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Document 32000E0696

Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 10. November 2000 zur Aufrechterhaltung von spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Milosevi´c und Personen seines Umfelds

ABl. L 287 vom 14.11.2000, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/10/2014; Aufgehoben durch 32014D0742

ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2000/696/oj

32000E0696

Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 10. November 2000 zur Aufrechterhaltung von spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Milosevi´c und Personen seines Umfelds

Amtsblatt Nr. L 287 vom 14/11/2000 S. 0001 - 0001


Gemeinsamer Standpunkt des Rates

vom 10. November 2000

zur Aufrechterhaltung von spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds

(2000/696/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Erklärung, die der Rat am 9. Oktober 2000 in Luxemburg angenommen hat, wurde festgehalten, dass die Union beschlossen hat, sämtliche Sanktionen aufzuheben, die seit 1998 gegen die BRJ verhängt worden sind, mit Ausnahme der Bestimmungen, die den ehemaligen Präsidenten der BRJ, Herrn Slovodan Milosevic, und die Personen seines Umfelds betreffen, da diese weiterhin eine Bedrohung für die Festigung der Demokratie in der BRJ darstellen.

(2) In Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2000/599/GASP(1) ist vorgesehen, dass die Gemeinsamen Standpunkte 98/240/GASP(2), mit Ausnahme der Artikel 1 und 2, 98/326/GASP(3), 98/374/GASP(4) und 1999/318/GASP(5) so überarbeitet werden, dass lediglich die restriktiven Bestimmungen aufrecht erhalten werden, die sich gegen Herrn Milosevic und die natürlichen Personen seines Umfelds richten.

(3) Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollten die Bestimmungen, die Herrn Milosevic und die natürlichen Personen seines Umfelds betreffen, in einem einzigen Text zusammengefasst werden.

(4) Zur Durchführung von bestimmten der nachstehend genannten Maßnahmen ist ein Tätigwerden auf Ebene der Gemeinschaft erforderlich -

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1) Das in Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 98/240/GASP, in Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 98/725/GASP(6) und in Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP genannte Visumverbot wird auf den ehemaligen Präsidenten der BRJ, Herrn Slovodan Milosevic, und auf die natürlichen Personen seines Umfelds beschränkt.

(2) Die Liste der Personen, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fallen, wird mit einem Durchführungsbeschluss des Rates erstellt und aktualisiert.

Artikel 2

Das in Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 98/326/GASP und in Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP genannte Einfrieren von Auslandsguthaben wird auf Herrn Milosevic und die natürlichen Personen seines Umfelds beschränkt.

Artikel 3

Der Gemeinsame Standpunkt 98/374/GASP, Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts 98/240/GASP sowie die Artikel 3 und 5 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP werden aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 5

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. Josselin

(1) Die englische Fassung des Gemeinsamen Standpunkts ist im ABl. L 255 vom 9.10.2000, S. 1 veröffentlicht. Die deutsche Fassung des Gemeinsamen Standpunkts ist im ABl. L 261 vom 14.10.2000, S. 1 veröffentlicht.

(2) ABl. L 95 vom 27.3.1998, S. 1.

(3) ABl. L 143 vom 14.5.1998, S. 1.

(4) ABl. L 165 vom 10.6.1998, S. 1.

(5) ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 1. Gemeinsamer Standpunkt zuletzt geändert und ergänzt durch den Gemeinsamen Standpunkt 2000/56/GASP (ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 4).

(6) ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 1.

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