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Document 32000D0750

2000/750/EG: Beschluss des Rates vom 27. November 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006)

ABl. L 303 vom 2.12.2000, p. 23–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/750/oj

32000D0750

2000/750/EG: Beschluss des Rates vom 27. November 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006)

Amtsblatt Nr. L 303 vom 02/12/2000 S. 0023 - 0028


Beschluss des Rates

vom 27. November 2000

über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006)

(2000/750/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam. Nach dem Vertrag über die Europäische Union achtet die Union die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.

(2) Das Europäische Parlament hat die Europäische Union wiederholt nachdrücklich aufgefordert, ihre Politik im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit im Hinblick auf alle Arten von Diskriminierungen weiterzuentwickeln und zu verstärken.

(3) Die Europäische Union weist Theorien zurück, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen. Die Verwendung des Begriffs "Rasse" in diesem Beschluss impliziert nicht die Akzeptanz solcher Theorien.

(4) Bei der Umsetzung des Programms wirkt die Gemeinschaft im Einklang mit dem Vertrag darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, zumal Frauen häufig Opfer mehrfacher Diskriminierungen sind.

(5) Für die verschiedenen Formen der Diskriminierung lässt sich keine Rangordnung nach ihrer Bedeutung aufstellen, sie sind alle gleichermaßen inakzeptabel. Das Programm bezweckt sowohl den Austausch in den Mitgliedstaaten bereits verwendeter bewährter Verfahren als auch die Förderung der Ausarbeitung neuer Verfahren und Politiken zur Bekämpfung der Diskriminierung, einschließlich der mehrfachen Diskriminierung. Dieser Beschluss kann dazu beitragen, eine globale Strategie zur Bekämpfung jeglicher auf verschiedenen Gründen beruhender Diskriminierung festzulegen. Diese Strategie wäre von nun an parallel zu entwickeln.

(6) Die mit Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene - insbesondere auf dem Gebiet der Gleichheit der Geschlechter - gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass zur konkreten Bekämpfung von Diskriminierungen verschiedene, vor allem legislative und praktische, sich gegenseitig verstärkende Maßnahmen miteinander kombiniert werden müssen. Ähnliche Erfahrungen sind mit der Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft sowie aufgrund einer Behinderung gemacht worden.

(7) Im Programm sollten alle Formen von Diskriminierungen erfasst werden, mit Ausnahme der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, die Gegenstand einer besonderen Maßnahme der Gemeinschaft ist. Diskriminierungen aus unterschiedlichen Gründen können ähnliche Merkmale aufweisen und auf ähnliche Weise bekämpft werden. Die in vielen Jahren erworbene Erfahrung mit der Bekämpfung bestimmter Formen der Diskriminierung, einschließlich der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, kann auch für die Bekämpfung anders gearteter Diskriminierungen von Nutzen sein. Den besonderen Merkmalen der verschiedenen Diskriminierungsformen sollte jedoch Rechnung getragen werden. Deshalb sind die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen hinsichtlich der Möglichkeiten des Zugangs zu Maßnahmen und Ergebnissen zu berücksichtigen.

(8) Das Programm sollte allen öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und Institutionen offen stehen, die sich im Kampf gegen Diskriminierungen engagieren. Hierbei sind die Erfahrungen und Sachkenntnisse von Nichtregierungsorganisationen auf lokaler und nationaler Ebene zu berücksichtigen.

(9) Viele Nichtregierungsorganisationen auf europäischer Ebene haben im Kampf gegen Diskriminierung Erfahrung und Sachkenntnisse erworben und setzen sich auf europäischer Ebene für diskriminierte Menschen ein. Deshalb können sie einen bedeutenden Beitrag zu einem besseren Verständnis der verschiedenen Formen und Auswirkungen von Diskriminierung leisten und mit dafür sorgen, dass die Erfahrungen der Betroffenen im Rahmen der Konzeption, Durchführung und Überwachung des Programms Berücksichtigung finden. Die Gemeinschaft hat in der Vergangenheit diversen sich gegen Diskriminierung einsetzenden Organisationen eine Basisfinanzierung bereitgestellt. Daher könnte die Bereitstellung einer Basisfinanzierung für effizient arbeitende Nichtregierungsorganisationen ein wertvolles Instrument zur Bekämpfung der Diskriminierung darstellen.

(10) Die zur Durchführung dieses Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden.

