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Document 32000D0499

    2000/499/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/227/EG über die Gewährung einer Erzeugungsbeihilfe für italienische Tafeloliven (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2200) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    ABl. L 200 vom 8.8.2000, p. 58–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/499/oj

    32000D0499

    2000/499/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/227/EG über die Gewährung einer Erzeugungsbeihilfe für italienische Tafeloliven (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2200) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 200 vom 08/08/2000 S. 0058 - 0058


    Entscheidung der Kommission

    vom 24. Juli 2000

    zur Änderung der Entscheidung 2000/227/EG über die Gewährung einer Erzeugungsbeihilfe für italienische Tafeloliven

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2200)

    (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    (2000/499/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung 2000/227/EG vom 7. März 2000 über die Gewährung einer Erzeugnisbeihilfe für italienische Tafeloliven(3) können die Unternehmen, die spätestens bis 30. Juni 2000 einen Antrag auf Zulassung stellen, gemäß den Bedingungen der genannten Entscheidung zugelassen werden.

    (2) Italien konnte die entsprechenden Verwaltungsmaßnahmen nicht bis 30. Juni 2000 erlassen. Diese Frist muss daher verlängert werden.

    (3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung 2000/227/EG wird das Datum "30. Juni 2000" durch "31. Juli 2000" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 24. Juli 2000

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

    (2) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7.

    (3) ABl. L 71 vom 18.3.2000, S. 28.

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