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Document 32000D0641

    Beschluss des Rates vom 17. Oktober 2000 zur Einrichtung einer Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz, die mit dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) geschaffen wurden

    ABl. L 271 vom 24.10.2000, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/641/oj

    32000D0641

    Beschluss des Rates vom 17. Oktober 2000 zur Einrichtung einer Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz, die mit dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) geschaffen wurden

    Amtsblatt Nr. L 271 vom 24/10/2000 S. 0001 - 0003


    Beschluss des Rates

    vom 17. Oktober 2000

    zur Einrichtung einer Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz, die mit dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) geschaffen wurden

    (2000/641/JI)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf Artikel 30 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union,

    gestützt auf Artikel 2 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union,

    auf Initiative der Portugiesischen Republik(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Im Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)(3), im Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich(4) und im Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen)(5) wurden Gemeinsame Kontrollinstanzen eingesetzt, deren Aufgabe darin besteht, die ordnungsgemäße Anwendung der Datenschutzbestimmungen dieser Übereinkommen zu überwachen.

    (2) Damit diese Gemeinsamen Kontrollinstanzen effizient arbeiten können und zur Kostensenkung sollten diese Instanzen durch eine einzige, unabhängige Geschäftsstelle für den Datenschutz unterstützt werden, die bei der Ausübung ihrer Aufgaben ausschließlich an die Weisungen dieser Instanzen gebunden ist.

    (3) Aus praktischen Gründen sollte die Verwaltung der Datenschutz-Geschäftsstelle eng an das Generalsekretariat des Rates angebunden, ihre Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Aufgaben jedoch gewahrt werden.

    (4) Um diese Unabhängigkeit zu gewährleisten, sollten Entscheidungen über die Ernennung und Amtsenthebung des Leiters der Datenschutz-Geschäftsstelle vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates auf Vorschlag der Gemeinsamen Kontrollinstanzen getroffen werden; ferner sollten die übrigen der Datenschutz-Geschäftsstelle zugewiesenen Bediensteten ausschließlich den Weisungen des Leiters der Datenschutz-Geschäftsstelle unterstehen.

    (5) Die Verwaltungskosten der Datenschutz-Geschäftsstelle sollten im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union verbucht werden. Europol sollte zur Finanzierung bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit Sitzungen, die sich auf Fragen der Durchführung des Europol-Übereinkommens beziehen, beitragen.

    (6) Da der Beschluss 1999/438/EG des Rates vom 20. Mai 1999 über eine Gemeinsame Kontrollinstanz, geschaffen auf der Grundlage von Artikel 115 des am 19. Juni 1990 unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen(6), durch den vorliegenden Beschluss ersetzt wird, sollte er mit dessen Wirksamwerden aufgehoben werden.

    (7) Die bestehenden Gemeinsamen Kontrollinstanzen haben die in diesem Beschluss enthaltenen Grundsätze gebilligt -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Datenschutz-Geschäftsstelle: Einrichtung und Aufgaben

    (1) Es wird eine Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen (im Folgenden "Datenschutz-Geschäftsstelle" genannt) eingerichtet, die mit dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und dem Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen von 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) geschaffen wurden.

    (2) Die Datenschutz-Geschäftsstelle nimmt die Aufgaben wahr, die in der jeweiligen Geschäftsordnung der Gemeinsamen Kontrollinstanzen für die Sekretariate dieser Instanzen vorgesehen sind.

    Artikel 2

    Datenschutzsekretär

    (1) Der Datenschutz-Geschäftsstelle steht ein Datenschutzsekretär vor, dessen Unabhängigkeit bei der Ausübung seiner Aufgaben gewährleistet wird und der nur an Weisungen der Gemeinsamen Kontrollinstanzen und ihrer Vorsitzenden gebunden ist. Der Stellvertretende Generalsekretär des Rates ernennt auf Vorschlag der Gemeinsamen Kontrollinstanzen den Datenschutzsekretär für einen Zeitraum von drei Jahren. Eine Wiederernennung des Datenschutzsekretärs ist möglich.

    (2) Der Datenschutzsekretär wird unter Persönlichkeiten ausgewählt, die Bürger der Europäischen Union sind, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, die zweckdienliche Erfahrung und Sachkenntnis bei der Ausführung der betreffenden Aufgaben einsetzen können und jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. Er hat jede Handlung zu unterlassen, die mit seinen Aufgaben unvereinbar ist, und er darf während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Er muss bei der Übernahme von Tätigkeiten oder der Annahme von Vorteilen nach Ablauf seiner Amtstätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend sein.

    (3) Der Datenschutzsekretär wird vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates auf Vorschlag der Gemeinsamen Kontrollinstanzen seines Amtes enthoben, wenn er die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Aufgaben nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.