(11) Damit durch das Handeln der Gemeinschaft zusätzlicher Nutzen entsteht, sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf allen Ebenen darauf hinwirken, dass die Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses oder anderer einschlägiger Strategien, Instrumente und Aktionen der Gemeinschaft - insbesondere im Rahmen des Europäischen Sozialfonds in den Bereichen Bildung und Ausbildung sowie Chancengleichheit von Frauen und Männern und zur Förderung der sozialen Eingliederung - durchgeführt werden, aufeinander abgestimmt sind und sich ergänzen. Ferner ist für Kohärenz und Komplementarität mit den einschlägigen Tätigkeiten der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu sorgen.

(12) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht im sozialen Bereich eine stärkere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den am EWR beteiligten Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA/EWR) andererseits vor. Den Bewerberländern Mittel- und Osteuropas sollte gemäß den in den Europa-Abkommen, in deren Zusatzprotokollen und in den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegten Bedingungen die Möglichkeit einer Teilnahme an diesem Programm eingeräumt werden; Zypern und Malta sowie der Türkei sollte diese Möglichkeit auf der Grundlage zusätzlicher Mittel nach den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren eingeräumt werden.

(13) In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission(5) eingesetzt, ohne dass dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

(14) Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden darauf achten, dass alle Texte, Leitlinien und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die im Rahmen dieses Programms veröffentlicht werden, in einer klaren, einfachen und zugänglichen Sprache abgefasst sind.

(15) Es sollte berücksichtigt werden, dass es eventuell notwendig sein wird, Personen auf besondere Weise zu unterstützen, damit sie die Hindernisse überwinden können, die ihrer Beteiligung an dem Programm im Weg stehen.

(16) Für den Erfolg einer jeden Gemeinschaftsmaßnahme ist es unerlässlich, ihre Durchführung zu überwachen und die Ergebnisse anhand der gesteckten Ziele zu bewerten.

(17) Im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität nach Artikel 5 des Vertrags können die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, mit der die Gemeinschaft einen Beitrag zur Bekämpfung von Diskriminierungen leisten will, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, insbesondere deswegen, weil zur Bekämpfung von Diskriminierungen multilaterale Partnerschaften, ein grenzüberschreitender Austausch von Informationen und eine gemeinschaftsweite Verbreitung bewährter Verfahren erforderlich sind. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem genannten Artikel geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Aufstellung des Programms

Mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung direkter oder indirekter Diskriminierungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (im Folgenden "Programm" genannt) aufgestellt.

Artikel 2

Ziele

Im Rahmen der Zuständigkeiten der Gemeinschaft werden mit dem Programm die Anstrengungen auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zur Förderung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung aus einem oder mehreren Gründen unterstützt und ergänzt, wobei gegebenenfalls künftige Rechtsetzungstätigkeiten berücksichtigt werden. Mit dem Programm werden nachstehende Ziele verfolgt:

a) Förderung eines besseren Verständnisses der Diskriminierungsproblematik durch Verbesserung des Wissens darüber sowie durch Bewertung der Wirksamkeit von Politik und Praxis;

b) Entwicklung der Fähigkeit, wirksam Diskriminierungen zu verhüten und gegen sie vorzugehen, insbesondere durch die Verstärkung der Aktionsmöglichkeiten der Organisationen und die Förderung des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren sowie der Zusammenarbeit in einem europaweiten Netzwerk, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Formen der Diskriminierung;

c) Förderung und Verbreitung der grundlegenden Werte und Verfahren für die Bekämpfung von Diskriminierungen, auch durch Sensibilisierungsmaßnahmen.

Artikel 3

Gemeinschaftsaktionen

(1) Um die Ziele des Artikels 2 zu erreichen, können in einem transnationalen Rahmen folgende Aktionen durchgeführt werden:

a) Analyse diskriminierungsrelevanter Faktoren, unter anderem durch Erstellung von Studien sowie durch Erarbeitung qualitativer und quantitativer Indikatoren und Benchmarks unter Wahrung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten; Bewertung der Wirksamkeit und Auswirkungen der Rechtsvorschriften sowie der Praxis der Diskriminierungsbekämpfung und gezielte Verbreitung der Ergebnisse;

b) grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie Förderung der Zusammenarbeit im Rahmen eines europaweiten Netzwerkes der im Kampf gegen Diskriminierungen und deren Verhütung engagierten Partner, einschließlich der Nichtregierungsorganisationen;

c) Sensibilisierungsmaßnahmen, insbesondere um die europäische Dimension des Kampfes gegen Diskriminierungen zu verdeutlichen und um die Ergebnisse des Programms allgemein bekannt zu machen, vor allem durch Kommunikation, Veröffentlichungen, Kampagnen und Veranstaltungen.

