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Document 32000R2699

    Verordnung (EG) Nr. 2699/2000 des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte

    ABl. L 311 vom 12.12.2000, p. 9–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0361

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2699/oj

    32000R2699

    Verordnung (EG) Nr. 2699/2000 des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte

    Amtsblatt Nr. L 311 vom 12/12/2000 S. 0009 - 0016


    Verordnung (EG) Nr. 2699/2000 des Rates

    vom 4. Dezember 2000

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und 37,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96(4) gelten Obergrenzen für die Gewährung der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft an die einzelnen Erzeugerorganisationen und für die Gesamtsumme der an sämtliche Erzeugerorganisationen gezahlten Beihilfe. Durch die zweite Obergrenze wird die Anwendung der Regelung unvorhersehbar, wodurch die Ausarbeitung und Durchführung ihrer operationellen Programme erschwert und die Finanzierung der Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen teilweise unsicher wird. Nach der gewonnenen Erfahrung kann auf die zweite Obergrenze verzichtet werden, ohne die ordentliche Verwaltung der Haushaltsmittel der Gemeinschaft zu beeinträchtigen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Durchführung der Programme kann die einzige Obergrenze auf 4,1 % des Werts der vermarkteten Produktion der einzelnen Erzeugerorganisationen festgesetzt werden.

    (2) Bei der Regelung für Zitrusfrüchte kann die Differenz zwischen der Rücknahmevergütung und der Verarbeitungsbeihilfe der Gemeinschaft insbesondere infolge der Überschreitung der Verarbeitungsschwelle künftig zu missbräuchlichen Marktrücknahmen von Erzeugnissen führen, die normalerweise für die Verarbeitung bestimmt sind. Um dies zu vermeiden, ist der in den Artikeln 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgesetzte Hoechstsatz der vermarkteten Mengen, für die eine Rücknahmevergütung gewährt werden kann, für das Wirtschaftsjahr 2001/02 auf 10 % und ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03 auf 5 % herabzusetzen. Diese Änderung ermöglicht eine redaktionelle Vereinfachung der Artikel 23 und 26 jener Verordnung.

    (3) Nach der gewonnenen Erfahrung lässt sich die Verwaltung der Ausfuhrerstattungen für frisches Obst und Gemüse zumindest in bestimmten Fällen durch Heranziehung des Ausschreibungsverfahrens verbessern und vereinfachen. Daher sollte die Möglichkeit entsprechender Ausschreibungen vorgesehen werden.

    (4) Die Erfahrung bei der Anwendung der Gemeinschaftsbeihilfe zur Verarbeitung von Tomaten/Paradeisern(5) nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/96(6) hat gezeigt, dass die geltende Quotenregelung zu inflexibel ist und die Verarbeitungsindustrie sich dadurch nicht rasch genug auf die Entwicklung der Nachfrage am Markt einstellen kann. Deshalb sollten die Quoten durch Verarbeitungsschwellen ersetzt werden, bei deren Überschreitung eine Kürzung der Beihilfe im darauf folgenden Wirtschaftsjahr eintritt. Um dieser Regelung die nötige Flexibilität zu geben, sollte eine Gemeinschaftsschwelle für die zur Verarbeitung bestimmte Menge frischer Tomaten/Paradeiser festgesetzt werden. Zur Berücksichtigung der Nachfrageentwicklung bei den betreffenden Erzeugnissen ist diese Schwelle über dem entsprechenden Niveau der derzeitigen Quoten anzusetzen.

    (5) Die Entwicklung der im Rahmen der Beihilferegelung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 zur Verarbeitung gelieferten Mengen Tomaten/Paradeiser, Pfirsiche und Birnen ist je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. Deshalb ist es auch im Interesse einer höheren Verantwortung der Unternehmen in den einzelnen Mitgliedstaaten angebracht, dass die Gemeinschaftsschwelle für die Verarbeitungsbeihilfe ausgewogen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt und die Gemeinschaftsbeihilfe bei Überschreitung einer Gemeinschaftsschwelle nur in den Mitgliedstaaten gekürzt wird, deren Schwelle überschritten worden ist. In diesem Fall sind auch die nicht verarbeiteten Mengen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, deren Schwelle nicht überschritten wurde. Um den Merkmalen des Sektors der geschälten Tomaten/Paradeiser Rechnung zu tragen, muss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre betreffende nationale Schwelle in zwei Unterschwellen zu unterteilen. In diesem Fall müssen die auf eine Überschreitung dieser nationalen Schwelle folgenden Beihilfekürzungen getrennt für jede Unterschwelle angewandt werden.

