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Document 32000R1177

Verordnung (EG) Nr. 1177/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Flachs und Hanf

ABl. L 131 vom 1.6.2000, p. 38–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1177/oj

32000R1177

Verordnung (EG) Nr. 1177/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Flachs und Hanf

Amtsblatt Nr. L 131 vom 01/06/2000 S. 0038 - 0040


Verordnung (EG) Nr. 1177/2000 der Kommission

vom 31. Mai 2000

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Flachs und Hanf

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 des Rates vom 22. März 1971 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Flachs und Hanf(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1420/98(4), wird die Beihilfe für Hanf nur für die Sorten gewährt, bei denen durch Analyse festgestellt wurde, daß der Gehalt von Tetrahydrocannabinol (THC) in einer bis zur Gewichtskonstanz getrockneten Probe bestimmte Grenzwerte nicht übersteigt. Außerdem gilt gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 zur Durchführung der Beihilferegelung für Flachs und Hanf(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1328/1999(6), daß die Mitgliedstaaten den THC-Gehalt auf einem bestimmten Prozentsatz der Hanfanbauflächen feststellen müssen.

(2) Seit der im Jahr 1989 erfolgten Festlegung der Gemeinschaftsmethode für die mengenmäßige Bestimmung des THC in Hanfsorten, die in Anhang C der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 aufgeführt ist, sind neue wissenschaftliche Entwicklungen eingetreten. Außerdem umfaßt die Methode ein schwerfälliges Probenahmeverfahren, das in der Praxis für eine Kontrolle auf Produktionsebene nur schwer anwendbar ist. Daher muß eine neue Methode festgelegt werden, die den derzeitigen Bedürfnissen und Möglichkeiten besser entspricht.

(3) Die Methode, die zur Bestimmung des THC-Gehalts der beihilfefähigen Hanfsorten verwendet wird, muß ausreichend genau sein, um die Einhaltung der Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 zu gewährleisten. Außerdem muß die Methode zum Zweck der Feststellung auf Produktionsebene gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 die Kontrolle eines Teils der Hanfanbauflächen ermöglichen, der repräsentativ genug ist, um feststellen zu können, daß der durchgeführte Anbau demjenigen entspricht, der in der gemeinsamen Marktorganisation für dieses Erzeugnis vorgesehen ist. Daher muß eine Methode festgelegt werden, die zwei nach Maßgabe des angestrebten Ziels differenzierte Verfahren umfaßt.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang C der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 146 vom 4.7.1970, S. 1.

(2) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7.

(3) ABl. L 72 vom 26.3.1971, S. 2.

(4) ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 7.

(5) ABl. L 121 vom 29.4.1989, S. 4.

(6) ABl. L 157 vom 24.6.1999, S. 39.

ANHANG

"ANHANG C

GEMEINSCHAFTSMETHODE FÜR DIE MENGENMÄSSIGE BESTIMMUNG DES DELTA-9-THC IN HANFSORTEN

1. Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Methode dient der Bestimmung des Gehalts an Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) in Hanfsorten (Cannabis sativa L.). Je nach Fall wird sie gemäß Verfahren A oder Verfahren B, wie nachstehend beschrieben, angewendet.

Das Methodenprinzip ist die mengenmäßige Bestimmung des Delta-9-THC durch Gaschromatographie nach Flüssigextraktion.

1.1. Verfahren A:

Verfahren A wird für die Feststellungen auf Produktionsebene gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung angewendet.

Wird bei einer wesentlichen Anzahl von Stichproben einer bestimmten Sorte ein THC-Gehalt festgestellt, der den Grenzwert von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 übersteigt, so kann die Kommission unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 beschließen, daß bei der betreffenden Sorte das Verfahren B anzuwenden ist.

1.2. Verfahren B:

Verfahren B wird bei den in Nummer 1.1 genannten Fällen und der Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 im Hinblick auf die Aufnahme in die Liste der ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 beihilfefähigen Hanfsorten angewendet.

Den Anträgen auf Aufnahme einer Hanfsorte in die vorgenannte Liste muß ein Bericht beigefügt sein, der die Ergebnisse der gemäß dieser Methode vorgenommenen Analysen enthält.

2. Probenahme

2.1. Entnahme:

- Verfahren A: Aus einer Population einer bestimmten Hanfsorte wird für jede ausgewählte Pflanze ein 30 cm langer Teil mit mindestens einer weiblichen Blüte für jede ausgewählte Pflanze entnommen. Die Entnahme erfolgt während des Zeitraums von zwanzig Tagen nach Beginn und zehn Tagen nach Ende der Blüte, am hellen Tag und auf einer systematischen Route, die eine für die Parzelle repräsentative Sammlung ermöglicht, unter Auslassung der Randstreifen.