(2) Die Bestimmungen zur Durchführung der Gemeinschaftsaktionen im Sinne von Absatz 1 sind im Anhang niedergelegt.

Artikel 4

Durchführung des Programms und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

(1) Die Kommission

a) gewährleistet die Durchführung der Gemeinschaftsaktionen des Programms gemäß dem Anhang;

b) führt mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen und der Sozialpartner regelmäßig einen Meinungsaustausch auf europäischer Ebene über Konzeption, Durchführung und Überwachung des Programms und damit zusammenhängende politische Orientierungen. Zu diesem Zweck stellt die Kommission den Nichtregierungsorganisationen und den Sozialpartnern relevante Informationen zur Verfügung. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss nach Artikel 6 über die dargelegten Standpunkte.

(2) Die Kommission trifft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um

a) die Einbeziehung aller Betroffenen, einschließlich der Nichtregierungsorganisationen aller Größenordnungen, in das Programm zu fördern;

b) eine aktive Partnerschaft und einen aktiven Dialog zwischen allen am Programm Beteiligten zu fördern, insbesondere mit dem Ziel, ein integriertes und koordiniertes Vorgehen bei der Bekämpfung von Diskriminierungen zu begünstigen;

c) die Verbreitung der Ergebnisse der Aktionen des Programms zu gewährleisten;

d) verständliche Informationen bereitzustellen und für geeignete Publizitäts- und Begleitmaßnahmen in Bezug auf die im Rahmen des Programms geförderten Aktionen zu sorgen.

Artikel 5

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche werden nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 6 Absatz 2 erlassen:

a) allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms;

b) jährlicher Arbeitsplan für die Durchführung der Programmaktionen, einschließlich der Möglichkeit, die Programmthemen anzupassen oder zu ergänzen;

c) von der Gemeinschaft bereitzustellende finanzielle Unterstützung;

d) Jahreshaushaltsplan und Aufschlüsselung der Mittel für die verschiedenen Programmaktionen;

e) Modalitäten für die Auswahl der von der Gemeinschaft unterstützten Aktionen und Organisationen sowie von der Kommission vorgelegter Entwurf eines Verzeichnisses der Aktionen und Organisationen, die unterstützt werden sollen;

f) Kriterien für die Begleitung und Bewertung des Programms und insbesondere Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie Modalitäten für die Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse.

(2) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle anderen Sachbereiche werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 6 Absatz 3 erlassen.

Artikel 6

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen

Um sicherzustellen, dass das Programm mit den anderen in Artikel 8 genannten Maßnahmen im Einklang steht und sie ergänzt, unterrichtet die Kommission den Ausschuss regelmäßig über sonstige Gemeinschaftsaktionen, die zur Bekämpfung von Diskriminierung beitragen. Gegebenenfalls schafft die Kommission einen Rahmen für eine kontinuierliche und strukturierte Zusammenarbeit des Ausschusses mit den im Rahmen anderer einschlägiger Strategien, Instrumente und Aktionen eingesetzten Begleitausschüssen.

Artikel 8

Kohärenz und Komplementarität

(1) Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Gesamtkohärenz mit anderen Strategien, Instrumenten und Aktionen der Union und der Gemeinschaft, insbesondere durch Einführung geeigneter Verfahren für die Koordinierung der Aktionen des Programms mit einschlägigen Maßnahmen in den Bereichen Forschung, Beschäftigung, Gleichheit von Frauen und Männern, soziale Eingliederung, Kultur, allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend und auf dem Gebiet der Außenbeziehungen der Gemeinschaft.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Aktionen des Programms im Einklang mit anderen Aktionen der Union und der Gemeinschaft, insbesondere im Rahmen der Strukturfonds und der Gemeinschaftsinitiative EQUAL, stehen und sich ergänzen.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen des Möglichen die Kohärenz und Komplementarität der Aktionen des Programms und der auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durchgeführten Maßnahmen.