    (6) Die Verarbeitungsbeihilfe für Tomaten/Paradeiser, Pfirsiche und Birnen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird bisher den Verarbeitern gewährt, die den Erzeugern mindestens einen Mindestpreis für die Ausgangserzeugnisse gezahlt haben. Ferner wird die Beihilfe nach Gewichtseinheit der verschiedenen Enderzeugnisse festgesetzt. Es erscheint notwendig, die Verwaltung dieser Regelung zu vereinfachen, die Geschäftsbeziehungen zwischen den Erzeugerorganisationen und Verarbeitern flexibler zu gestalten und die Anpassung des Angebots an die Verbrauchernachfrage zu angemessenen Preisen zu erleichtern. Dazu sollte die Beihilfe den Erzeugerorganisationen für die an die Verarbeiter gelieferten Frischerzeugnisse gezahlt, ihre Höhe nach dem Gewicht der Ausgangserzeugnisse unabhängig vom jeweiligen Enderzeugnis festgesetzt und der Mindestpreis abgeschafft werden.

    (7) Die Verarbeitungsbeihilfe für Tomaten/Paradeiser, Pfirsiche und Birnen ist insbesondere auf der Grundlage der in den letzten Wirtschaftsjahren vor der jetzigen Änderung der fraglichen Regelung gewährten Beihilfe festzusetzen.

    (8) Die jetzige Änderung von Titel I der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 macht auch eine entsprechende Anpassung - ohne inhaltliche Änderung - der Bestimmungen über die Verarbeitungsbeihilfe für getrocknete Pflaumen ("Prunes d'Ente") und getrocknete Feigen erforderlich. Außerdem sollte das Überprüfungsverfahren für die Liste der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführten verarbeiteten Erzeugnisse vereinfacht werden.

    (9) In Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96(7) sind gemeinschaftliche Verarbeitungsschwellen für Zitronen, Orangen, Pampelmusen und Grapefruits sowie für die Erzeugnisgruppe der Mandarinen, Clementinen und Satsumas ("kleine Zitrusfrüchte") festgelegt. Seit Anwendung dieser Regelung wurden diese Schwellen bei Zitronen und Orangen in allen Wirtschaftsjahren weit und bei kleinen Zitrusfrüchten in geringerem Ausmaß in den Wirtschaftsjahren 1998/99 und 1999/2000 überschritten. Die Schwellen für Pampelmusen und Grapefruits wurden eingehalten. Wegen dieser Überschreitungen mussten die Verarbeitungsbeihilfen nach den geltenden Bestimmungen stark herabgesetzt werden. Dies könnte künftig zur verstärkten Rücknahme von normalerweise zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen führen. Deshalb sollten die Schwellen für Zitronen, Orangen und kleine Zitrusfrüchte entsprechend angehoben werden. Um den Merkmalen des Sektors der Segmente kleiner Zitrusfrüchte Rechnung zu tragen, muss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre betreffende nationale Schwelle in zwei Unterschwellen zu unterteilen. In diesem Fall müssen die auf eine Überschreitung dieser nationalen Schwelle folgenden Beihilfekürzungen getrennt für jede Unterschwelle angewandt werden.

    (10) Die Entwicklung der zur Verarbeitung gelieferten Mengen ist je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. Deshalb ist es auch im Interesse einer höheren Verantwortung der Unternehmen in den einzelnen Mitgliedstaaten angebracht, dass die Gemeinschaftsschwelle für die Verarbeitungsbeihilfe ausgewogen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt und die Gemeinschaftsbeihilfe bei Überschreitung einer Gemeinschaftsschwelle nur in den Mitgliedstaaten gekürzt wird, deren Schwelle überschritten worden ist. In diesem Fall sind auch die nicht verarbeiteten Mengen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, deren Schwelle nicht überschritten wurde.

