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Document 31999R0805

    Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission vom 16. April 1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs

    ABl. L 102 vom 17.4.1999, p. 64–66 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/03/2008; Aufgehoben durch 32008R0181

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/805/oj

    31999R0805

    Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission vom 16. April 1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs

    Amtsblatt Nr. L 102 vom 17/04/1999 S. 0064 - 0066


    VERORDNUNG (EG) Nr. 805/1999 DER KOMMISSION

    vom 16. April 1999

    zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 legt die Kommission die in dieser Verordnung aufgeführten praktischen Einzelheiten zur Durchführung der kapazitätsbezogenen Maßnahmen für die Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft fest.

    Es erscheint angebracht, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1102/89 der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 241/97(3), und der Verordnung (EG) Nr. 241/97 festgelegten Sätze der Sonderbeiträge beizubehalten, da sie sich als wirksam erwiesen haben.

    Es erscheint ferner angebracht, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 aufgeführten unterschiedlichen Verhältnisse für Tankschiffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2812/94 der Kommission(4), für Schubboote gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2310/96 der Kommission(5) und für Trockenladungsschiffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 742/98 der Kommission(6) beizubehalten.

    Damit die finanzielle Solidarität zwischen den Fonds zur Koordinierung und Förderung der Gemeinschaftsflotten wirksam werden kann, sollte die Kommission am Anfang jedes Jahres zusammen mit den zuständigen Instanzen der Fonds die verfügbaren Mittel des Reservefonds buchmäßig erfassen und im Fall einer neuer Strukturbereinigungsmaßnahme die Konten ausgleichen.

    Die Mitgliedstaaten und die die Binnenschiffahrtsunternehmen vertretenden Organisationen auf Gemeinschaftsebene wurden zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen angehört -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In dieser Verordnung werden die Höhe der Sonderbeiträge gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999, die Höhe der Verhältnisse der "Alt-für-neu-Regelung" sowie die praktischen Einzelheiten zur Durchführung der kapazitätsbezogenen Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft festgelegt.

    SONDERBEITRAEGE

    Artikel 2

    (1) Die Höhe der Sonderbeiträge wird für die einzelnen Schiffstypen oder -klassen innerhalb einer Marge von 70-115 % wie folgt festgelegt:

    - Trockenladungsschiffe:

    - Motorgüterschiffe: 120 EUR/t,

    - Schubleichter: 60 EUR/t,

    - Schleppkähne: 43 EUR/t;

    - Tankschiffe:

    - Motorgüterschiffe: 216 EUR/t,

    - Schubleichter: 108 EUR/t,

    - Schleppkähne: 39 EUR/t;

    - Schubboote:

    180 EUR/kW mit einer linearen Erhöhung bis auf 240 EUR/kW für eine Antriebskraft von 1000 kW oder mehr.

    (2) - Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit mit weniger als 450 Tonnen ermäßigen sich die Hoechstsätze der Sonderbeiträge gemäß Absatz 1 um 30 %.

    - Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit zwischen 650 und 450 Tonnen ermäßigen sich die Hoechstsätze der Sonderbeiträge für jede unter einer Tragfähigkeit von 650 t liegenden Tonne um 0,15 %.

    - Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit zwischen 650 Tonnen und1650 Tonnen erhöhen sich die Hoechstsätze der Sonderbeiträge linear von 100 auf 115 %; für Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1650 Tonnen werden die Hoechstsätze der Sonderbeiträge von 115 % beibehalten.

    (3) Die Umrechnung der in Euro festgesetzten Sonderbeiträge in die Landeswährung des betreffenden Fonds erfolgt zu dem für die Umrechnung des Euro in die Landeswährungen der Mitgliedstaaten geltenden Wechselkurs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates(7).

    TONNAGEÄQUIVALENT

    Artikel 3

    (1) Wenn ein Schiffseigner ein Schiff gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 in Betrieb nimmt und einen anderen Schiffstyp zur Abwrackung anbietet, wird das als Berechnungsgrundlage zu verwendende Tonnageäquivalent innerhalb der zwei nachstehenden Schiffsgruppen mit folgenden Bewertungskoeffizienten ermittelt:

    - Trockenladungsschiffe:

    - Motorgüterschiffe über 650 t: 1,00,

    - Schubleichter über 650 t: 0,50,

    - Schleppkähne über 650 t: 0,36;

    - Tankschiffe:

    - Motorgüterschiffe über 650 t: 1,00,

    - Schubleichter über 650 t: 0,50,

    - Schleppkähne über 650 t: 0,18.

