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Document 32001R0807
Commission Regulation (EC) No 807/2001 of 25 April 2001 amending Annexes I, II and III to Council Regulation (EEC) No 2377/90 laying down a Community procedure for the establishment of maximum residue limits of veterinary medicinal products in foodstuffs of animal origin (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 807/2001 der Kommission vom 25. April 2001 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 807/2001 der Kommission vom 25. April 2001 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 118 vom 27.4.2001, pp. 6–11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 05/07/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0470
Verordnung (EG) Nr. 807/2001 der Kommission vom 25. April 2001 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 118 vom 27/04/2001 S. 0006 - 0011
Verordnung (EG) Nr. 807/2001 der Kommission vom 25. April 2001 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 750/2001 der Kommission(2), insbesondere auf die Artikel 6, 7 und 8, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sind schrittweise Hoechstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe festzusetzen, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden. (2) Die Hoechstmengen für Rückstände werden erst festgesetzt, nachdem der Ausschuss für Tierarzneimittel alle relevanten Daten zur Unbedenklichkeit von Rückständen des betreffenden Stoffes für den Verbraucher von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zu den Auswirkungen der Rückstände auf die industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln überprüft hat. (3) Bei der Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittel in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist es erforderlich, die Tierart, in der Rückstände vorkommen können, die Mengen, die in jedem der aus dem behandelten Tier gewonnenen relevanten essbaren Gewebe vorkommen können (Zielgewebe), sowie die Beschaffenheit des für die Rückstandsüberwachung relevanten Rückstandes (Marker-Rückstand) zu spezifizieren. (4) Für die Kontrolle von Rückständen gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind die Hoechstmengen normalerweise für die Zielgewebe Leber oder Niere festzusetzen. Leber und Nieren werden im internationalen Handel jedoch häufig aus den Schlachtkörpern entfernt. Aus diesem Grund sind auch stets Hoechstmengen für Rückstände im Muskel- oder Fettgewebe festzusetzen. (5) Bei Tierarzneimitteln, die für Legegefluegel, Tiere in der Laktationsphase oder Honigbienen bestimmt sind, müssen auch Hoechstmengen für Rückstände in Eiern, Milch oder Honig festgesetzt werden. (6) Nafcillin, Cefoperazon, Tiamulin, Lincomycin, Netobimin, Cyhalothrin, Phoxim und Cyfluthrin sollen in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden. (7) "Lineare Alkylbenzolsulfonsäuren mit Alkylkettenlängen im Bereich von C9 bis C13, mit einem Gehalt von Ketten länger als C13 von weniger als 2,5 %" sollen in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden. (8) Für den Abschluss laufender wissenschaftlicher Untersuchungen ist der für die vorläufigen Hoechstmengen geltende, gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgelegte Zeitraum für Cefacetril, Oxolinsäure und Permethrin zu verlängern. (9) Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung muss den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 81/851/EWG des Rates(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/37/EG der Kommission(4), erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. (10) Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden gemäß dem beiliegenden Anhang geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 60. Tag ab ihrer Veröffentlichung. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. April 2001 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. (2) ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 35. (3) ABl. L 317 vom 6.11.1981, S. 1. (4) ABl. L 139 vom 10.6.2000, S. 25. ANHANG A. Die folgenden Stoffe werden in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen (Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die Rückstandshöchstmengen festgesetzt sind): 1. Mittel gegen Infektionen 1.2. Antibiotika 1.2.1. Penicilline ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 1.2.2. Cephalosporine ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 1.2.8. Pleuromutiline ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 1.2.9. Lincosamide ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 2. Mittel gegen Parasiten 2.1. Mittel gegen Endoparasiten 2.1.3. Benzimidazole und Pro-Benzimidazole ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 2.2. Mittel gegen Ektoparasiten 2.2.1. Organophosphatverbindungen ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 2.2.3. Pyrethrine und Pyrethroide ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" B. Der folgende Stoff wird in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen (Verzeichnis der Stoffe, für die keine Hoechstmengen für Rückstände gelten): 2. Organische Stoffe ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" C. Die folgenden Stoffe werden in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen (Verzeichnis der in Tierarzneimitteln verwendeten pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die vorläufige Hoechstmengen festgesetzt sind): 1. Mittel gegen Infektionen 1.2. Antibiotika 1.2.4. Cephalosporine ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 1.2.6. Chinolone ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 2. Mittel gegen Parasiten 2.2. Mittel gegen Ektoparasiten 2.2.3. Pyrethrine und Pyrethroide ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"