    (11) Wegen der geänderten Nummerierung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 ist der Wortlaut des Artikels 3 jener Verordnung entsprechend anzupassen.

    (12) Die zur Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 2200/96 und (EG) Nr. 2201/96 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden.

    (13) Die Änderungen der Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 sollten ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 angewandt werden. Jedoch sollte die Änderung von Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ab dem Jahre 2001 angewandt werden, da die Betriebsfonds auf Basis des Kalenderjahrs verwaltet werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"Für die finanzielle Beihilfe gilt jedoch eine Obergrenze von 4,1 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung der einzelnen Erzeugerorganisationen."

    2. Artikel 23 Absätze 3, 4, 5 und 6 erhält folgende Fassung:

    "(3) Bei Anwendung von Absatz 1 zahlen die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen den angeschlossenen Erzeugern für alle normgerechten Erzeugnisse des Anhangs II die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung nach Anhang V bis zu folgenden Hoechstmengen (Anteil der vermarkteten Mengen):

    - 5 % bei Zitrusfrüchten,

    - 8,5 % bei Äpfeln und Birnen,

    - 10 % bei den übrigen Erzeugnissen.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Hoechstmengen gelten nur für die vermarkteten Mengen der nach dem Verfahren des Artikels 46 festgelegten Erzeugnisse der Mitglieder der betreffenden Erzeugerorganisation - oder einer anderen Organisation in den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Fällen.

    (4) Die in Absatz 3 festgesetzten Hoechstmengen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03. Im Wirtschaftsjahr 2001/02 betragen diese Hoechstmengen für Zitrusfrüchte, Melonen und Wassermelonen 10 % und für die anderen Erzeugnisse 20 %.

    Absatz 3 Unterabsatz 2 gilt auch für die Hoechstmengen in diesem Absatz.

    (5) Bei den Prozentsätzen in den Absätzen 3 und 4 handelt es sich um Durchschnittswerte eines Zeitraums von drei Jahren, die jährlich um höchstens 3 % überschritten werden können."

    3. Artikel 24 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 24

    Für Erzeugnisse des Anhangs II wenden die Erzeugerorganisationen Artikel 23 auf Antrag auf die Betriebsinhaber an, die keinem der in dieser Verordnung vorgesehenen Zusammenschlüsse angehören. Die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung wird dabei jedoch um 10 % gekürzt. Darüber hinaus berücksichtigt der gezahlte Betrag die von den Mitgliedern getragenen gesamten Rücknahmekosten, sofern sie belegt sind. Die genannte Vergütung darf nicht für eine Menge gewährt werden, die den in Artikel 23 Absatz 3 festgelegten Anteil der vermarkteten Erzeugung des Betriebsinhabers übersteigt."

    4. Artikel 26 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 26

    Die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung ist ein gemeinschaftsweit geltender Einheitsbetrag."

    5. Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 46 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen oder im Wege der Ausschreibung."

    6. Artikel 45 wird gestrichen.

    7. Artikel 46 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 46

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse, nachstehend 'Ausschuss' genannt, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    (3) Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

    (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

    Artikel 2

    Die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird wie folgt geändert:

    1. Die Artikel 2 bis 6 erhalten folgende Fassung:

    "Artikel 2

    Es wird eine Gemeinschaftsregelung über eine Beihilfe an Erzeugerorganisationen eingeführt, die in der Gemeinschaft geerntete Tomaten/Paradeiser, Pfirsiche und Birnen zur Herstellung der in Anhang I aufgeführten Verarbeitungserzeugnisse liefern.

    Die Liste der in Anhang I aufgeführten verarbeiteten Erzeugnisse kann je nach der Entwicklung des Marktes nach dem Verfahren des Artikels 29 überprüft werden.

    Artikel 3

    (1) Grundlage der Regelung nach Artikel 2 sind Verträge zwischen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen einerseits und von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassenen Verarbeitern andererseits.

