Trockenfutter, die während des Wirtschaftsjahres 2000/01 erzeugt wurden, im Rahmen der garantierten Hoechstmengen nach Artikel 4 Absatz 1 und 3 derselben Verordnung zu gewähren sind. (2) Nach den Angaben, welche die Mitgliedstaaten der Kommission nach Artikel 15 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 785/95 der Kommission vom 6. April 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 676/1999(4), mitgeteilt haben, wurde die garantierte Hoechstmenge bei künstlich getrocknetem Futter überschritten und bei sonnengetrocknetem Futter nicht überschritten. (3) Deshalb muss die Beihilfe für künstlich getrocknetes Futter gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 gekürzt werden; für sonnengetrocknetes Futter ist die Beihilfe den Begünstigten in voller Höhe zu zahlen. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Trockenfutter - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates genannten Beihilfen werden für das Wirtschaftsjahr 2000/01 wie folgt gewährt: a) Die Beihilfe für künstlich getrocknetes Futter wird verringert auf - 63,15 EUR/t in Spanien, - 63,94 EUR/t in Griechenland, - 64,23 EUR/t in Italien, - 65,55 EUR/t in den übrigen Mitgliedstaaten; b) die Beihilfe für sonnengetrocknetes Futter wird in voller Höhe gezahlt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Juli 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 63 vom 21.3.1995, S. 1. (2) ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 1. (3) ABl. L 79 vom 7.4.1995, S. 5. (4) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 40.