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Document 31999D0449

    1999/449/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1999 über Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Dioxinkontamination bestimmter Nahrungs- und Futtermittel tierischen Ursprungs (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2110) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 175 vom 10.7.1999, p. 70–82 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/09/1999; Aufgehoben durch 31999D0640 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/449/oj

    31999D0449

    1999/449/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1999 über Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Dioxinkontamination bestimmter Nahrungs- und Futtermittel tierischen Ursprungs (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2110) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 175 vom 10/07/1999 S. 0070 - 0082


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 9. Juli 1999

    über Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Dioxinkontamination bestimmter Nahrungs- und Futtermittel tierischen Ursprungs

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2110)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (1999/449/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die RichtIinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Entscheidung 1999/363/EG der Kommission vom 3. Juni 1999 über Schutzmaßnahmen in bezug auf die Dioxinkontamination bestimmter tierischer Erzeugnisse, die für die menschliche Ernährung oder die Tierfütterung bestimmt sind(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/419/EG(5), sowie die Entscheidung 1999/389/EG der Kommission vom 11. Juni 1999 über Schutzmaßnahmen in bezug auf die Dioxinkontamination von für die menschliche Ernährung bestimmten Erzeugnissen, die von Rindern und Schweinen gewonnen worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 1999/368/EG(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/419/EG, sind umfassend geändert worden. Da weitere Änderungen anstehen, sollten die beiden Rechtstexte im Interesse der Klarheit und der Rationalisierung in einer einzigen Entscheidung zusammengefaßt werden.

    (2) Am 27. Mai 1999 haben die belgischen Behörden der Kommission einen Fall schwerer Dioxinkontamination von Mischfuttermitteln gemeldet. Eine große Anzahl belgischer Hausgefluegelbetriebe (rund 25 %) ist nach dem 15. Januar 1999 mit diesen Futtermitteln beliefert worden.

    (3) Am 26. Mai 1999 haben die belgischen Behörden alle mit diesen Futtermitteln belieferten Hausgefluegelbetriebe gesperrt und ab 1. Juni 1999 auch die Gefluegelschlachtung verboten. Es ist nicht auszuschließen, daß sich Nahrungs- und Futtermittel, die vor diesem Datum von in diesen Betrieben gehaltenen Tieren gewonnen wurden, noch. auf dem Markt befinden.

    (4) Am 2. Juni 1999 haben die belgischen Behörden der Kommission mitgeteilt, daß rund 500 Schweinehaltungsbetriebe gesperrt wurden, die möglicherweise mit kontaminierten Futtermitteln beliefert wurden. Am 3. Juni 1999 haben die Behörden der Kommission ferner gemeldet, daß kontaminierte Futtermittel auch an eine Reihe von Rinderhaltungsbetrieben vertrieben wurden. Die belgischen Behörden sind für Schweine und Rinder und deren Erzeugnisse wie beim Gefluegel vorgegangen und haben am 3. Juni 1999 auch die Rinder- und Schweineschlachtung verboten.

    (5) Offenbar sind sowohl die betreffenden Futtermittel als auch lebende Tiere, die damit gefüttert wurden, und von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten und Drittländer ausgeführt worden. Es ist nicht auszuschließen, daß die kontaminierten Futtermittel nicht auch an Tiere anderer Arten verfüttert wurden. Die Suche nach der Ursache dieser Kontamination geht weiter. Überwachungsbeamte der Gemeinschaft, die vom 8. bis 11. Juni 1999 in Belgien eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt haben, sind anhand der nun vorliegenden Analyseergebnisse zu dem Schluß gelangt, daß es sich vielmehr um eine massive vorübergehende Kontamination als ein periodisch wiederkehrendes Problem handelt.