    Im Wirtschaftsjahr 2001/02 sind jedoch auch Verträge zwischen Verarbeitern und einzelnen Erzeugern im Rahmen einer Hoechstmenge von 25 % der Vertragsmenge jedes Verarbeiters zulässig.

    (2) Die Verträge sind vor einem bestimmten Zeitpunkt zu schließen, der nach dem Verfahren des Artikels 29 festgelegt wird. Sie regeln insbesondere die Vertragsmengen, die Staffelung der Belieferung der Verarbeiter sowie die den Erzeugerorganisationen zu zahlenden Preise und enthalten eine Klausel, wonach der Verarbeiter die Erzeugnisse, auf die sich die Verträge beziehen, verarbeiten muss.

    Die Verträge werden unmittelbar nach ihrem Abschluss den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt.

    (3) Die genannten Erzeugerorganisationen wenden diesen Artikel auch zugunsten von Betriebsinhabern an, die keinem der in der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vorgesehenen Zusammenschlüsse angehören, sich aber verpflichten, ihre gesamte zur Verarbeitung bestimmte Erzeugung von Tomaten/Paradeisern, Pfirsichen und Birnen über sie zu vermarkten, und einen Beitrag zu den Gesamtkosten für die Verwaltung dieser Regelung durch die jeweilige Organisation leisten.

    Artikel 4

    (1) Den Erzeugerorganisationen wird eine Beihilfe für die zur Verarbeitung gelieferten Mengen von Ausgangserzeugnissen gewährt, die Gegenstand eines Vertrags nach Artikel 3 sind.

    (2) Die Beihilfe beträgt

    34,50 EUR/Tonne für Tomaten/Paradeiser,

    47,70 EUR/Tonne für Pfirsiche,

    161,70 EUR/Tonne für Birnen.

    (3) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 zahlen die Mitgliedstaaten die Beihilfe den Erzeugerorganisationen auf deren Antrag, sobald die Kontrollbehörden des Verarbeitungsmitgliedstaats festgestellt haben, dass die Erzeugnisse, die Gegenstand der Verträge sind, den Verarbeitungsbetrieben geliefert wurden. Die den Erzeugerorganisationen gezahlte Beihilfe wird an deren Mitglieder weitergegeben; falls Artikel 3 Absatz 3 angewandt wird, wird die Beihilfe an die betreffenden Betriebsinhaber weitergegeben.

    Artikel 5

    (1) Für jedes der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse werden die Verarbeitungsschwellen für die Gemeinschaft und für die einzelnen Erzeugermitgliedstaaten nach Anhang II festgesetzt.

    (2) Bei Überschreitung einer Verarbeitungsschwelle wird die nach Artikel 4 Absatz 2 festgesetzte Beihilfe für das betreffende Erzeugnis in allen Mitgliedstaaten gekürzt, in denen die entsprechende Verarbeitungsschwelle überschritten wurde.

    Zur Anwendung von Unterabsatz 1 berechnet sich die Überschreitung einer Verarbeitungsschwelle als die Differenz zwischen der Schwelle und dem Durchschnitt der mit Beihilfe im Rahmen dieser Verordnung verarbeiteten Mengen aus den drei Wirtschaftsjahren, die dem Wirtschaftsjahr vorausgingen, für das die Beihilfe festzusetzen ist.

    Bei der Berechnung der Überschreitung der einzelstaatlichen Schwellen werden jedoch die einem Mitgliedstaat zugeteilten nicht verarbeiteten Mengen anteilmäßig den Schwellen der anderen Mitgliedstaaten hinzugefügt.

    Die Beihilfe wird proportional zur festgestellten Überschreitung der betreffenden Schwelle herabgesetzt.

