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Document 32000R2337
Commission Regulation (EC) No 2337/2000 of 20 October 2000 prohibiting fishing for common sole by vessels flying the flag of Denmark
Verordnung (EG) Nr. 2337/2000 der Kommission vom 20. Oktober 2000 zur Einstellung der Seezungenfischerei durch Schiffe unter der Flagge Dänemarks
Verordnung (EG) Nr. 2337/2000 der Kommission vom 20. Oktober 2000 zur Einstellung der Seezungenfischerei durch Schiffe unter der Flagge Dänemarks
ABl. L 269 vom 21.10.2000, p. 20–20
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000
Verordnung (EG) Nr. 2337/2000 der Kommission vom 20. Oktober 2000 zur Einstellung der Seezungenfischerei durch Schiffe unter der Flagge Dänemarks
Amtsblatt Nr. L 269 vom 21/10/2000 S. 0020 - 0020
Verordnung (EG) Nr. 2337/2000 der Kommission vom 20. Oktober 2000 zur Einstellung der Seezungenfischerei durch Schiffe unter der Flagge Dänemarks DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kotnrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1902/2000 der Kommission(4), sind für das Jahr 2000 Quoten für Seezunge vorgegeben. (2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt. (3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Seezungenfänge im ICES-Gebiet II (Nordsee) durch Schiffe, die die Flagge Dänemarks führen oder in Dänemark registriert sind, die für 2000 zugeteilte Quote erreicht. Dänemark hat die Befischung dieses Bestands ab dem 2. Oktober 2000 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Seezungenfänge in den Gewässern des ICES-Gebiets II (Nordsee) durch Schiffe, die die Flagge Dänemarks führen oder in Dänemark registriert sind, gilt die Dänemark für 2000 zugeteilte Quote als erschöpft. Die Seezungenfischerei in den Gewässern des ICES-Gebiets II (Nordsee) durch Schiffe, die die Flagge Dänemarks führen oder in Dänemark registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 2. Oktober 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Oktober 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5. (3) ABl. L 341 vom 31.12.1999, S. 1. (4) ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 50.