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Document 31999D0374

1999/374/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1998 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Neptun Industrie Rostock GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3435) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

ABl. L 144 vom 9.6.1999, p. 21–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/374/oj

31999D0374

1999/374/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1998 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Neptun Industrie Rostock GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3435) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 144 vom 09/06/1999 S. 0021 - 0033


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 1998

über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Neptun Industrie Rostock GmbH

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3435)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/374/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nachdem den Beteiligten gemäß den vorgenannten Artikeln Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit Schreiben Nr. 1015 vom 11. Februar 1997 hat die Kommission Deutschland von ihrem Beschluß in Kenntnis gesetzt, im Zusammenhang mit den zur Rettung der Neptun Industrie Rostock GmbH (nachfolgend "NIR") gewährten Beihilfen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

Der Beschluß der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) veröffentlicht; die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten wurden aufgefordert, sich zu äußern.

Deutschland antwortete auf die Mitteilung vom 11. Februar 1997 mit Schreiben vom 10. März 1997 und vom 29. April 1997. In Beantwortung weiterer Nachfragen seitens der Kommission erteilte es zusätzliche Auskünfte mit Schreiben vom 28. Mai 1997, 16. Juni 1997, 1. Juli 1997, 4. Juli 1997, 22. Juli 1997, 10. September 1997, 29. September 1997, 5. Dezember 1997, 8. Dezember 1997, 29. Januar 1998, 15. Mai 1998, 19. Juni 1998, 17. September 1998 und 19. Oktober 1998.

Die Schreiben der Kommission, in denen sie Deutschland um weitere Auskünfte zur Umstrukturierung bat, datieren vom 2. Mai 1997, 19. Juni 1997, 5. August 1997, 23. Dezember 1997, 30. März 1998, 2. September 1998 und 30. September 1998.

Bei der Kommission ging die Stellungnahme eines Mitgliedstaats ein.

II

Mit Schreiben vom 13. Juni 1996 notifizierte Deutschland ein Darlehen in Höhe von 15 Mio. DEM, das von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (nachfolgend "BvS") zugunsten der NIR als Rettungsbeihilfe gewährt wurde.

In einem Schreiben vom 12. September 1996 bestätigte Deutschland, daß der Darlehensbetrag bereits am 4. April 1996 an die NIR ausgezahlt worden war. Seine Rückzahlung sollte ursprünglich bis zum Ende desselben Jahres erfolgen(2).

Das Darlehen war der Kommission vor seiner Gewährung bzw. Auszahlung nicht notifiziert worden.

Ferner stellte die Kommission fest, daß das Land Mecklenburg-Vorpommern am 15. Mai 1996 entschieden hatte, eine 100%ige Bürgschaft über einen Kredit in Höhe von 63 Mio. DEM zu übernehmen. Mit Beschluß vom 2. September 1996 verlängerte das Land diese Bürgschaft bis Ende 1996(3).

Diese Bürgschaft ist der Kommission vor ihrer Gewährung nicht mitgeteilt worden.

In ihrem Beschluß über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag befand die Kommission, daß die beiden Finanzierungsmaßnahmen auf der Grundlage des "Grundsatzes des marktwirtschaftlich orientierten Investors" als staatliche Beihilfen zu betrachten waren.

Die Kommission erachtete die obengenannte Beihilfe zudem für unrechtmäßig, da Deutschland seinen Pflichten aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen war und die Beihilfe vor deren Notifizierung gewährte. Die Kommission war der Auffassung, daß es sich bei dem verspätet notifizierten Darlehen um eine Rettungsbeihilfe handelte, und ging davon aus, daß auch die nichtnotifizierte Bürgschaft eine Rettungsbeihilfe darstellte.

Sie äußerte Zweifel in bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit den in den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im weiteren "Leitlinien")(4) festgelegten Kriterien, zumal Deutschland bis zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kommission über die Einleitung des Verfahrens keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt hatte. Aufgrund dessen wurde Deutschland im Zuge der Verfahrenseinleitung aufgegeben, sämtliche Informationen über die finanzielle Situation der NIR, den Gesamtumfang der gewährten Beihilfen und das Umstrukturierungsprogramm vorzulegen.