    (6) Angesichts dieses Sachverhalts müssen Maßnahmen zum Schutz der Verbrauchergesundheit getroffen werden, die sich auf Hausgefluegel, Hausschweine und Hausrinder, die in der Zeit nach dem 15. Januar 1999 in Belgien gehalten wurden, und auf die von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnisse erstrecken sollten. Sie sollten nicht auf Erzeugnisse von Tieren aus nicht behördlich gesperrten Betrieben oder auf Erzeugnisse Anwendung finden, deren Analysebefund zeigt daß sie eindeutig nicht dioxinkontaminiert sind. Die betroffenen Erzeugnisse sollten so beseitigt werden, daß sie auf keinen Fall in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen können. Es ist scheint wenig sinnvoll, schon jetzt ein Ablaufdatum für diese Maßnahmen festzusetzen. Um Verkehrsverlagerungen zu vermeiden, sollten die Maßnahmen auch auf die Ausfuhr nach Drittländern Anwendung finden. Alle einschlägigen Informationen sollten der Kommission, den Mitgliedstaaten und Drittländern - gegebenenfalls über das Schnellwarnsystem gemäß der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit(7) mitgeteilt werden. Sowohl für den innergemeinschaftlichen Handel als auch für die Ausfuhr nach Drittländern empfiehlt es sich, für Sendungen mit Ursprung in Belgien eine Bescheinigungsregelung einzuführen. Belgien und Mitgliedsstaaten, die Erzeugnisse von Tieren erhalten haben, die in gesperrten Betrieben gehalten wurden, sollten ein Überwachungsprogramm zur Feststellung des Dioxin/PCB-Gehalts von Erzeugnissen tierischen Ursprungs festlegen. Die Kommission sollte die ordnungsgemäße Anwendung dieser Entscheidung durch Kontrollen vor Ort überprüfen.

    (7) Bei bestimmten belgischen Erzeugnissen, insbesondere Gefluegelerzeugnissen, die zwischen dem 15. Januar 1999 und dem 1. Juni 1999 hergestellt wurden, sowie Rinder- und Schweineerzeugnissen, die zwischen dem 15. Januar 1999 und dem 3. Juni 1999 hergestellt wurden, erweist sich die Herkunftssicherung als schwierig. Die belgischen Behörden haben sich bereit erklärt, auf der Grundlage des Artikels 7 der Richtlinie 89/662/EWG die von belieferten Mitgliedstaaten zurückgewiesenen Erzeugnisse zurückzunehmen. Es ist angezeigt, strikte Verfahrensvorschriften für die Rücksendung nach Belgien festzulegen, um sicherzustellen, daß die betreffenden Erzeugnisse auf keinen Fall wieder in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen, bevor ihre Unbedenklichkeit nicht zweifelsfrei überprüft worden ist. Da die belgischen Behörden der Kommission mitgeteilt haben, daß die Informationsübermittlung über das mit der Richtlinie 91/398/EG des Rates(8) eingerichtete ANIMO-Netzwerk Probleme aufwirft, empfiehlt es sich, die zuständige belgische Zentralbehörde direkt per Telefax über die Rücksendung der betreffenden Erzeugnisse zu unterichten.

    (8) Artikel 15 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(9) enthält spezifische Vorschriften für die Wiedereinfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft, die von einem Drittland zurückgewiesen wurden. Es muß festgelegt werden, daß von Drittländern nach Belgien zurückgesandte Erzeugnisse auf keinen Fall in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen dürfen, bevor ihre Unbedenklichkeit nicht zweifelsfrei überprüft worden ist.

    (9) Gemäß der Richtlinie 1999/29/EWG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung(10) dürfen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nur dann in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sind.

    (10) Auf der Grundlage der bisherigen toxikologischen und epidemiologischen Erkenntnisse hat die Internationale Agentur für die Krebsforschung (IARC) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) Tetrachlordibenzo-p-Dioxin (TCDD) als Karzinogen der Klasse 1 (höchste Stufe der IARC-Klassifikation) eingestuft. Die WHO empfiehlt, daß bei Dioxinen die vertretbare Tagesdosis von 1-4pg/kg Körpergewicht nicht überschritten werden sollte. Für einzelne Grunderzeugnisse und Lebensmittel gibt es keine Dioxinhöchstwerte. Daten über die natürliche Grundbelastung liegen jedoch vor. Soweit auf internationaler, gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Ebene keine Dioxinhöchstwerte existieren, sollten die Daten über die natürliche Grundbelastung als Bezugsdaten herangezogen werden. Der Dioxinnachweis erfordert hochentwickelte Nachweismethoden, die in den Mitgliedstaaten nur in wenigen Laboratorien verfügbar sind.