    (3) Bei Tomaten/Paradeisern gelten abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 2 in den ersten drei Wirtschaftsjahren der Anwendung dieser Verordnung folgende Bestimmungen:

    a) Im ersten Wirtschaftsjahr

    - berechnet sich die Überschreitung der Verarbeitungsschwelle nach der in diesem Wirtschaftsjahr zur Verarbeitung mit Beihilfe gelieferten Menge;

    - beträgt die Beihilfe nach Artikel 4 Absatz 2 31,36 EUR/Tonne. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres wird jedoch in den Mitgliedstaaten, deren Schwelle nicht oder um weniger als 10 % überschritten wurde, und - soweit die Gemeinschaftsschwelle nicht überschritten wurde - in allen betreffenden Mitgliedstaaten ein Zusatzbetrag gezahlt, der sich nach der tatsächlichen Überschreitung der betreffenden Schwelle berechnet.

    b) Im zweiten Wirtschaftsjahr berechnet sich die Überschreitung der Verarbeitungsschwelle nach der im ersten Wirtschaftsjahr zur Verarbeitung mit Beihilfe gelieferten Menge.

    c) Im dritten Wirtschaftsjahr berechnet sich die Überschreitung der Verarbeitungsschwelle nach dem Durchschnitt der in den ersten beiden Wirtschaftsjahren zur Verarbeitung mit Beihilfe gelieferten Mengen.

    (4) Die Mitgliedstaaten können die nationale Schwelle für Tomaten/Paradeiser in zwei Unterschwellen aufteilen, und zwar Tomaten/Paradeiser zur Verarbeitung zu ganzen geschälten Tomaten/zu ganzen geschälten Paradeisern einerseits und Tomaten/Paradeiser zur Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen aus Tomaten/Paradeisern andererseits.

    Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die Kommission darüber.

    Im Fall einer Überschreitung der nationalen Schwelle erfolgt die Kürzung der Beihilfe im Sinne der Nummer 2 für die beiden Unterschwellen proportional zur festgestellten Überschreitung der Schwelle der betreffenden Unterschwelle.

    Artikel 6

    (1) Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 2 bis 5, insbesondere hinsichtlich der Zulassung der Verarbeiter, des Abschlusses der Verträge, der Auszahlung der Beihilfe, der Kontrollmaßnahmen und Sanktionen, der Wirtschaftsjahre, der Mindestmerkmale der zur Verarbeitung gelieferten Ausgangserzeugnisse, der Mindestqualitätsanforderungen der Enderzeugnisse und der finanziellen Auswirkungen der Überschreitung einer Verarbeitungsschwelle, werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

    (2) Nach demselben Verfahren werden Bestimmungen erlassen zur qualitativen und quantitativen Kontrolle

    - der von den Erzeugerorganisationen an die Verarbeiter gelieferten Erzeugnisse und

    - der tatsächlichen Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse zu den in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen durch die Verarbeiter."

    2. Nach Artikel 6 werden folgende Artikel eingefügt:

    "Artikel 6a

    (1) Für folgende Erzeugnisse, die aus in der Gemeinschaft geernteten Früchten hergestellt wurden, wird eine Produktionsbeihilfe gewährt:

    a) getrocknete Feigen des KN-Codes 0804 20 90,

    b) getrocknete Pflaumen 'Prunes d'Ente' des KN-Codes ex 0813 20 00.

    (2) Die Produktionsbeihilfe wird dem Verarbeiter gewährt, der dem Erzeuger für das Ausgangserzeugnis einen Preis gezahlt hat, der mindestens dem Mindestpreis nach Maßgabe der Verträge entspricht, die zwischen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen einerseits und Verarbeitern andererseits geschlossen worden sind.

    Im Wirtschaftsjahr 2001/02 sind jedoch auch Verträge zwischen Verarbeitern und einzelnen Erzeugern im Rahmen einer Hoechstmenge von 25 % der Vertragsmenge jedes Verarbeiters zulässig.

    Die genannten Erzeugerorganisationen wenden diesen Artikel auch zugunsten von Betriebsinhabern an, die keinem der in der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vorgesehenen Zusammenschlüsse angehören, sich aber verpflichten, ihre gesamte zur Herstellung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse bestimmte Erzeugung über sie zu vermarkten, und einen Beitrag zu den Gesamtkosten für die Verwaltung dieser Regelung durch die jeweilige Organisation leisten.

    Die Verträge sind vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres zu unterzeichnen.