III

Nach Verfahrenseinleitung übersandte ein Mitgliedstaat seine Stellungnahme an die Kommission. Er drängte auf eine rasche Klärung des tatsächlichen Umfangs der gezahlten Beihilfesumme und teilte die Zweifel der Kommission im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Beihilfen.

IV

1. Zu DDR-Zeiten existierten im Raum Rostock zwei große Schiffswerften, der VEB Schiffswerft Neptun in Rostock und der VEB Warnowwerft in Rostock-Warnemünde. Im Jahr 1991 wurden diese beiden Werften zu einem neuen Unternehmen, der Neptun-Warnow Werft GmH, zusammengeführt. Gleichzeitig wurde der Neubaubetrieb in der Neptun-Werft in Rostock eingestellt und lediglich die Reparatur von Schiffen fortgeführt. Ende 1992/Anfang 1993 wurde die Werft in Warnemüne im Wege eines "asset deal" (Kauf von Wirtschaftsgütern der Zielgesellschaft) privatisiert und an das Unternehmen Kvaerner A.S. verkauft.

Die übrigen Unternehmensbereiche mit einer Belegschaft von etwa 1500 Mitarbeitern, die nicht an Kvaerner A.S. verkauft worden waren, wurden in einer neuen Dachgesellschaft, der NIR, zusammengefaßt. Die NIR wurde am 1. März 1993 gegründet und im weiteren Jahresverlauf privatisiert. Die Neptun Betriebsgesellschaft übernahm im Rahmen eines Management-Buy-Out ("MBO") 20 % der Anteile, während das Unternehmen Hanse Holding des Bremer Vulkan Verbundes die verbleibenden 80 % erwarb.

Die Stillegung der Kapazitäten der Neptun-Werft im Bereich des Neu- und Umbaus von Handelsschiffen war ein Bestandteil des Kapazitätsabbaus in der ostdeutschen Schiffbauindustrie. Diese Kapazitätsreduzierung war eine Bedingung der 1992 beschlossenen Sonderregelungen für die Umstrukturierung des Schiffbaus in Ostdeutschland (Richtlinie 92/68/EWG des Rates vom 20. Juli 1992 zur Änderung der Richtlinie 90/648/EWG über Beihilfen für den Schiffbau)(5). Infolgedessen mußte die NIR auf Geschäftsfelder außerhalb des Schiffbaus ausweichen. Nach einem ersten vorläufigen Unternehmensplan vom Dezember 1992 sollte die NIR zu einem industriellen Mischunternehmen mit lose angeschlossener Reparaturwerft umgestaltet werden.

2. Die für diese erste Privatisierung und Umstrukturierung vorgesehenen Beihilfen wurden von Deutschland mit Schreiben vom 27. und 29. Juli 1993 notifiziert. Der Notifizierung und dem Privatisierungsvertrag zufolge sollten die neuen Eigentümer bis Ende 1996 Investitionen in Höhe von 357,1 Mio. DEM tätigen. Sie mußten eine Mindestpersonalstärke von 1200 Mitarbeitern gewährleisten, davon maximal 200 in der Reparaturwerft. Die Schiffsreparaturkapazitäten wurden auf 300000 Stunden pro Jahr begrenzt. Ferner wurde eindeutig festgeschrieben, daß keine Beihilfe der Reparaturwerft zugute kommen darf (wie in der entsprechenden Bestimmung der Richtlinie 90/648/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau(6) gefordert).

Die Umstrukturierungsbeihilfe bestand in einer Pauschalzahlung von 159 Mio. DEM seitens der Treuhandanstalt und weiteren Investitionsbeihilfen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend "MVP") bis zu einem vorgesehenen Betrag von 92,8 Mio. DEM im Rahmen regionaler Beihilferegelungen. Die Kommission genehmigte die Umstrukturierungsbeihilfe mit Schreiben Nr. 18963 vom 23. November 1993.

