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Document 31999R1618

    Verordnung (EG) Nr. 1618/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 über die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 192 vom 24.7.1999, p. 11–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1618/oj

    31999R1618

    Verordnung (EG) Nr. 1618/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 über die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 192 vom 24/07/1999 S. 0011 - 0013


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1618/1999 DER KOMMISSION

    vom 23. Juli 1999

    über die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98(2), insbesondere auf Artikel 12 Ziffer vi),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Produktion von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen.

    (2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über diese Statistiken und insbesondere deren Qualität und den Aufwand für die Unternehmen.

    (3) Die Kommission muß die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik festlegen.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Kriterien für die in Artikel 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 vorgesehene Qualitätsbewertung werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Juli 1999

    Für die Kommission

    Yves-Thibault DE SILGUY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1.

    (2) ABl. L 52 vom 21.2.1998, S. 1.

    ANHANG

    QUALITÄTSINDIKATOREN UND BETROFFENE MERKMALE

    Abschnitt 1

    Zielsetzung

    Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die jährlich auf Gemeinschaftsebene erfolgende Messung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik, die aufgrund der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 über die strukturelle Unternehmensstatistik (im folgenden bezeichnet als "Struktur VO") erstellt wird.

    Abschnitt 2

    Geltungsbereich

    1. Die nachstehend vorgesehenen Qualitätsindikatoren und Berichte werden in Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2699/98 der Kommission(1) vorgesehenen Abweichungen für alle in Anhang 1 Abschnitt 3 der Struktur VO genannten Tätigkeiten erstellt.

    2. Die in diesem Anhang vorgesehenen Angaben müssen von einem Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Verordnung nicht übermittelt werden, wenn der Gesamtbetrag der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten in diesem Mitgliedstaat normalerweise weniger als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Europäische Gemeinschaft entspricht. Dieser Schwellenwert gilt für jede Tätigkeit der NACE Rev. 1, für die ein Qualitätsindikator oder ein Bericht verlangt wird.

    Abschnitt 3

    Erstes Berichtsjahr

    Das erste Berichtsjahr, für das die in diesem Anhang vorgesehenen Angaben übermittelt werden, ist das Kalenderjahr 1997. Liegen innerhalb der in Abschnitt 4 Nummer 2 vorgesehenen Übermittlungsfrist für dieses erste Berichtsjahr keine Angaben vor, wird das am nächsten bei 1997 liegende Jahr, für das Angaben vorliegen, als Berichtsjahr herangezogen.

    Abschnitt 4

    Übermittlung der Angaben

    1. Die in diesem Anhang vorgesehenen Qualitätsindikatoren und Berichte werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.

    Diese Übermittlungsfrist kann um eine von der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 2699/98 eingeräumte zusätzliche Frist verlängert werden, sofern diese zusätzliche Frist ein in Abschnitt 5 genanntes Merkmal betrifft.

    2. Die erste Übermittlung der Qualitätsindikatoren (Abschnitt 5 Nummern 1, 2, 3 und 4) und Berichte (Abschnitt 6) erfolgt vor Ende Dezember 1999.

    Abschnitt 5

    Qualitätsindikatoren: Variationskoeffizient und Antwortausfall-Quote

    Die Mitgliedstaaten übermitteln die verlangten Angaben für die nachstehend genannten Merkmale, NACE-Ebenen und Reihen in Einklang mit den für das Berichtsjahr gegebenenfalls vorgesehenen Abweichungen.

    Für jede nachstehend aufgeführte Reihe und NACE-Ebene und für jedes nachstehend genannte Merkmal übermitteln die Mitgliedstaaten einen einzigen Variationskoeffizienten. Bei der Schätzung des Variationskoeffizienten sind die durch das Erhebungsverfahren bedingten Antwortausfälle, Klassifizierungsfehler und gegebenenfalls Stichprobenfehler zu berücksichtigen.

    Der Variationskoeffizient ist der Quotient aus der Standardabweichung und dem Erwartungswert des Schätzers.

    1. Reihe 1A (Jährliche Unternehmensstatistiken):

    - sechs Merkmale (11 11 0; 12 11 0; 12 15 0; 13 31 0; 15 11 0; 16 13 0),

    - NACE Rev. 1: dreistellige Ebene (Gruppen) oder Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang 1 Abschnitt 9 der Struktur VO.

    2. Reihe 1B (Jährliche Unternehmensstatistiken nach Größenklassen):

    - drei Merkmale ( 11 11 0; 12 11 0; 12 15 0),

    - NACE Rev. 1: dreistellige Ebene (Gruppen) oder Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang 1 Abschnitt 9 der Struktur VO und folgende Größenklassen: 1-19; 20-249; 250-999; > 1000.

    3. Reihe 1C (Jährliche regionale Statistiken):

    - zwei Merkmale (11 21 0; 13 32 0),

    - NACE Rev. 1: zweistellige Ebene (Abteilungen) und NUTS 2.

    4. Antwortausfall-Quote, bezogen auf die statistische Einheit

    Die Mitgliedstaaten übermitteln die Antwortausfall-Quote, bezogen auf die jeweilige statistische Einheit, nach Gruppen (dreistellige Ebene) der NACE Rev. 1 oder Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang 1 Abschnitt 9 der Struktur VO.

    5. Antwortausfall-Quote, bezogen auf Merkmale

    Die Mitgliedstaaten übermitteln für die Merkmale 12 11 0, 12 15 0, 13 31 0, 15 11 0 und 16 13 0 die Antwortausfall-Quote nach Gruppen (dreistellige Ebene) der NACE Rev. 1 oder Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang 1 Abschnitt 9 der Struktur VO.

    Abschnitt 6

    Berichte

    Die Mitgliedstaaten übermitteln die beiden folgenden Berichte:

    1. Erhebungsstrategie

    In diesem Bericht wird zumindest für jede Teilgesamtheit von Unternehmen angegeben, ob auf eine Zählung, eine Stichprobenerhebung oder eine administrative Datenquelle zurückgegriffen wurde.

    2. Haupttätigkeit

    In diesem Bericht wird angegeben, wie die Haupttätigkeit der Beobachtungseinheiten ermittelt wird, die zur Erstellung der an Eurostat gemäß der Struktur VO übermittelten Ergebnisse herangezogen werden. Insbesondere wird angegeben, wie häufig die Information über die Haupttätigkeit einer Einheit aktualisiert wird, wobei berücksichtigt wird, ob diese Einheit durch eine statistische Erhebung oder eine administrative Datenquelle erfaßt wird.

    Abschnitt 7

    Verbreitung von nationalen Angaben zur Qualität durch Eurostat

    Nationale Angaben zur Qualität werden ohne Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nicht veröffentlicht.

    Abschnitt 8

    Übergangszeitraum

    Die Übermittlung der in Abschnitt 5 Nummer 5 vorgesehenen Angaben für die ersten beiden Berichtsjahre, d. h. 1997 und 1998, ist fakultativ.

    (1) ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 1.

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