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Document 32000R2517
Council Regulation (EC) No 2517/2000 of 9 November 2000 amending Regulation (EC) No 2742/1999 fixing for 2000 the fishing opportunities and associated conditions for certain fish stocks and groups of fish stocks, applicable in Community waters and, for Community vessels, in waters where limitations in catch are required
Verordnung (EG) Nr. 2517/2000 des Rates vom 9. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000)
Verordnung (EG) Nr. 2517/2000 des Rates vom 9. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000)
ABl. L 290 vom 17.11.2000, p. 3–5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000
Verordnung (EG) Nr. 2517/2000 des Rates vom 9. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000)
Amtsblatt Nr. L 290 vom 17/11/2000 S. 0003 - 0005
Verordnung (EG) Nr. 2517/2000 des Rates vom 9. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999(2) wurden die Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern für das Jahr 2000 festgesetzt. (2) Im Rahmen des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Estland(3) ist der Gemeinschaft eine zusätzliche Menge von 600 Tonnen Kabeljau in der Ostsee zugeteilt worden. (3) Die TAC für Lodde in grönländischen Gewässern für 2000 wurde in einem trilateralen Abkommen zwischen Grönland, Island und Norwegen auf 975000 t festgesetzt, wovon auf Grönland eine Quote von 107500 t entfällt; daher müssen die der Gemeinschaft zustehenden Quoten angepasst werden. (4) Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer jüngsten Jahrestagung vom 12. bis 16. Juni 2000 eine Fangbeschränkung für Gelbflossenthun für das Jahr 2000 angenommen und die 1999 angenommene vorläufige Fangbeschränkung für Großaugenthun geändert. Die Gemeinschaft, die im Begriff ist, der IATTC beizutreten, sollte mit dieser Organisation in allen Fragen der Bestandserhaltung umfassend zusammenarbeiten und diese Maßnahmen umsetzen. (5) Die geographischen Gebiete im Nordost-Atlantik, in denen Hering gefangen werden darf, müssen genauer definiert werden. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 Absatz 3 wird die Eintragung ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" ersetzt durch die Eintragung ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 2. Die Eintragung in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt die entsprechende Eintragung in Anhang I A. 3. Anhang I C: - In der Eintragung "Hering, Gebiete I, II" wird die Angabe "Färöische Gewässer" unter "Besondere Bedingungen" durch "Färöische Gewässer einschließlich ICES-Gebiet Vb nördlich von 62° N" ersetzt. - Die Eintragung in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt dort die entsprechende Eintragung. 4. Anhang I F: - Die Eintragungen in Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzen die entsprechenden Eintragungen in Anhang I F. - Die Eintragungen in Anhang IV der vorliegenden Verordnung werden eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 9. November 2000. Im Namen des Rates Der Präsident J. Lang (1) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1). (2) ABl. L 341 vom 31.12.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1902/2000 der Kommission (ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 50). (3) ABl. L 332 vom 20.12.1996, S. 16. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die dort aufgeführten Mengen gefangen werden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Besondere Bedingungen: Wenn die Fänge eine Menge von 240000 t erreicht haben, wird die Fischerei in folgenden Bereichen untersagt: - dem Teil des Gebiets, der nördlich von 23° N liegt, - dem Teil des Gebiets, der zwischen 5° N, 5° S und 85° W liegt.