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Document 32000R1511

    Verordnung (EG) Nr. 1511/2000 der Kommission vom 12. Juli 2000 zur Festsetzung der Interventionsschwelle für Äpfel für das Wirtschaftsjahr 2000/2001

    ABl. L 174 vom 13.7.2000, p. 16–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1511/oj

    32000R1511

    Verordnung (EG) Nr. 1511/2000 der Kommission vom 12. Juli 2000 zur Festsetzung der Interventionsschwelle für Äpfel für das Wirtschaftsjahr 2000/2001

    Amtsblatt Nr. L 174 vom 13/07/2000 S. 0016 - 0016


    Verordnung (EG) Nr. 1511/2000 der Kommission

    vom 12. Juli 2000

    zur Festsetzung der Interventionsschwelle für Äpfel für das Wirtschaftsjahr 2000/2001

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 27 Absätze 1 und 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist eine Interventionsschwelle festzusetzen, wenn auf dem Markt eines in Anhang II dieser Verordnung genannten Erzeugnisses ein allgemeines strukturelles Ungleichgewicht besteht, das zu umfangreiche Rücknahmen zur Folge hat oder haben könnte.

    (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1541/1999 der Kommission(3) wurde für Äpfel eine Interventionsschwelle für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 festgesetzt. Da die Bedingungen gemäß dem genannten Artikel 27 bei diesem Erzeugnis nach wie vor erfuellt sind, ist für Äpfel für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 wieder eine Interventionsschwelle festzusetzen.

    (3) Diese Interventionsschwelle für Äpfel ist unter Zugrundelegung eines bestimmten Prozentsatzes der Erzeugung, die im Durchschnitt der letzten fünf Wirtschaftsjahre, für die statistische Daten vorliegen, für den Verbrauch im frischen Zustand bestimmt war, festzusetzen. Überdies ist für das betreffende Erzeugnis der Zeitraum zu bestimmen, der bei der Feststellung der Überschreitung der Interventionsschwelle zu berücksichtigen ist.

    (4) Die Überschreitung der Interventionsschwelle hat in Anwendung des genannten Artikels 27 eine Kürzung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung in dem Wirtschaftsjahr zur Folge, das auf das Wirtschaftsjahr der Schwellenüberschreitung folgt. Die Auswirkungen der Überschreitung sind für das jeweilige Erzeugnis zu bestimmen, und die betreffende Vergütung ist nach Maßgabe der Überschreitung im Verhältnis zur Erzeugung zu kürzen.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Interventionsschwelle für Äpfel wird für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 auf 486900 t festgesetzt.

    (2) Die Überschreitung der Interventionsschwelle wird anhand der Marktrücknahmen im Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis 31. Mai 2001 bestimmt.

    Artikel 2

    Ist die Menge, die während des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraums aus dem Markt genommen wird, größer als die in Artikel 1 Absatz 1 festgesetzte Interventionsschwelle, wird die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung in Anwendung von Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 im folgenden Wirtschaftsjahr im Verhältnis zu der Menge gekürzt, um welche die bei der Berechnung der betreffenden Interventionsschwelle berücksichtigte Erzeugung überschritten wird.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Juli 2000

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    (3) ABl. L 180 vom 15.7.1999, S. 3.

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