    (11) Am 11. Juni 1999 ist eine Arbeitsgruppe der Kommission für PCB als Markersubstanz für Dioxinkontaminationen zu dem Schluß gelangt, daß die Gehalte an sieben persistenten polychlorierten Biphenylen (PCB) in Eiern und Gefluegelfleischerzeugnissen verläßlich als Surrogat für Dioxin herangezogen werden können. Darüber hinaus wurde empfohlen, das Interventionsniveau bei Gefluegelerzeugnissen auf 200 ng PCB (Summe von sieben PCB-Kongeneren) pro g Fett festzulegen. Am 16. Juni 1999 hat der Wissenschaftliche Lebensmittelausschluß eine Stellungnahme angenommen über Dioxine in Milch von Kühen, die in Belgien mit kontaminiertem Futter gefüttert wurden. In seiner Stellungnahme hat der Ausschuß unterstrichen, daß Milchproben aus allen Milchviehbetrieben, die von den belgischen Behörden gesperrt wurden, einzeln zumindest auf PCB untersucht werden sollten, wobei eine angemessene Hoechstmenge als Indikator für eine mögliche Dioxinkontamination festgelegt werden sollte. Dabei wurde vorgeschlagen, das Interventionsniveau für Milch- und Milcherzeugnisse auf 100 ng PCB (Summe von sieben PCB-Kongeneren) pro g Fett festzulegen. Dieses Interventionsniveau sollte für Früherkennungstests von Rohmilch aus den jeweils betroffenen Betrieben, von loser Milch aus Molkereien und allen Milcherzeugnissen zugrunde gelegt werden, die nach dem Tag des Bekanntwerdens der Futtermittelkontamination hergestellt wurden. Werden PCB-Werte von über 100 ng pro g Fett festgestellt, sollte automatisch auf Dioxine getestet werden. Sowohl der Ausschuß als auch die Arbeitsgruppe der Kommission betonten, daß diese Interventionsniveaus nur im aktuellen Fall Belgiens gelten und nicht als endgültige PCB-Hoechstwerte für die betreffenden Erzeugnisse herangezogen werden sollten.

    (12) In Übereinstimmung mit der genannten Stellungnahne des Wissenschaftlichen Ausschusses vom 16. Juni 1999 haben die belgischen Behörden Rohmilchproben aus allen 234 gesperrten Betrieben, Proben loser Milch aus Molkereien sowie Proben von Milcherzeugnissen, die nach dem Tag des Bekanntwerdens der Futtermittelkontamination hergestellt wurden, einzeln analysiert. Die Tests ergaben, daß mit Ausnahme von 9 Betrieben die Erzeugnisse von 225 Betrieben für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich waren und nach wie vor gesundheitlich unbedenklich sind. Daher sollten Milch und Milcherzeugnisse vom Anwendungsbereich der Entscheidung 1999/389/EG ausgenommen werden. Entsprechend der Empfehlung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses ist es jedoch unerläßlich, die Handelssperre für Erzeugnisse aus Betrieben, in denen das Interventionsniveau für Milch überschritten wurde, aufrechtzuerhalten, bis die Analyseergebnisse zweifelsfrei belegen, daß die Milch nicht dioxinkontaminiert ist.

    (13) Am 28./29. Juni 1999 hat eine Arbeitsgruppe der Kommission für PCB-/Dioxinkontaminationen belgischer Nahrungsmittel in Erwägung gezogen einen Fettschwellenwert von 2 % festzusetzen, bei dessen Unterschreitung ein unter die Entscheidungen 1999/363/EG und 1999/389/EG fallendes Nahrungsmittel vom Geltungsbereich dieser Entscheidungen ausgenommen werden sollte. Angesichts der vorgenannten Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses und unter Berücksichtigung der über die PCB- und Dioxinkontamination belgischer Erzeugnisse bisher vorliegenden Informationen gelangte die Arbeitsgruppe zu dem Schluß, daß verläßlich davon ausgegangen werden kann, daß Eiprodukte mit einem Fettgehalt von weniger als 10 % - wenn sie weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmachen - die PCB- und Dioxinaufnahme kaum über die genannten Grundbelastung hinaus steigern dürfen.

    (14) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 89/662/EWG und Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 90/425/EWG kann die Kommission hinsichtlich der Tiere gemäß Artikel 1 und erforderlichenfalls auch für tierische Erzeugnisse und daraus hergestellte Erzeugnisse Schutzmaßnahmen erlassen. Entsprechend können diese Maßnahmen in bestimmten Fällen auch andere Erzeugnisse betreffen, die nicht in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind. Im vorliegenden Falle der Dioxinkontamination sind derartige Schutzmaßnahmen gerechtfertigt.

    (15) Artikel 3 der Entscheidung 1999/363/EG und Artikel 3 der Entscheidung 1999/389/EG regeln, welche Maßnahmen Mitgliedstaaten ergreifen müssen, die mit Erzeugnissen belgischen Ursprungs beliefert wurden. Konsultationen mit den Mitgliedstaaten haben gezeigt, daß die Umsetzung und Auslegung dieser Vorschriften Probleme aufwirft, die geklärt werden sollten.

