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Document 31999D0497

1999/497/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 1999 über eine gemeinsame technische Vorschrift für bimodale DECT-/GSM-Endeinrichtungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2026) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 192 vom 24.7.1999, p. 58–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/497/oj

31999D0497

1999/497/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 1999 über eine gemeinsame technische Vorschrift für bimodale DECT-/GSM-Endeinrichtungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2026) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 192 vom 24/07/1999 S. 0058 - 0059


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Juli 1999

über eine gemeinsame technische Vorschrift für bimodale DECT-/GSM-Endeinrichtungen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2026)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/497/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat gemäß Artikel 7 Absatz 2 erster Gedankenstrich die Maßnahme zur Festlegung der Endeinrichtungen, die eine technische Vorschrift erfordern, erlassen und das entsprechende Bedarfsprofil definiert.

(2) Die diesbezüglichen harmonisierten Normen bzw. Teilnormen zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen, die in technische Vorschriften umzusetzen sind, sollten verabschiedet werden.

(3) Um die Kontinuität des Marktzugangs für Hersteller zu gewährleisten, sind Übergangsbestimmungen für die nach nationalen Allgemeinzulassungsvorschriften genehmigten Einrichtungen erforderlich.

(4) Der Vorschlag wurde gemäß Artikel 29 Absatz 2 dem Ausschuß (ACTE) vorgelegt.

(5) Die mit dieser Entscheidung angenommene technische Vorschrift entspricht der Stellungnahme des ACTE -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Entscheidung gilt für Endeinrichtungen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind und in den Geltungsbereich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten harmonisierten Norm fallen.

(2) Mit dieser Entscheidung wird eine gemeinsame technische Vorschrift mit Anschaltebedingungen für DECT-Einrichtungen erlassen, die Zugang zu GSM-Netzen haben.

Artikel 2

(1) Die gemeinsame technische Vorschrift umfaßt die von der zuständigen Normenorganisation erstellte harmonisierte Norm, die im geltenden Umfang den grundlegenden Anforderungen in Artikel 5 Buchstaben c) bis g) der Richtlinie 98/13/EG entspricht. Die Fundstelle der Norm ist dem Anhang zu entnehmen.

(2) Endeinrichtungen, die unter diese Entscheidung fallen, müssen entweder der in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen technischen Vorschrift entsprechen oder alternativ dazu die in den Entscheidungen 97/523/EG(2), 97/524/EG(3), 97/525/EG(4), 98/574/EG(5), 98/542/EG(6), 98/575/EG(7), 98/543/EG(8) oder 1999/310/EG(9) der Kommission genannten technischen Vorschriften erfuellen. Darüber hinaus müssen sie den grundlegenden Anforderungen in Artikel 5 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 98/13/EG sowie den Anforderungen aller übrigen geltenden Richtlinien genügen, insbesondere denen der Richtlinien 73/23/EWG(10) und 89/336/EWG(11) des Rates.

Artikel 3

Die für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 10 der Richtlinie 98/13/EG benannten Stellen wenden beim Inkrafttreten dieser Entscheidung die in Anhang I aufgeführte harmonisierte Norm auf Endeinrichtungen an, die unter Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung fallen, bzw. sorgen für deren Anwendung. Alternativ dazu können sie die in den Anhängen zu den Entscheidungen 97/523/EG, 97/524/EG, 97/525/EG, 98/574/EG, 98/542/EG, 98/575/EG, 98/543/EG oder 1999/310/EG angegebenen harmonisierten Normen anwenden bzw. für deren Anwendung sorgen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juli 1999

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 74 vom 12.3.1998, S. 1.

(2) ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 48.

(3) ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 51.

(4) ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 54.

(5) ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 30.

(6) ABl. L 254 vom 16.9.1998, S. 28.

(7) ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 35.

(8) ABl. L 254 vom 16.9.1998, S. 32.

(9) ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 57.

(10) ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29.

(11) ABl. L 139 vom 23.5.1989, S. 19.

ANHANG

Fundstelle der geltenden harmonisierten Norm

Der Titel der in Artikel 2 dieser Entscheidung erwähnten harmonisierten Norm lautet:

Digital Enhanced Cordless Telecommunications (DECT); Global System for Mobile communications (GSM); Attachment requirements for DECT/GSM dual-mode terminal equipment

(DECT (Digital Enhanced Cordless Telecommunications); GSM (Global System for Mobile communications); Anschaltebedingungen für bimodale DECT/GSM-Endeinrichtungen)

ETSI

Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen

Sekretariat

EN 301 439 V1.1.1 - Januar 1999

(mit Ausnahme des Vorworts)

Zusatzinformation

Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen ist gemäß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 98/34/EWG anerkannt.

Die vorgenannte harmonisierte Norm wurde aufgrund eines nach den entsprechenden Verfahren der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 98/34/EWG erteilten Auftrags erstellt.

Der vollständige Text der obengenannten harmonisierten Norm ist bei folgenden Stellen erhältlich:

Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen 650, route des Lucioles F - 06921 Sophia Antipolis Cedex

oder

Europäische Kommission

GD XIII/A/2 (BU 31, 1/7)

Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel

oder kann bei allen anderen Organisationen angefordert werden, die ETSI-Normen zur Verfügung stellen. Eine Liste dieser Organisationen ist im Internet unter der Adresse www.ispo.cec.be abrufbar.

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