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Document 32000R2584

    Verordnung (EG) Nr. 2584/2000 der Kommission vom 24. November 2000 zur Einführung eines Systems der Informationsübermittlung über bestimmte Rind- und Schweinefleischlieferungen auf dem Straßenweg nach dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation

    ABl. L 298 vom 25.11.2000, p. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/12/2008; Aufgehoben durch 32008R1180

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2584/oj

    32000R2584

    Verordnung (EG) Nr. 2584/2000 der Kommission vom 24. November 2000 zur Einführung eines Systems der Informationsübermittlung über bestimmte Rind- und Schweinefleischlieferungen auf dem Straßenweg nach dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation

    Amtsblatt Nr. L 298 vom 25/11/2000 S. 0016 - 0017


    Verordnung (EG) Nr. 2584/2000 der Kommission

    vom 24. November 2000

    zur Einführung eines Systems der Informationsübermittlung über bestimmte Rind- und Schweinefleischlieferungen auf dem Straßenweg nach dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12 und Artikel 41 sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 über Amtshilfe zur Einhaltung des Zollrechts im Anhang des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits(2) leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Ermittlung in Zollsachen. Zur Durchführung dieser Amtshilfe haben die Kommission, vertreten durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (nachstehend "OLAF" genannt), und die russischen Behörden eine Vereinbarung über die Schaffung eines Mechanismus zur Informationsübermittlung über die Warenbewegungen zwischen der Gemeinschaft und der Russischen Föderation geschlossen.

    (2) Im Rahmen dieser Amtshilfe empfiehlt es sich, insbesondere für den Straßentransport von Rind- und Schweinefleischerzeugnissen nach der Russischen Föderation die Angaben, die die Marktteilnehmer den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln müssen, und das System zur Übermittlung dieser Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dem OLAF und den russischen Behörden festzulegen.

    (3) Diese Informationen und das eingeführte Übermittlungssystem müssen es erlauben, die Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse nach der Russischen Föderation zu verfolgen und gegebenenfalls Fälle aufdecken zu können, in denen die Erstattung nicht gezahlt werden sollte und wiedereingezogen werden muss.

    (4) Die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung wird nach Ablauf eines längeren Anwendungszeitraums beurteilt. Eine Neufassung auf dieser Grundlage kann gegebenenfalls zu ihrer Ausdehnung auf Ausfuhren anderer Erzeugnisse und mit anderen Transportmitteln führen und finanzielle Folgen für den Fall der Einhaltung oder Nichteinhaltung der vorgesehenen Verpflichtungen umfassen.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Lieferung von Rind- und Schweinefleischerzeugnissen der KN-Codes 0201, 0202 und 0203, die mit Lastkraftwagen in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation erfolgt, und für die den Ausfuhranmeldungen ein Ausfuhrerstattungsantrag beiliegt.

    Diese Verordnung gilt nicht für in Unterabsatz 1 genannte Lieferungen von weniger als 3000 Kilogramm.

    Artikel 2

    Der Ausführer übermittelt der vom Ausfuhrmitgliedstaat bezeichneten zentralen Dienststelle für jede Ausfuhranmeldung innerhalb von vier Arbeitstagen nach dem Datum des Entladens der Erzeugnisse in Russland folgende Informationen:

    a) Warenbezeichnung der Erzeugnisse mit Angabe des achtstelligen Codes der Kombinierten Nomenklatur;

    b) Nummer der Ausfuhranmeldung;

    c) Nettomenge in Kilogramm;

    d) Nummer des Carnet TIR oder Bezugsnummer des russischen Zollversanddokuments;

    e) Ausfuhrmitgliedstaat, Abgangszollstelle und Datum der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten;

    f) Lizenznummer des Lagers unter Zollkontrolle, an das das Erzeugnis in Russland geliefert worden ist;

    g) Lieferdatum des Erzeugnisses an das Lager unter Zollkontrolle in Russland.

    Artikel 3

    (1) Die in Artikel 2 genannte Stelle des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt die eingegangenen Informationen dem OLAF auf elektronischem Wege innerhalb von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang.

    (2) Die in Artikel 2 genannten Informationen sowie eine Identifikationsnummer für jede Ausfuhr werden vom OLAF unmittelbar nach ihrem Eingang an die russischen Zollbehörden übermittelt.

    (3) Das OLAF unterrichtet die zentrale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats je nach Fall über die Antwort der russischen Zollbehörden innerhalb von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang oder über die fehlende Antwort der vorgenannten Behörden innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf des Dreiwochenzeitraums, der im Rahmen der mit den russischen Behörden geschlossenen Vereinbarung für ihre Antwort festgesetzt wurde.

    Artikel 4

    (1) Die Angaben der Artikel 1 und 2 sind keine ergänzenden Bedingungen zu denjenigen, die für die Gewährung der Ausfuhrerstattungen in den betreffenden Sektoren festgelegt worden sind.

    (2) Das mit dieser Verordnung eingeführte System zur Informationsübermittlung wird nach einer tatsächlichen Anwendungszeit von sechs Monaten überprüft.

    Artikel 5

    (1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    (2) Sie gilt für die Lieferungen, für die die in Artikel 1 genannten Ausfuhranmeldungen ab dem 1. Februar 2001 angenommen werden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. November 2000

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

    (2) ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 48.

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