    (16) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) A. Belgien verbietet das Inverkehrbringen, einschließlich der Abgabe an den Endverbraucher, und den Handel mit den nachstehend genannten Nahrungs- und Futtermitteln, sowie die Ausfuhr dieser Erzeugnisse nach Drittländern, wenn sie von Hausgefluegel gewonnen wurden, das zwischen dem 15. Januar 1999 und dem 1. Juni 1999 in Belgien gehalten wurde, oder wenn sie von Schweinen und Rindern gewonnen wurden, die zwischen dem 15. Januar 1999 und dem 3. Juni 1999 in Belgien gehalten wurden:

    - frisches Gefluegelfleisch im Sinne der Richtlinie 71/118/EWG des Rates(11);

    - frisches Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG des Rates(12);

    - Separatorenfleisch;

    - Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen im Sinne der Richtlinie 94/65/EG des Rates(13);

    - Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG des Rates des Rates(14);

    - Nahrungsmittel, die andere aus Rindern, Schweinen oder Gefluegel gewonnene Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG mit einem Gehalt an tierischen Fetten, ausgenommen Milchfett, von mehr als 2 % enthalten;

    - Eier;

    - Eiprodukte im Sinne der Richtlinie 89/437/EWG des Rates(15), ausgenommen Eiweiß;

    - Nahrungsmittel mit einem Anteil von mehr als 2 % Eiern oder Eiprodukten mit einem Eifettgehalt von über 10 %;

    - ausgelassene Fette im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG;

    - verarbeitetes tierisches Eiweiß im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG;

    - Rohstoffe für die Herstellung von Futtermitteln im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG des Rates;

    - Mischfuttermittel und Vormischungen.

    B. Belgien hält die Handelssperre für nach dem 12. Juni 1999 gesammelte Rohmilch, wärmebehandelte Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse auf Milchbasis, deren Analyse ergeben hat, daß die in Anhang A festgelegten Hoechstwerte überschritten wurden, so lange aufrecht, bis die Analyseergebnisse zweifelsfrei belegen, daß die Milch nicht dioxinkontaminiert ist.

    (2) Das Verbot gemäß Absatz 1.A gilt nicht,

    a) wenn die Erzeugnisse von Tieren aus nicht behördlich gesperrten Betrieben stammen, oder

    b) wenn die Analyseergebnisse belegen, daß die Erzeugnisse nicht dioxinkontaminiert sind oder daß sie die in Anhang A festgelegten PCB-Werte nicht überschreiten.

    (3) Belgien verbietet das Inverkehrbringen und den Handel mit lebendem Hausgefluegel, das zwischen dem 15. Januar 1999 und dem 1. Juni 1999 in Belgien gehalten wurde, bzw. von Bruteiern, die in diesem Zeitraum von diesem Gefluegel gelegt wurden, und das Inverkehrbringen und den Handel mit Schweinen und Rindern, die zwischen dem 15. Januar 1999 und dem 3. Juni 1999 in Belgien gehalten wurden, sowie die Ausfuhr von Gefluegel, Rindern, Schweinen und Bruteiern nach Drittländern, es sei denn, die Tiere bzw. die Bruteier wurden nicht in behördlich gesperrten Betrieben gehalten bzw. erzeugt.

    (4) Belgien stellt sicher, daß alle Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die die Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht erfuellen, nach einem behördlich zugelassenen Verfahren so beseitigt werden, daß sie auf keinen Fall in die Nahrungs- oder Futtermittelkette gelangen können.

    (5) Belgien informiert unverzüglich die Kommission und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls im Rahmen des Schnellwarnsystems gemäß der Richtlinie 92/59/EWG - sowie die Drittländer, die mit lebenden Tieren oder Bruteiern gemäß Absatz 3 oder mit Erzeugnissen gemäß Absatz 4 beliefert wurden.

    (6) Belgien führt Ermittlungen durch, um

    a) etwaige Restbestände an kontaminierten Futtermitteln und

    b) die etwaige Belieferung anderer Haltungsbetriebe für andere Nutztiere und anderer Mitgliedstaaten und Drittländern mit dioxinkontaminierten Futtermitteln

    festzustellen, und teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten sowie den betroffenen Drittländern unverzüglich die Ermittlungsergebnisse mit.

    (7) Belgien überwacht den Dioxingehalt belgischer Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

    Zu diesem Zweck legt Belgien der Kommission umgehend ein Überwachungsprogramm vor.

