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Document 31999R2759
Commission Regulation (EC) No 2759/1999 of 22 December 1999 laying down rules for the application of Council Regulation (EC) No 1268/1999 on Community support for pre-accession measures for agriculture and rural development in the applicant countries of central and eastern Europe in the pre-accession period (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 331 vom 23.12.1999, p. 51–54
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014: This act has been changed. Current consolidated version: 03/01/2005
Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 331 vom 23/12/1999 S. 0051 - 0054
VERORDNUNG (EG) Nr. 2759/1999 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaftsmaßnahme zur Vorbereitung der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung nach der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 (im folgenden "Sapard" genannt) soll diesen die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes in der gemeinsamen Agrarpolitik und damit verbundenen Politikbereichen erleichtern und zur Lösung vorrangiger und spezifischer Probleme bei der Anpassung ihrer Agrarwirtschaft und ihrer ländlichen Gebiete beitragen. (2) Die Sapard-Förderung muß besonders dem Umweltschutz und der nachhaltigen Entwicklung der Wirtschaft in den Bewerberländern sowie den Grundsätzen der Politik des sozialen Zusammenhalts Rechnung tragen. Die Gemeinschaftsförderung darf nicht an die Stelle der in den Bewerberländern verfügbaren Mittel treten, sondern soll entsprechende einzelstaatliche Maßnahmen ergänzen. (3) Bei der Förderung in diesem Rahmen sollten grundsätzlich die Gemeinschaftsbestimmungen über die ländliche Strukturförderung gelten, insbesondere die Ziele und Maßnahmen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(2) und in der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission(3) mit den diesbezüglichen Durchführungsvorschriften niedergelegt sind. (4) Bestimmte Maßnahmen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 stimmen mit Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 überein und sind daher von den Bewerberländern soweit wie möglich nach den Grundsätzen für deren Durchführung in der Gemeinschaft durchzuführen. Deshalb ist auf die Bestimmungen über die Anwendung dieser Maßnahmen Bezug zu nehmen. (5) Zur Behebung struktureller Mängel beim Angebot und Absatz von Agrarerzeugnissen wegen unzulänglicher Organisation der Erzeuger in den Bewerberländern muß die Gründung von Erzeugergemeinschaften gefördert werden. Diese Förderung ist während des Heranführungszeitraums nach den in der Gemeinschaft geltenden Grundsätzen zu gewähren, wobei diese zu ergänzen oder anzupassen sind, soweit dies die besondere Lage in den Bewerberländern erfordert. (6) Andere Maßnahmen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 können durch die Gemeinschaft gefördert werden, sofern sie Bestandteil eines von der Kommission genehmigten Programms sind. (7) Bei den Bestimmungen über die Zuschußfähigkeit der Ausgaben für Sapard-Maßnahmen ist der Geltungszeitraum der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 zu berücksichtigen und ein Mindestzeitraum vorzuschreiben, während dem die Unternehmen im wesentlichen unverändert bleiben müssen, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Besondere Bestimmungen über die Zuschußfähigkeit der Ausgaben sind im Rahmen bilateraler Abmachungen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen Bewerberländern festzulegen. (8) Die Sapard-Maßnahmen sind nach den Verwaltungsleitlinien der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(4) durchzuführen. