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Document 31999R1725

Verordnung (EG) Nr. 1725/1999 der Kommission vom 2. August 1999 über die Lieferung von Spalterbsen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

ABl. L 203 vom 3.8.1999, p. 25–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1725/oj

31999R1725

Verordnung (EG) Nr. 1725/1999 der Kommission vom 2. August 1999 über die Lieferung von Spalterbsen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

Amtsblatt Nr. L 203 vom 03/08/1999 S. 0025 - 0027


VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/1999 DER KOMMISSION

vom 2. August 1999

über die Lieferung von Spalterbsen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der vorgenannten Verordnung wurden die Liste der Länder und Organisationen, denen eine Gemeinschaftshilfe gewährt werden kann, und die für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt.

(2) Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Begünstigten Spalterbsen zugeteilt.

(3) Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft(2). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen und die sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden.

(4) Hinsichtlich der Durchführung der Lieferungen sollte den Bietern die Möglichkeit eingeräumt werden, entweder grüne oder gelbe Spalterbsen bereitzustellen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft werden Spalterbsen bereitgestellt zur Lieferung an die im Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen.

Die eingereichten Angebote betreffen gelbe oder grüne Spalterbsen. In einem Angebot ist, um gültig zu sein, der jeweilige Typ der betreffenden Erbsen anzugeben.

Es wird davon ausgegangen, daß der Bieter die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert. Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 1999

Für die Kommission

Monika WULF-MATHIES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1.

(2) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 23.

ANHANG

LOS A

Vermerke:

1. Maßnahme Nr.: 634/97 (A1); 702/97 (A2)

2. Begünstigter(2): Euronaid, PO Box 12, NL - 2501 CA Den Haag, Nederland Tel.: (31-70) 33 05 757; Telefax: 36 41 701; Telex: 30960 EURON NL

3. Vertreter des Begünstigten: wird vom Begünstigten benannt

4. Bestimmungsland: Haiti

5. Bereitzustellendes Erzeugnis(8): Spalterbsen

6. Gesamtmenge (netto) in Tonnen: 753

7. Anzahl der Lose: 1 in 2 Teilmengen (A1: 360 Tonnen; A2: 393 Tonnen)

8. Merkmale und Qualität des Erzeugnisses(3)(4)(7): -

9. Aufmachung(5)(10): Siehe ABl. C 267 vom 13.9.1996, S. 1 (2.1 A 1.a, 2.a und B.4) oder (4.0 A 1.c, 2.c und B.4)

10. Kennzeichnung oder Markierung(6): Siehe ABl. C 114 vom 29.4.1991, S. 1 (IV A 3)- für die Kennzeichnung zu verwendende Sprache: Französisch

- Zusätzliche Aufschriften: -

11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Gemeinschaftsmarkt

Das Erzeugnis muß aus der Gemeinschaft stammen.

12. Vorgesehene Lieferstufe: frei Verschiffungshafen

13. Alternative Lieferstufe: -

14. a) Verschiffungshafen: -

b) Ladeanschrift: -:

15. Löschhafen: -

16. Bestimmungsort: -- Transitlager oder Transithafen: -

- Lieferung auf dem Landweg: -

17. Lieferzeitraum oder letzter Termin auf der vorgesehenen Lieferstufe: - erste Frist: 6.-26.9.1999

- zweite Frist: 20.9.-10.10.1999

18. Lieferzeitraum oder letzter Liefertermin auf der alternativen Lieferstufe: - erste Frist: -

- zweite Frist: -

19. Frist für die Angebotsabgabe (um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit): - erste Frist: 17.8.1999

- zweite Frist: 31.8.1999

20. Höhe der Bietungsgarantie: 5 EUR/Tonne

21. Anschrift für die Einsendung der Angebote und der Bietungsgarantien(1): Bureau de l'aide alimentaire, Attn. Mr T. Vestergaard Bâtiment Loi 130, bureau 7/46, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B - 1049 Bruxelles Telex: 25670 AGREC B; Telefax: (32-2) 296 70 03 / 296 70 04 (ausschließlich)

22. Erstattung bei der Ausfuhr: -

(1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Der Auftragnehmer tritt mit dem Begünstigten oder seinem Vertreter baldmöglichst zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigungen in Verbindung.

(3) Der Auftragnehmer übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind. In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 und an Jod 131 anzugeben.

(4) Der Auftragnehmer überreicht dem Empfänger oder seinem Vertreter bei der Lieferung folgendes Dokument:

- pflanzengesundheitliches Zeugnis.

(5) Im Hinblick auf eine eventuelle Umfuellung muß der Auftragnehmer 2 % leere Säcke derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern. Diese Säcke müssen außer der Aufschrift auch ein großes R tragen.

(6) Die Aufschrift erhält, abweichend von ABl. C 114 vom 29.4.1991, Punkt IV A 3 c), folgende Fassung: "Europäische Gemeinschaft" und, abweichend von Punkt IV A 3 b), folgende Fassung: "Spalterbsen".

(7) In einem Angebot ist, um gültig zu sein, der jeweilige Typ der betreffenden Erbsen anzugeben.

(8) Gelbe oder grüne Erbsen (Pisum sativum), bestimmt für die menschliche Ernährung, aus der letzten Ernte. Die Erbsen dürfen nicht künstlich gefärbt sein. Die Spalterbsen müssen während mindestens 2 Minuten durch Dämpfen behandelt oder begast(9) worden sein und den folgenden Anforderungen genügen:

- Feuchtigkeit: höchstens 15 %;

- Verunreinigungen: höchstens 0,1 %;

- Bruchkorn: höchstens 10 % (als Bruchkorn gelten die Teile von Erbsen, die durch ein Rundlochsieb von 5 mm fallen);

- Prozentsatz einer anderen Farbe oder entfärbt: höchstens 1,5 % (gelbe Erbsen), höchstens 15 % (grüne Erbsen);

- Kochzeit: höchstens 45 Minuten (nach zwölfstuendigem Einweichen) oder höchstens 60 Minuten (ohne Einweichen).

(10) Lieferung in Containern von 20 Fuß: Bedingungen FCL/FCL. (Jeder Container soll höchstens 17,5 Tonnen netto enthalten.)

Der Auftragnehmer übernimmt die Kosten für das Verbringen frei Terminal im Verladehafen, gestapelt. Der Begünstigte übernimmt die folgenden Kosten, auch die für den Abtransport der Container vom Terminal.

Der Auftragnehmer muß dem Empfänger eine vollständige Ladeliste eines jeden Containers übermitteln, in der die Anzahl der Säcke aufgeführt ist, die zu jeder in der Ausschreibungsbekanntmachung aufgeführten Maßnahmenummer gehören.

Der Auftragnehmer muß jeden Container mit einer numerierten Plombe (ONESEAL, SYSKO locktainer 180 seal oder ein ähnlicher Sicherheits-Bolzensiegel) verschließen, deren Nummer dem Vertreter des Begünstigten mitgeteilt wird.

(9) Der Zuschlagsempfänger überreicht dem Begünstigten oder seinem Vertreter bei der Lieferung ein Zeugnis über Begasung.

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