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Document 32000D0638

2000/638/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Seefunkanlagen, die für die Ausrüstung von nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Seeschiffen zwecks Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem bestimmt sind und nicht unter die Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung fallen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2719) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 269 vom 21.10.2000, p. 52–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/09/2004; Aufgehoben durch 32004D0071

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/638/oj

32000D0638

2000/638/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Seefunkanlagen, die für die Ausrüstung von nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Seeschiffen zwecks Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem bestimmt sind und nicht unter die Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung fallen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2719) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 269 vom 21/10/2000 S. 0052 - 0053


Entscheidung der Kommission

vom 22. September 2000

über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Seefunkanlagen, die für die Ausrüstung von nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Seeschiffen zwecks Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem bestimmt sind und nicht unter die Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung fallen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2719)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/638/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e),

gestützt auf die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996, über Schiffsausrüstung(2), geändert durch die Richtlinie 98/85/EG der Kommission(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mehrere Mitgliedstaaten haben gemeinsame Grundsätze und Regelungen für Funkanlagen auf Seeschiffen, die nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen, umgesetzt oder beabsichtigen, dies zu tun.

(2) Die Harmonisierung der Funkdienste soll dazu beitragen, die Sicherheit von Seeschiffen zu erhöhen, die nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen, insbesondere in Notfällen und bei schwerem Wetter.

(3) In dem Rundschreiben 803 des Schiffssicherheitsausschusses (MSC) über die Teilnahme von Schiffen, die nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen, am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) und in der Entschließung MSC.77(69) der Internationalen Schiffahrtsorganisation (IMO) werden die Regierung aufgefordert, die Leitlinien für die Teilnahme von Schiffen, die nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen, am GMDSS anzuwenden, und vorzuschreiben, dass Funkanlagen, mit denen nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegende Seeschiffe ausgerüstet sind, bestimmte Merkmale aufweisen müssen, die die Teilnahme am GMDSS ermöglichen.

(4) Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, geändert durch die Richtlinie 98/85/EG, fallen, werden nicht von dieser Entscheidung erfasst, da sie außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 1999/5/EG liegen.

(5) In der Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU sind dem GMDSS bestimmte Frequenzen zugewiesen.

(6) Sämtliche Funkanlagen, die auf diesen Frequenzen betrieben werden und für den Einsatz in Notfällen vorgesehen sind, sollten die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Frequenzen ermöglichen und hinreichende Sicherheit für eine fehlerfreie Funktion in Notfällen bieten.

(7) Die Maßnahmen dieser Entscheidung stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung überein -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für Funkanlagen

i) des mobilen Seefunkdienstes gemäß Artikel S1.28 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU oder

ii) des mobilen Seefunkdienstes über Satelliten gemäß Artikel S1.29 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU,

die für die Ausrüstung von Seeschiffen vorgesehen sind, die nicht dem Kapitel IV des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), in der Fassung von 1988, unterliegen

und die für die Teilnahme an dem in Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens beschriebenen weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) vorgesehen sind.

Artikel 2

Funkanlagen, die unter Artikel 1 fallen, sind so auszulegen, dass eine fehlerfreie Funktion auf See sichergestellt ist, unter den in einem Notfall herrschenden Bedingungen alle betrieblichen Anforderungen des GMDSS erfuellt sind und eine klare und stabile Kommunikation mit hoher Güte der analogen oder digitalen Nachrichtenübertragung möglich ist.

Artikel 3

Die Bestimmungen von Artikel 2 dieser Entscheidung gelten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. September 2000

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

(2) ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.

(3) ABl. L 315 vom 25.11.1998, S. 14.

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