Valige katsefunktsioonid, mida soovite proovida

See dokument on väljavõte EUR-Lexi veebisaidilt.

Dokument 32001R1393

    Verordnung (EG) Nr. 1393/2001 der Kommission vom 9. Juli 2001 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der Flächenstilllegung in bestimmten Gebieten Frankreichs

    ABl. L 187 vom 10.7.2001, lk 29—30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dokumendi õiguslik staatus Kehtetud, Kehtetuks muutumise kuupäev: 30/06/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1393/oj

    32001R1393

    Verordnung (EG) Nr. 1393/2001 der Kommission vom 9. Juli 2001 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der Flächenstilllegung in bestimmten Gebieten Frankreichs

    Amtsblatt Nr. L 187 vom 10/07/2001 S. 0029 - 0030


    Verordnung (EG) Nr. 1393/2001 der Kommission

    vom 9. Juli 2001

    zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der Flächenstilllegung in bestimmten Gebieten Frankreichs

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1038/2001(2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1157/2001(4), wurden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Flächenzahlungen und insbesondere für die Flächenstilllegung festgelegt.

    (2) Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 sieht vor, dass die stillgelegten Flächen während eines spätestens am 15. Januar beginnenden und frühestens am 31. August endenden Zeitraums aus der Erzeugung genommen werden und sie - vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen - weder einer anderen landwirtschaftlichen Erzeugung dienen noch einem Erwerbszweck zugeführt werden dürfen. Durch die Überschwemmungen vom April und Mai 2001 in bestimmten Gebieten Frankreichs wurde die Futterversorgung beeinträchtigt und sind die Erzeuger schweren Einkommensverlusten ausgesetzt, wenn sie ihren Tierbestand infolge des Fehlens des üblichen Futters verkaufen müssen. Daher ist es wünschenswert, vorübergehende Alternativlösungen zu finden, indem in nach objektiven Kriterien ausreichend begründeten Fällen und unter der Voraussetzung, dass mindestens 27 % der Futterflächen des betreffenden Betriebs überschwemmt worden sind, die Nutzung der im Rahmen der Kulturpflanzenregelung stillgelegten Flächen erlaubt wird, wobei Maßnahmen vorgesehen werden müssen, die gewährleisten, dass durch diese Nutzung kein Gewinn erzielt wird.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für das Wirtschaftsjahr 2001/02 dürfen die stillgelegten Flächen abweichend von Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 in den im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Gebieten in nach objektiven Kriterien ausreichend begründeten Fällen und unter der Voraussetzung, dass mindestens 27 % der Futterflächen des betreffenden Betriebs überschwemmt worden sind, für die Viehfuttererzeugung genutzt werden.

    (2) Frankreich gewährtleistet mit entsprechenden Maßnahmen, dass durch die Nutzung der stillgelegten Flächen kein Gewinn erzielt wird und die auf den betreffenden Flächen geernteten Erzeugnisse insbesondere nicht unter die Beihilferegelung für Trockenfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates(5) fallen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 15. Juni 2001.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. Juli 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

    (2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 16.

    (3) ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43.

    (4) ABl. L 157 vom 14.6.2001, S. 8.

    (5) ABl. L 63 vom 21.3.1995, S. 1.

    ANHANG

    FRANKREICH

    Die Departements:

    Loire-Atlantique

    Calvados

    Maine-et-Loire

    Haute-Saône

    Indre

    Mayenne

    Indre-et-Loire

    Côte-d'Or

    Aisne

    Somme

    Pas-de-Calais

    Loir-et-Cher

    Morbihan

    Nord

    Cher

    Charente-Maritime

    Sarthe

    Vendée

    Eure

    Nièvre

    Val-d'Oise

    Yonne

    Seine-Maritime

    Rhône

    Yvelines

    Saône-et-Loire

    Oise

    Ille-et-Vilaine

    Üles