    (8) Belgien teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig die Ergebnisse seiner Ermittlungen zur Feststellung der Kontaminationsursache mit.

    Artikel 2

    (1) Im innergemeinschaftlichen Handel und bei der Ausfuhr nach Drittländern liegt jeder Sendung der in Artikel 1 Absatz 1.A genannten Erzeugnisse belgischen Ursprungs zusätzlich zu dem vorgeschriebenen Handelspapier bzw. der amtlichen Bescheinigung eine von der zuständigen belgischen Behörde nach dem Muster in Anhang B dieser Entscheidung ausgestellte und unterzeichnete amtliche Genußtauglichkeitsbescheinigung bei.

    (2) Im innergemeinschaftlichen Handel und bei der Ausfuhr nach Drittländern liegt der Gesundheitsbescheinigung, die jede Sendung von lebendem Hausgefluegel belgischen Ursprungs und dessen Bruteiern begleiten muß, eine von der zuständigen Behörde nach dem Muster in Anhang C dieser Entscheidung ausgestellte und unterzeichnete amtliche Erklärung bei.

    (3) Im innergemeinschaftlichen Handel und bei der Ausfuhr nach Drittländern liegt der Gesundheitsbescheinigung, die jede Sendung von Rindern und Schweinen belgischen Ursprungs begleiten muß, eine von der zuständigen belgischen Behörde nach dem Muster in Anhang D dieser Entscheidung ausgestellte und unterzeichnete amtliche Erklärung bei.

    (4) Die amtliche Bescheinigung und die amtlichen Erklärungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 bestehen aus einem einzigen Blatt und sind am Tag der Verladens in der (den) Sprache(n) des Versandmitgliedstaats sowie in der Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats auszustellen.

    Artikel 3

    Mitgliedstaaten, die mit der Dioxinkontamination verdächtigen Futtermitteln, lebenden Tiere oder Bruteiern, die in von den belgischen Behörden gesperrten Betrieben gehalten bzw. erzeugt wurden, und/oder mit unter Artikel 1 Absatz 4 fallenden Erzeugnissen belgischen Ursprungs beliefert wurden, treffen unverzüglich folgende Maßnahmen:

    a) Sie führen Ermittlungen durch, um die Vertriebswege dieser Futtermittel sowie etwaige Restbestände festzustellen;

    b) sie ermitteln die Herkunft und verhängen Handelssperren für die betroffenen Tiere, ihre Bruteier und Erzeugnisse;

    c) sie ermitteln die Herkunft aller Erzeugnisse von Tieren, die mit diesen Futtermitteln gefüttert worden sind, sowie aller Nahrungs- und Futtermittel gemäß Artikel 1 Absatz 1.A, die solche Erzeugnisse enthalten;

    d) sie ermitteln die Herkunft aller unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse belgischen Ursprungs, sowie aller Nahrungs- und Futtermittel gemäß Artikel 1 Absatz 1.A, die solche Erzeugnisse belgischen Ursprungs enthalten;

    e) sie stellen sicher, daß die unter die Buchstaben a) bis d) fallenden Erzeugnisse nach einem behördlich zugelassenen Verfahren so beseitigt werden, daß sie auf keinen Fall in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen, es sei denn, die Erzeugnisse sind nachweislich nicht dioxinkontaminiert bzw. überschreiten nicht die in Anhang A festgelegten PCB-Werte;

    f) sie teilen der Kommission und den Mitgliedstaaten - gegebenenfalls im Rahmen des Schnellwarnsystems gemäß der Richtlinie 92/59/EWG - sowie den betroffenen Drittländern unverzüglich die Ermittlungsergebnisse und die etwa getroffenen Maßnahmen mit;

    g) sie überwachen den Dioxingehalt von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

    Zu diesem Zweck legen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission umgehend ein Überwachungsprogramm vor.

    Artikel 4

    Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, der bzw. das vor dem 12. Juni 1999 mit lebenden Tieren, Bruteiern oder den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1.A und Artikel 1 Absatz 3 beliefert wurde, legt Belgien, soweit es über die einschlägigen Informationen verfügt, nach dem Muster in Anhang E eine Erklärung über den Status des Herkunftsbetriebs vor.

    Artikel 5

    (1) Abweichend von Artikel 3 Buchstabe e) können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 7 der Richtlinie 89/662/EWG unter Artikel 1 Absatz 1.A fallende Erzeugnisse belgischen Ursprungs nach Belgien zurücksenden, wenn es nach Anwendung des Artikels 4 nicht möglich war, die belgischen Herkunftsbetriebe zweifelsfrei zu ermitteln und wenn die betreffenden Erzeugnisse nicht auf Dioxin oder PCB getestet wurden.