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 werden die Verfahren zur Begleitung der Programmdurchführung zwischen der Kommission und dem Bewerberland gemeinsam vereinbart. Für die Begleitung sind jedoch bestimmte Indikatoren nötig. Hierzu sind die in der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 festgelegten Indikatoren heranzuziehen. (9) Die Sapard-Förderung und die Unterstützung durch die Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt(5) werden über die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(6) koordiniert. (10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zweck Diese Verordnung regelt die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums. Artikel 2 Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben (1) Landwirtschaftliche Investitionen können entsprechend Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 mit Ausnahme von Artikel 7 gefördert werden. (2) Investitionsbeihilfen werden für landwirtschaftliche Betriebe gewährt, - die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe den einzelstaatlichen Mindestanforderungen in bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz genügen und - deren Wirtschaftlichkeit nach Abschluß der Investitionen glaubhaft dargelegt wird. Wenn Mindestanforderungen in bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz aus dem gemeinschaftlichen Besitzstand zum Zeitpunkt der Antragstellung neu eingeführt wurden, muß der Betrieb diese jedoch erst nach Abschluß der Investitionen erfuellen. (3) Jedes Bewerberland setzt Hoechstsätze für die beihilfefähigen Gesamtinvestitionen sowie geeignete Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Landwirte fest. Artikel 3 Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen (1) Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen unter Anhang I EG-Vertrag mit Ursprung in den Bewerberländern oder in der Gemeinschaft können entsprechend den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gefördert werden. Investitionen im Einzelhandel sind von der Förderung ausgeschlossen. (2) Die zuschußfähigen Ausgaben können umfassen: a) Bau und Erwerb von Immobilien mit Ausnahme des Grunderwerbs, b) neue Maschinen und Ausrüstungen einschließlich EDV-Software, c) zusätzlich zu den Ausgaben nach den Buchstaben a) und b) bis zu einem Hoechstsatz von 12 % dieser Ausgaben: allgemeine Kosten wie Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare, Projektstudien, Erwerb von Patenten und Lizenzen. Artikel 4 Landwirtschaftliche Umweltmaßnahmen (1) Maßnahmen nach Titel II Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 können unter den dort festgelegten Voraussetzungen gefördert werden, sofern es sich um Pilotprojekte handelt. (2) Die Maßnahmen müssen praktische Erfahrungen bei der Durchführung landwirtschaftlicher Umweltmaßnahmen auf Ebene der Verwaltung und der landwirtschaftlichen Betriebe zum Ziel haben. Artikel 5 Berufsbildung (1) Maßnahmen nach Titel II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 können unter den dort festgelegten Voraussetzungen gefördert werden. (2) Bei der Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen sind Lehrgänge oder Praktika ausgeschlossen, die Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge an land- und forstwirtschaftlichen Schulen des Sekundar- oder Tertiärbereichs sind. Artikel 6 Erzeugervereinigungen (1) Die Gründung von Erzeugervereinigungen und deren Betrieb können in den ersten fünf Jahren nach ihrer Anerkennung gefördert werden. (2) Dieser Artikel gilt für Erzeugervereinigungen, die mit dem Zweck gegründet wurden, die Erzeugung und das Angebot der angeschlossenen Erzeuger gemeinsam den Erfordernissen des Marktes anzupassen, ihre Erzeugnisse gemeinsam zu vermarkten, einschließlich Zentralisierung des Absatzes, Vorbereitung für den Verkauf und Belieferung von Großabnehmern, und gemeinsame Regeln zur Information über die Erzeugung, insbesondere über Ernte- und Angebotsmengen aufzustellen, und von einem Bewerberland offiziell anerkannt wurden. (3) Die Beihilfe für nach dem 1. Januar 2000 anerkannte Erzeugervereinigungen in den ersten fünf Jahren nach ihrer Anerkennung wird als Pauschalbeitrag zu ihren Gründungs- und Betriebskosten gewährt. (4) Die Beihilfe nach Absatz 3 bestimmt sich für jede Erzeugervereinigung nach der jährlich vermarkteten Erzeugung und beträgt a) im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr 5 %, 5 %, 4 %, 3 % bzw. 2 % eines Werts der vermarkteten Erzeugung bis zu 1000000 EUR und b) im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr 2,5 %, 2,5 %, 2,0 %, 1,5 % bzw. 1,5 % eines Werts der vermarkteten Erzeugung von über 1000000 EUR, c) je Erzeugerorganisation jedoch höchstens - 100000 EUR im ersten Jahr, - 100000 EUR im zweiten Jahr, - 80000 EUR im dritten Jahr, - 60000 EUR im vierten Jahr, - 50000 EUR im fünften Jahr und wird in jährlichen