    Artikel 6b

    (1) Der dem Erzeuger zu zahlende Mindestpreis wird auf folgender Grundlage bestimmt:

    a) im vorhergehenden Wirtschaftsjahr geltender Mindestpreis,

    b) Entwicklung der Marktpreise von Obst und Gemüse,

    c) Notwendigkeit, den normalen Absatz der frischen Ausgangserzeugnisse für die verschiedenen Verwendungszwecke einschließlich der Versorgung der Verarbeitungsindustrie sicherzustellen.

    (2) Der Mindestpreis wird vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres festgesetzt.

    (3) Der Mindestpreis und die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 festgelegt.

    Artikel 6c

    (1) Die Produktionsbeihilfe darf nicht höher sein als der Unterschied zwischen dem Mindestpreis, der dem Erzeuger in der Gemeinschaft gezahlt wird, und dem Preis der Ausgangserzeugnisse in den wichtigsten Erzeuger- und Ausfuhrdrittländern.

    (2) Die Produktionsbeihilfe wird nach Maßgabe von Absatz 1 so festgesetzt, dass sie den Absatz des Gemeinschaftserzeugnisses erlaubt.

    Dabei wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

    a) der Unterschied zwischen den zugrunde gelegten Kosten für die Ausgangserzeugnisse in der Gemeinschaft und in den wichtigsten konkurrierenden Drittländern,

    b) die Höhe der Beihilfe aus dem vorhergehenden Wirtschaftsjahr

    und

    c) bei Erzeugnissen, bei denen die Gemeinschaftsproduktion einen bedeutenden Marktanteil darstellt, die Entwicklung ihres Außenhandelsvolumens und ihr Preis, wenn das letztgenannte Kriterium zu einer Verringerung des Beihilfebetrags führt.

    (3) Die Produktionsbeihilfe wird für das Eigengewicht der Verarbeitungserzeugnisse festgesetzt. Die Koeffizienten für das Verhältnis zwischen dem Gewicht der verwendeten Ausgangserzeugnisse und dem Eigengewicht der Verarbeitungserzeugnisse werden pauschal festgesetzt. Sie werden regelmäßig der Erfahrung entsprechend aktualisiert.

    (4) Die Produktionsbeihilfe wird an die Verarbeiter nur für Verarbeitungserzeugnisse gezahlt, die

    a) hergestellt wurden aus in der Gemeinschaft geernteten Ausgangserzeugnissen, für die mindestens der Mindestpreis nach Artikel 6a Absatz 2 gezahlt wurde;

    b) den Mindestqualitätsanforderungen entsprechen.

    (5) Der Preis der Ausgangserzeugnisse in den wichtigsten konkurrierenden Drittländern wird hauptsächlich auf Basis der ab landwirtschaftlichem Betrieb für zur Verarbeitung verwendete Frischerzeugnisse vergleichbarer Qualität tatsächlich gezahlten Preise bestimmt, die nach Maßgabe der von diesen Drittländern ausgeführten Enderzeugnismengen zu gewichten sind.

    (6) Bei Erzeugnissen, bei denen die Gemeinschaftsproduktion mindestens 50 % des Gemeinschaftsverbrauchs ausmacht, wird die Entwicklung der Preise sowie der Ein- und Ausfuhrmengen aus dem Kalenderjahr vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres im Vergleich zum vorangegangenen Kalenderjahr berücksichtigt.

    (7) Die Kommission setzt die Beihilfe vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres nach dem Verfahren des Artikels 29 fest. Nach dem gleichen Verfahren legt sie die in Absatz 3 genannten Koeffizienten und die Mindestqualitätsanforderungen fest und erlässt die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel."

    3. Artikel 28 wird gestrichen.

    4. Artikel 29 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 29

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem Verwaltungsausschuss für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, nachstehend 'Ausschuss' genannt, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    (3) Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

    (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

    5. Anhang I wird durch den Wortlaut im Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

    6. Anhang III wird durch den Wortlaut im Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 3

    Die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 3

    (1) Den Erzeugerorganisationen wird eine Beihilfe für die zur Verarbeitung gelieferten Mengen gewährt, die Gegenstand eines Vertrags nach Artikel 2 sind.

    (2) Die Beihilfesätze sind in Anhang I Tabelle 1 aufgeführt.