    (2) Bei Schiffen mit einer Tragfähigkeit von weniger als 450 Tonnen werden die in Absatz 1 aufgeführten Koeffizienten um 30 % verringert. Bei Schiffen mit einer Tragfähigkeit zwischen 650 und 450 Tonnen werden diese Koeffizienten für jede unter einer Tragfähigkeit von 650 Tonnen liegende Tonne um 0,15 % verringert. Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit zwischen 650 Tonnen und 1650 Tonnen erhöhen sich die Hoechstsätze linear von 100 auf 115 %.

    VERHÄLTNISSE DER "ALT-FÜR-NEU-REGELUNG"

    Artikel 4

    Ab dem 29. April 1999 unterliegt die Inbetriebnahme von Schiffen den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999:

    1. Für Trockenladungsschiffe gilt das Verhältnis 1:1 (Verhältnis zwischen alter und neuer Tonnage).

    2. Für Tankschiffe gilt das Verhältnis 1,30:1.

    3. Bei Schubbooten gilt das Verhältnis 0,75:1.

    FINANZIELLE SOLIDARITÄT

    Artikel 5

    (1) Damit die verfügbaren Mittel des Reservefonds verbucht und die finanzielle Solidarität im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 zwischen den einzelnen Fonds wirksam werden kann, legt jeder Fonds der Kommission alljährlich zu Jahresbeginn folgende Angaben vor:

    - die Einnahmen des Fonds im Vorjahr, sofern diese zur Zahlung von Abwrackprämien oder Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (Rdn) bestimmt sind;

    - die im Vorjahr für Abwrackprämien oder Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (Pn) eingegangenen finanziellen Verpflichtungen des Fonds;

    - der zum 1. Januar des Vorjahres bestehende Überschuß des Fonds aus Einnahmen zur Zahlung von Abwrackprämien oder Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (Sn).

    (2) Anhand der Angaben gemäß Absatz 1 stellt die Kommission zusammen mit den Fondsinstanzen folgende Beträge fest:

    - die Summe der von den Fonds im Laufe des Vorjahres eingegangenen finanziellen Verpflichtungen zur Zahlung von Abwrackprämien oder Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (Pt);

    - die Summe der gesamten Vorjahreseinnahmen aller beteiligten Fonds (Rdt);

    - die Höhe des Gesamtüberschusses aller beteiligten Fonds zum 1. Januar des Vorjahres (St);

    - die normalisierten jährlichen finanziellen Verpflichtungen (Pnn) jedes Fonds, die nach folgender Formel berechnet werden:

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    - für jeden Fonds die Differenz zwischen den jährlichen finanziellen Verpflichtungen (Pn) und den normalisierten jährlichen finanziellen Verpflichtungen (Pnn);

    - die Beträge, die jeder Fonds mit jährlichen finanziellen Verpflichtungen unter den normalisierten jährlichen finanziellen Verpflichtungen (>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>) an Fonds mit jährlichen finanziellen Verpflichtungen über den normalisierten jährlichen finanziellen Verpflichtungen (>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>) abführt.

    (3) Die in Betracht kommenden Fonds überweisen vor dem 1. März des laufenden Jahres den anderen Fonds die Beträge gemäß Absatz 2 sechster Gedankenstrich.

    KONSULTATIONEN

    Artikel 6

    Die Kommission holt bei Fragen, die mit kapazitätsbezogenen Maßnahmen für die Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft und Änderungen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen, die Stellungnahme einer Gruppe ein, die aus Sachverständigen der Binnenschiffahrtsverbände der Gemeinschaft und der beteiligten Mitgliedstaaten besteht. Diese Gruppe wird als "Sachverständigengruppe - Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kapazität und der Förderung der Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft" bezeichnet.

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am 29. April 1999 in Kraft.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 wird zum Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft gesetzt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. April 1999

    Für die Kommission

    Neil KINNOCK

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 1.

    (2) ABl. L 116 vom 28.4.1989, S. 30.

    (3) ABl. L 40 vom 11.2.1997, S. 11.

    (4) ABl. L 298 vom 19.11.1994, S. 22.

    (5) ABl. L 313 vom 3.12.1996, S. 8.

    (6) ABl. L 103 vom 3.4.1998, S. 3.

    (7) ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1.

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