Artikel 9

Teilnahme der EFTA/EWR-Länder, der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas, Zyperns, Maltas und der Türkei

An dem Programm können sich beteiligen:

a) die EFTA/EWR-Länder gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

b) die Bewerber Mittel- und Osteuropas (MOEL) gemäß den in den Europa-Abkommen, in ihren Zusatzprotokollen und in den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegten Bedingungen;

c) Zypern, Malta und die Türkei auf der Grundlage zusätzlicher Mittel nach den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren.

Artikel 10

Finanzierung

(1) Der als finanzielle Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Programms beläuft sich für den Zeitraum 2001 bis 2006 auf 98,4 Millionen EUR.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 11

Begleitung und Bewertung

(1) Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und nach den Verfahren des Artikels 6 Absätze 2 und 3 die laufende Begleitung des Programms.

(2) Das Programm wird von der Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger bewertet. Diese Bewertung beinhaltet eine Beurteilung der Relevanz, der Wirksamkeit und des Kosten/Nutzen-Verhältnisses der durchgeführten Aktionen im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten Ziele. Bewertet werden auch die Auswirkungen des Programms insgesamt.

Bei der Bewertung wird außerdem geprüft, ob sich die Aktionen des Programms und diejenigen anderer einschlägiger Strategien, Instrumente und Aktionen der Gemeinschaft gegenseitig ergänzen.

(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 31. Dezember 2005 einen Bewertungsbericht über die Durchführung des Programms vor.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

É. Guigou

(1) Stellungnahme vom 5. Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. C 204 vom 18.7.2000, S. 82.

(3) ABl. C 226 vom 8.8.2000, S. 1.

(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

ANHANG

LEITLINIEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS

I. Tätigkeitsbereiche

Das Programm kann im Rahmen der der Gemeinschaft im Vertrag zugewiesenen Zuständigkeiten folgende Tätigkeitsbereiche abdecken:

a) Nichtdiskriminierung innerhalb der öffentlichen Verwaltungen und durch die öffentlichen Verwaltungen;

b) Nichtdiskriminierung bei den Medien und durch die Medien;

c) gleichberechtigte Teilnahme an der Entscheidungsfindung im politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich;

d) gleicher Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, insbesondere in den Bereichen Wohnungswesen, Verkehr, Kultur, Freizeit und Sport;

e) wirksame Beobachtung von Diskriminierungen, einschließlich Diskriminierungen aus mehreren Gründen;

f) gezielte Verbreitung von Informationen über das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung;

g) Einbeziehung strategischer und praktischer Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen in die übrigen Bereiche.

Bei allen Programmtätigkeiten wird der Grundsatz der Chancengleichheit für Männer und Frauen in den anderen Bereichen beachtet.

Bei der Durchführung des Programms kann die Kommission - zum beiderseitigen Nutzen der Kommission und der Begünstigten - auf technische und/oder administrative Unterstützung bei Informationsbeschaffung, Informationsaufbereitung, Management, Monitoring, Rechnungsprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben zurückgreifen.

Die Kommission kann auch Studien erstellen, Sachverständigensitzungen veranstalten und Aktionen in den Bereichen Information und Veröffentlichungen durchführen, die unmittelbar mit dem Ziel des Programms in Verbindung stehen.

II. Zugang zum Programm

Unter den Bedingungen und gemäß den Durchführungsbestimmungen dieses Anhangs sind alle öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und Institutionen teilnahmeberechtigt, die sich im Kampf gegen Diskriminierungen engagieren. Insbesondere sind dies:

a) die Mitgliedstaaten;

b) die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften;

c) die mit der Förderung der Gleichbehandlung befassten Stellen;

d) die Sozialpartner;

e) die Nichtregierungsorganisationen;

f) die Universitäten und Forschungsinstitute;

g) die nationalen statistischen Ämter;

h) die Medien.

III. Aktionen

Aktionsbereich 1 - Analyse und Bewertung

Folgende Tätigkeiten können unterstützt werden:

1. Entwicklung und Verbreitung vergleichbarer statistischer Reihen, mit denen das Ausmaß von Diskriminierungen in der Gemeinschaft erfasst werden kann, unter Wahrung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten;

2. Entwicklung und Verbreitung von Methoden und Indikatoren für die Bewertung der Wirksamkeit von Politik und Praxis der Diskriminierungsbekämpfung (Benchmarking), unter Wahrung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten;

3. Analyse (in Form von Jahresberichten) der Rechtsvorschriften und Praxis der Diskriminierungsbekämpfung mit dem Ziel, deren Wirksamkeit zu beurteilen und die gewonnenen Erkenntnisse zu verbreiten;

4. thematische Studien im Rahmen der vorrangigen Themen, in denen Konzepte für die Bekämpfung sowohl bestimmter Formen der Diskriminierung als auch von Diskriminierung ganz allgemein miteinander verglichen und einander gegenübergestellt werden.