Tranchen ausgezahlt. Artikel 7 Forstwirtschaft (1) Maßnahmen nach den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 mit Ausnahme von Artikel 30 Absatz 1 sechster Gedankenstrich können unter den dort festgelegten Voraussetzungen gefördert werden. (2) Beihilfen werden gewährt für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen, sofern diese Pflanzungen den örtlichen Gegebenheiten angepaßt und umweltverträglich sind. Zusätzlich zu den Anpflanzungskosten können die Beihilfen eine jährliche Prämie je aufgeforsteten Hektar zur Deckung der Unterhaltskosten für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren umfassen. (3) Beihilfen für behördliche Aufforstungen decken lediglich die Anlegungskosten. (4) Beihilfen zur Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen werden nicht gewährt für die Anpflanzung von Weihnachtsbäumen. (5) Bei Aufforstungen mit schnellwachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit werden die Beihilfen nur für die Anpflanzungskosten gewährt. Artikel 8 Zuschußfähigkeit (1) Ausgaben für Maßnahmen nach Artikel 2 bis 7 dieser Verordnung und für jede andere Maßnahme nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 sind im Rahmen der Gemeinschaftsförderung nur zuschußfähig, wenn sie Teil eines nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genehmigten Programms zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums sind. (2) Die Ausgaben sind nur zuschußfähig, wenn sie nach dem 31. Dezember 1999 und nach Vorlage oder Mitteilung des Plans zur ländlichen Entwicklung bzw. einer die jeweilige Maßnahme betreffenden Änderung des Plans an die Kommission vom Bewerberland tatsächlich an die einzelnen Begünstigten getätigt wurden. Die Zuschußfähigkeit der Ausgaben beginnt mit dem jeweils letzten dieser Zeitpunkte. Die Zuschußfähigkeit der Ausgaben endet mit dem Beitritt des betreffenden Bewerberlandes oder spätestens mit Ablauf des Haushaltsjahres 2006. (3) Eine Maßnahme bleibt nur zuschußfähig, wenn innerhalb von fünf Jahren ab Bewilligung der Zahlung durch die Zahlstelle des Bewerberlandes keine erhebliche Veränderung erfolgt, die a) ihre Art oder ihre Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, b) auf die Änderung der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur oder auf die Aufgabe oder Änderung des Standorts einer Produktionsaktivität zurückzuführen ist. Artikel 9 Verwaltungsbehörde Die Kommission wacht darüber, daß jedes Bewerberland eine Verwaltungsbehörde einrichtet, die unter optimalen Bedingungen arbeitet und für die wirksame und ordnungsgemäße Durchführung des Programms verantwortlich ist. Artikel 10 Indikatoren für die Begleitung Bei den spezifischen materiellen, ökologischen und finanziellen Indikatoren für die Begleitung der Programmdurchführung sind die Bestimmungen in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zu berücksichtigen. Artikel 11 Jahres- und Abschlußberichte Der jährliche Bericht nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 muß neben den einschlägigen Angaben gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 die materiellen Indikatoren für jede Maßnahme enthalten. Artikel 12 Bewertung Bei der Durchführung der Ex-ante- und Ex-post-Bewertung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 sind die Bewertungsverfahren nach Titel IV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und Kapitel III Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 zu berücksichtigen. Artikel 13 Schlußbestimmungen Die Einzelbestimmungen zu den Fördermaßnahmen und zur Zuschußfähigkeit der Ausgaben im Rahmen dieser Verordnung werden unter Berücksichtigung der für die Mitgliedstaaten geltenden Leitlinien der Kommission in bilateralen Abmachungen zwischen der Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen Bewerberländern festgelegt. Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für die Gemeinschaftsförderung ab 1. Januar 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Dezember 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. (3) ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 31. (4) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. (5) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73. (6) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.