    (2) Absatz 1 kann nur geltend gemacht werden, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

    a) Belgien muß die Rücksendung des betreffenden Erzeugnisses unter Angabe der genauen Anschrift des Betriebs, an den das Erzeugnis zurückzusenden ist, schriftlich genehmigt haben;

    b) dem Erzeugnis muß eine amtliche Bescheinigung nach dem Muster in Anhang F dieser Entscheidung sowie eine Kopie des Handelspapiers oder der Genußtauglichkeitsbescheinigung beiliegen, die dem Erzeugnis bei seiner Versendung aus Belgien in den betreffenden Mitgliedstaat beigefügt war;

    c) die Erzeugnisse müssen in Behältnissen oder Fahrzeugen befördert werden, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats so verplombt wurden, daß die Plomben bei Öffnung des Behältnisses oder Fahrzeugs automatisch zerstört werden;

    d) die Erzeugnisse müssen auf direktem Wege zu dem unter Buchstabe a) genannten Betrieb befördert werden;

    e) Mitgliedstaaten, die Erzeugnisse nach Belgien zurücksenden, müssen der für den Betrieb gemäß Buchstabe a) zuständigen Behörde per Telefax und unter Angabe der im Anhang der Entscheidung 91/637/EG(16) festgelegten Einzelheiten den Herkunftsort und den Bestimmungsort der zurückgewiesenen Erzeugnisse mitteilen. Das Telefax muß den Vermerk "gemäß Artikel 4 der Entscheidung 1999/449/EG zurückgewiesenes Erzeugnis" enthalten;

    f) Belgien muß der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Erzeugnisse zurückgesendet hat, per Telefax die Ankunft jeder Erzeugnissendung bestätigen;

    g) Belgien muß sicherstellen, daß die zurückgesandten Erzeugnisse gesperrt bleiben, bis sie nach einem behördlich zugelassenen Verfahren so beseitigt wurden, daß sie nicht mehr in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen können, oder bis mit einschlägigen Analyseergebnissen nachgewiesen wird, daß die Erzeugnisse nicht dioxinkontaminiert sind bzw. die in Anhang A der Entscheidung 1999/449/EG festgelegten PCB-Werte nicht überschreiten.

    (3) Belgien ist verpflichtet, zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften von Absatz 2 dieses Artikels umfassend Buch zu führen.

    Artikel 6

    Belgien stellt sicher, daß Erzeugnisse belgischen Ursprungs, die unter den Bedingungen des Artikels 15 der Richtlinie 97/78/EG aus Drittländern wieder nach Belgien eingeführt werden, gesperrt bleiben, bis sie nach einem behördlich zugelassenen Verfahren so beseitigt wurden, daß sie nicht mehr in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen können, oder bis mit einschlägigen Analyseergebnissen nachgewiesen wird, daß die Erzeugnisse nicht dioxinkontaminiert sind bzw. die in Anhang A festgelegten PCB-Werte nicht überschreiten.

    Belgien ist verpflichtet, zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels umfassend Buch zu führen.

    Artikel 7

    Die Kommission kann die ordnungsgemäße Anwendung dieser Entscheidung durch Kontrollen vor Ort überprüfen.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Artikel 9

    Diese Entscheidung kann auf der Grundlage der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen der Kommission und der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen überprüft werden.

    Artikel 10

    Die Entscheidungen 1999/363/EG und 1999/389/EG werden aufgehoben.

    Artikel 11

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 9. Juli 1999

    Für die Kommission

    Emma BONINO

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

    (3) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 20.

    (4) ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 24.

    (5) ABl. L 159 vom 25.6.1999, S. 60.

    (6) ABl. L 147 vom 12.6.1999, S. 26.

    (7) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24.

    (8) ABl. L 221 vom 9.8.1991, S. 30.

    (9) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

    (10) ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 32.

    (11) ABl. L 55 vom 8.3.1971, S. 23.

    (12) ABI. L 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

    (13) ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

    (14) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

    (15) ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 87.

    (16) ABl. L 343 vom 13.12.1991, S. 46.

    ANHANG A

    PCB-Hoechstwerte für bestimmte Erzeugnisse der Liste gemäß Artikel 1 Absatz 1

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG B

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    ANHANG C

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    ANHANG D

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    ANHANG E

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    ANHANG F

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