Die Kommission gewährleistet insbesondere, dass die Tätigkeiten dieses Aktionsbereichs im Einklang mit den Tätigkeiten der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, dem Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration sowie dem Statistischen Programm der Gemeinschaft stehen und diese ergänzen.

Aktionsbereich 2 - Entwicklung von Handlungskompetenzen

Folgende Tätigkeiten können zur Erweiterung der Handlungskompetenzen und der Effizienz der Adressaten unterstützt werden, die im Kampf gegen Diskriminierungen in den unter das Programm fallenden Bereichen aktiv sind:

1. Grenzüberschreitende Aktionen, bei denen mehrere Akteure aus mindestens drei Mitgliedstaaten Informationen, Erfahrungen und vorbildliche Lösungen untereinander austauschen. Dabei kann es gehen um den Vergleich der Wirkung der für das gewählte Thema angewandten Verfahren, Methoden und Instrumente, um den Transfer und die Anwendung bewährter Verfahren, den Austausch von Personal, die gemeinsame Erarbeitung von Ergebnissen, Verfahren, Strategien und Methoden, die Anpassung bewährter Instrumente und Verfahren an veränderte Rahmenbedingungen und/oder die gemeinsame Verbreitung von Ergebnissen, Informationsmaterial und Veranstaltungskonzepten. Bei der Auswahl der Finanzierungsanträge trägt das Programm der Vielfalt der Diskriminierungen Rechnung.

2. Basisfinanzierung für einschlägig tätige Nichtregierungsorganisationen auf europäischer Ebene, die über Erfahrungen mit der Bekämpfung von Diskriminierungen und der Vertretung diskriminierter Personen verfügen, mit dem Ziel, die Ausarbeitung eines integrierten und koordinierten Konzepts für den Kampf gegen Diskriminierungen zu fördern.

Die Basisfinanzierung beträgt höchstens 90 % der Ausgaben, für die eine Unterstützung gewährt werden kann.

Die Modalitäten der Auswahl dieser Organisationen können der Verschiedenartigkeit und Vielfalt der mit Diskriminierungen konfrontierten Gruppen Rechnung tragen.

Aktionsbereich 3 - Sensibilisierung

Folgende Tätigkeiten können unterstützt werden:

1. Organisation von Konferenzen, Seminaren und Veranstaltungen auf europäischer Ebene;

2. Organisation von Seminaren durch die Mitgliedstaaten zur Förderung der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Nichtdiskriminierung, sowie Verdeutlichung der europäischen Dimension einzelstaatlicher Veranstaltungen;

3. Durchführung von Kampagnen in den europäischen Medien und Organisation von Veranstaltungen zur Förderung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen sowie der Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren, auch durch Vergabe von Preisen für erfolgreiche Aktionen im Rahmen des zweiten Aktionsbereichs, um den Kampf gegen Diskriminierungen stärker in das Licht der Öffentlichkeit zu rücken;

4. Veröffentlichung von Material zur Verbreitung der Ergebnisse des Programms, auch durch Einrichtung einer Internet-Site, die Beispiele für bewährte Verfahren aufzeigt und ein Forum für den Austausch von Ideen sowie eine Datenbank mit potentiellen Partnern für Aktionen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Austauschs anbietet.

IV. Verfahren für die Beantragung von Beihilfen

Aktionsbereich 1 Im Rahmen dieses Aktionsbereichs werden hauptsächlich Ausschreibungen durchgeführt. Für die Zusammenarbeit mit den nationalen Statistischen Ämtern gelten die Verfahren von Eurostat.

Aktionsbereich 2 Im Rahmen des Aktionsbereichs 2 Nummern 1 und 2 ergehen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bei der Kommission.

Aktionsbereich 3 Im Rahmen dieses Aktionsbereichs werden im allgemeinen Ausschreibungen durchgeführt. Aktionen, die in den Aktionsbereich 3 Nummern 2 und 3 fallen, können jedoch auch auf Antrag, z. B. auf Antrag eines Mitgliedstaats, bezuschusst werden.

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