    (4) Außer bei normaler Neubesetzung nach Ablauf seiner Amtszeit oder im Todesfall und bei Amtsenthebung nach Absatz 3 endet das Amt des Datenschutzsekretärs mit Wirksamwerden des Rücktritts. Bei Ablauf seiner Amtszeit und im Fall des Rücktritts bleibt der Datenschutzsekretär auf Ersuchen der Gemeinsamen Kontrollinstanzen im Amt, bis er ersetzt worden ist.

    (5) Der Datenschutzsekretär unterliegt sowohl während als auch nach Ablauf seiner Amtszeit dem Berufsgeheimnis hinsichtlich der vertraulichen Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Aufgaben Kenntnis erhalten hat.

    (6) Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, gelten für den Datenschutzsekretär während seiner Amtszeit die Regeln für Personen mit dem Status eines Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften(7), einschließlich der Artikel 12 bis 15 und des Artikels 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Die Einstellung des Datenschutzsekretärs erfolgt in der Laufbahngruppe A, und die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, in der die Einstellung erfolgt, richten sich nach den Kriterien für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften. Wenn die ernannte Person bereits Beamter der Gemeinschaften ist, wird sie im dienstlichen Interesse gemäß Artikel 37 Buchstabe a) erster Gedankenstrich des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften(8) für die Dauer ihres Amtes abgeordnet. Artikel 37 letzter Unterabsatz Satz 1 des Beamtenstatuts gilt unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels.

    Artikel 3

    Personal

    (1) Die Datenschutz-Geschäftsstelle ist mit dem für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal auszustatten. Die der Datenschutz-Geschäftsstelle zugewiesenen Bediensteten besetzen Planstellen, die in dem Einzelplan "Rat" des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union beigefügten Stellenplan aufgeführt sind.

    (2) Bei der Ausübung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des in Absatz 1 genannten Personals ausschließlich an die Weisungen des Datenschutzsekretärs und der Gemeinsamen Kontrollinstanzen sowie ihrer Vorsitzenden gebunden. Abgesehen vom Datenschutzsekretär und von den Gemeinsamen Kontrollinstanzen sowie ihren Vorsitzenden dürfen sie in diesem Zusammenhang von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

    (3) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten für das der Datenschutz-Geschäftsstelle zugewiesene Personal die Vorschriften und Regelungen für Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften. Im Hinblick auf die Ausübung der Befugnisse, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde übertragen werden, sowie der Befugnisse im Rahmen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Beamten gelten für das Personal die gleichen Regeln wie für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 4

    Administrative Unterstützung

    (1) Das Generalsekretariat des Rates stellt den Büroraum und die Ausstattung bereit, die für die Ausübung der Aufgaben der Datenschutz-Geschäftsstelle erforderlich sind. Es stellt Einrichtungen für Sitzungen der Gemeinsamen Kontrollinstanzen in den Räumlichkeiten des Rates, einschließlich Dolmetscheinrichtungen, bereit.

    (2) Die Termine für Sitzungen in den Räumlichkeiten des Rates werden von den Vorsitzenden der Gemeinsamen Kontrollinstanzen vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Ratsvorsitzes festgelegt.

    Artikel 5

    Finanzierung

    (1) Die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen der Datenschutz-Geschäftsstelle (insbesondere Ausstattung, Dienstbezüge, Zulagen und sonstige Personalaufwendungen) gehen zu Lasten des Einzelplans "Rat" des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

    (2) Die Kosten in direktem Zusammenhang mit Sitzungen werden getragen

    - vom Rat: für Sitzungen in den Räumlichkeiten des Rates zu Fragen der Durchführung des Schengener Durchführungsübereinkommens, ebenso wie Reisekosten für die Durchführung von Kontrollen des C.SIS, und für Sitzungen zu Fragen der Durchführung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich;

    - von Europol: für Sitzungen zu Fragen der Durchführung des Europol-Übereinkommens.

    Artikel 6

    Schlussbestimmungen

    (1) Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme durch den Rat in Kraft.

    Er ist ab 1. September 2001 anwendbar.

    (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses können die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Beschlüsse und Rechtsakte angenommen werden. Sie werden erst mit dem Tag der Anwendbarkeit dieses Beschlusses wirksam.

    (3) Der Beschluss 1999/438/EG wird mit Wirkung vom Tag der Anwendbarkeit des vorliegenden Beschlusses aufgehoben. Er gilt jedoch weiterhin für Aufwendungen, die durch Veranstaltungen vor diesem Termin verursacht werden.

    Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2000.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    É. Guigou

    (1) ABl. C 141 vom 19.5.2000, S. 20.

    (2) Stellungnahme vom 21. September 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.

    (4) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 33.

    (5) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

    (6) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 34.

    (7) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Mitteilung der Kommission (ABl. C 60 vom 2.3.1999, S. 11).

    (8) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Mitteilung der Kommission (ABl. C 60 vom 2.3.1999, S. 11).

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