    Es gilt jedoch Folgendes:

    a) Betrifft der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Vertrag mehrere Wirtschaftsjahre und eine nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zu bestimmende Mindestmenge von Zitrusfrüchten, so gelten die Beihilfesätze in Anhang I Tabelle 2.

    b) Für die gemäß Artikel 4 gelieferten Mengen gelten die Beihilfesätze in Anhang I Tabelle 3.

    (3) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 zahlen die Mitgliedstaaten die Beihilfe den Erzeugerorganisationen auf deren Antrag, sobald die Kontrollbehörden des Verarbeitungsmitgliedstaats festgestellt haben, dass die Erzeugnisse, die Gegenstand der Verträge sind, den Verarbeitungsbetrieben geliefert wurden.

    Die den Erzeugerorganisationen gezahlte Beihilfe wird an deren Mitglieder weitergegeben.

    (4) Nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden entsprechende Maßnahmen erlassen um sicherzustellen, dass die Verarbeitungsbetriebe der Pflicht zur Verarbeitung der ihnen von den Erzeugerorganisationen gelieferten Erzeugnisse nachkommen."

    2. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 5

    (1) Für jedes der drei Erzeugnisse Zitronen, Orangen, Pampelmusen/Grapefruits und für die Erzeugnisgruppe Mandarinen, Clementinen und Satsumas werden die Verarbeitungsschwellen für die Gemeinschaft und für die einzelnen Erzeugermitgliedstaaten nach Anhang II festgesetzt.

    (2) Bei Überschreitung einer Verarbeitungsschwelle wird die nach Artikel 3 Absatz 2 festgesetzte Beihilfe für das betreffende Erzeugnis in allen Mitgliedstaaten gekürzt, in denen die entsprechende Verarbeitungsschwelle überschritten wurde.

    Zur Anwendung von Unterabsatz 1 berechnet sich die Überschreitung einer Verarbeitungsschwelle als die Differenz zwischen der Schwelle und dem Durchschnitt der mit Beihilfe im Rahmen dieser Verordnung verarbeiteten Mengen aus den drei Wirtschaftsjahren, die dem Wirtschaftsjahr vorausgingen, für das die Beihilfe festzusetzen ist.

    Bei der Berechnung der Überschreitung der einzelstaatlichen Schwellen werden jedoch die einem Mitgliedstaat zugeteilten nicht verarbeiteten Mengen anteilmäßig den Schwellen der anderen Mitgliedstaaten hinzugefügt.

    Die Beihilfe wird proportional zur festgestellten Überschreitung der betreffenden Schwelle herabgesetzt.

    (3) Die Mitgliedstaaten können die nationale Schwelle für kleine Zitrusfrüchte in zwei Unterschwellen aufteilen, und zwar kleine Zitrusfrüchte zur Verarbeitung zu Segmenten einerseits und kleine Zitrusfrüchte zur Verarbeitung zu Saft andererseits.

    Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die Kommission darüber.

    Im Fall einer Überschreitung der nationalen Schwelle erfolgt die Kürzung der Beihilfe im Sinne der Nummer 2 für die beiden Unterschwellen proportional zur festgestellten Überschreitung der Schwelle der betreffenden Unterschwelle."

    3. Der Anhang wird "Anhang I".

    4. Der Wortlaut von Anhang II im Anhang III dieser Verordnung wird nach Anhang I angefügt.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 für die jeweiligen Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen. Artikel 1 Nummer 1 gilt jedoch für die Betriebsfonds ab dem Kalenderjahr 2001.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2000.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. Glavany

    (1) ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 207.

    (2) Stellungnahme vom 26. Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) Stellungnahme vom 19. Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

    (5) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

    (6) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2701/1999 (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 5).

    (7) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 858/1999 (ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 8).

    (8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    ANHANG I

    "ANHANG I

    Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    ANHANG II

    "ANHANG III

    Verarbeitungsschwellen nach Artikel 5

    Eigengewicht frischer Ausgangserzeugnisse

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    ANHANG III

    "ANHANG II

    Verarbeitungsschwellen nach Artikel 5

    Eigengewicht frischer Ausgangserzeugnisse

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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