- Verfahren B: Aus einer Population einer bestimmten Hanfsorte wird das obere Drittel jeder ausgewählten Pflanze entnommen. Die Entnahme erfolgt in den zehn Tagen nach Ende der Blüte, am hellen Tag, auf einer systematischen Route, die eine für die Parzelle repräsentative Sammlung ermöglicht, unter Auslassung der Randstreifen. Handelt es sich um eine zweihäusige Sorte, so werden nur die weiblichen Pflanzen entnommen.

2.2. Größe der Probe:

- Verfahren A: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 50 Pflanzen.

- Verfahren B: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 200 Pflanzen.

Jede Probe wird locker in einen Sack aus Stoff oder Papier gefuellt und an das Analyselaboratorium geschickt.

Der Mitgliedstaat kann vorsehen, daß eine zweite Probe für eine etwaige Gegenanalyse entnommen und entweder vom Erzeuger oder von der für die Analyse zuständigen Stelle aufbewahrt wird.

2.3. Trocknung und Lagerung der Probe:

Mit der Trocknung der Proben muß so rasch wie möglich auf jeden Fall innerhalb von 48 Stunden begonnen werden. Die Proben werden bei einer Temperatur von weniger als 70 °C bis zur Gewichtskonstanz bei 35 °C und einem Feuchtigkeitsgehalt von 8 bis 13 % getrocknet.

Die getrockneten Proben werden locker und dunkel bei einer Temperatur unter 25 °C gelagert.

3. Analyse des THC-Gehalts

3.1. Vorbereitung der Probe zur Analyse

Die getrockneten Proben werden von Stielen und Samen größer als 2 mm befreit und zu halbfeinem Pulver vermahlen (Mühle mit Sieb mit 1 mm Maschenweite).

Das Pulver kann trocken und dunkel bei einer Temperatur unter 25 °C höchstens 10 Wochen gelagert werden.

3.2. Reagenzien, Extraktionslösung

Reagenzien:

- Delta-9-Tetrahydrocannabinol, chromatographisch rein,

- Squalan, chromatographisch rein, als interner Standard.

Extraktionslösung:

- 35 mg Squalan je 100 ml Hexan.

3.3. Extraktion des Delta-9-THC

100 mg der pulverförmigen Analyseprobe werden in einem Zentrifugenröhrchen eingewogen und mit 5 ml Extraktionslösung, die den internen Standard enthält, versetzt.

Zur Extraktion wird 20 Minuten im Ultraschallbad beschallt. Anschließend wird 5 Minuten bei 3000 U/min zentrifugiert, die überstehende Lösung wird dekantiert und zur mengenmäßigen Analyse des THC in den Gaschromatographen injiziert.

3.4. Gaschromatographie

a) Geräte:

- Gaschromatograph mit einem Flammenionisationsdetektor und Split/Splitlos-Injektor;

- Säule, die eine gute Trennung der Cannabinoiden ermöglicht, zum Beispiel fused silica Kapillarsäule 25 m lang, 0,22 mm Durchmesser, mit einer apolaren Phase des Typs 5 % Phenyl-Methylsiloxan

b) Standardisierungsbereiche:

Eine Kalibrationskurve mit mindestens 3 Punkten für das Verfahren A und 5 Punkten für das Verfahren B, einschließlich der Punkte 0,04 und 0,50 mg/ml Delta-9-THC in Extraktionslösung.

c) Einstellungen des Gerätes

Folgende Einstellungen werden als Beispiel für die unter Buchstabe a) genannte Säule gegeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Einspritzvolumen: 1μl

4. Ergebnisse

Das Ergebnis wird in Gramm Delta-9-THC je 100 Gramm der bis zur Gewichtskonstanz getrockneten Analyseprobe mit zwei Dezimalstellen angegeben. Das Ergebnis läßt eine Toleranz von 0,03 Gramm je 100 Gramm zu.

- Verfahren A: Das Ergebnis entspricht einer Einzelbestimmung je Analyseprobe.

Übersteigt das so erzielte Ergebnis jedoch den Grenzwert von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71, so wird eine zweite Bestimmung je Analyseprobe vorgenommen; das Ergebnis entspricht dem Mittelwert dieser zwei Bestimmungen.

- Verfahren B: Das Ergebnis entspricht dem Mittelwert von zwei Bestimmungen je Analyseprobe (Doppelbestimmung)."

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