3. Von Ende 1993 bis Anfang 1996 gehörte die NIR zur Bremer Vulkan Verbund AG als Teil der Zwischenholding "Vulkan Industrie Holding GmbH" (nachfolgend "VIH"), die 80 % des NIR-Eigenkapitals hielt. In diesem Zeitraum wurden einige Unternehmen der Gruppe, die zumeist im Raum Bremen ansässig waren, an die NIR übertragen. Gegen Ende 1995 geriet die Bremer Vulkan in ernste finanzielle Schwierigkeiten, mußte am 21. Februar 1996 Vergleich anmelden und ging am 1. Mai 1996 in Konkurs.

4. In Vorbereitung eines geplanten Verkaufs der Beteiligung der Bremer Vulkan an der NIR (im Besitz ihrer Zwischenholding VIH) an eine Investmentgesellschaft schlossen die VIH, die Neptun Vermögensverwaltungsgesellschaft, die BvS, die NIR und die Neptun Betriebsgesellschaft am 25. März 1996 eine vertragliche Vereinbarung darüber, die 80%ige Beteiligung der Bremer Vulkan bei einer im Besitz des Vergleichsverwalters befindlichen Gesellschaft unterzubringen(7). Mit dieser Abmachung entließ die BvS die Bremer Vulkan aus ihren Investitionsverpflichtungen laut Privatisierungsvertrag von 1993, die in der Praxis wegen des absehbaren vollständigen Konkurses der Bremer Vulkan Verbund AG und der VIH ohnehin nicht mehr durchsetzbar waren. Im Vertrag vom 25. März 1996 wurde festgelegt, daß die Beteiligung so schnell wie möglich, d. h. bis spätestens Ende 1997, verkauft werden sollte. Die Pläne hinsichtlich eines raschen Verkaufs der Beteiligung schlugen jedoch fehl, da die Ergebnisse einer "Due Diligence"-Prüfung nicht zur Zufriedenheit der Investmentgesellschaft ausfielen. In der Folge wurde die Investitionsbank "C.S. First Boston AG" von der BvS beauftragt, nach potentiellen Investoren zu suchen. Darüber hinaus bemühten sich auch NIR-Aufsichtsratsmitglieder, einen geeigneten Investor für das Unternehmen ausfindig zu machen. Diese Aktivitäten blieben jedoch ergebnislos, obwohl die C.S. First Boston bis zum Sommer 1997 zu einer großen Zahl potentieller Käufer für die NIR Verbindung aufnahm und das Interesse der NIR an einem neuen Eigentümer in der Fachpresse publiziert wurde. Erst im Herbst 1997 unterbreiteten die Eigentümer der Meyer-Werft in Papenburg (nachfolgend "MEYER") ein Angebot zum Kauf der NIR. Die einzige Alternative zu dem Angebot von MEYER bestand darin, die Umstrukturierung im Rahmen des bestehenden MBO fortzusetzen. Das von der Neptun Betriebsgesellschaft ausgearbeitete Konzept erwies sich allerdings als kaum finanzierbar und hätte sehr hohe staatliche Bürgschaften über einen längeren Zeitraum erfordert. Infolgedessen wurde das MBO-Konzept aufgegeben. Als einziger Bieter erwarb MEYER dann sämtliche NIR-Anteile.

5. In dem Schreiben vom 22. Juli 1997 erläuterte Deutschland ferner, daß die Anfang 1996 erfolgte Abspaltung der NIR von der Bremer Vulkan notwendig war, um die Umstrukturierung nicht zu gefährden und den drohenden Konkurs der NIR abzuwenden. Ein Konkurs hätte die Gefahr mit sich gebracht, daß alle Investitionen in die Lukendeckelfertigungsanlage und die Bootsservice-Werft, beide im Raum Rostock, verloren gegangen wären. Zu jener Zeit hatte die NIR erhebliche Zahlungsverpflichtungen aus diesen Investitionsprojekten, die jeweils fast fertiggestellt waren. Bis Ende 1995 hatte die NIR dem Cash-Concentration-System der Bremer Vulkan Gruppe angehört, allerdings nicht von dem Mißbrauch der für die MTW und die Volkswerft vorgesehenen Beihilfen profitiert(8). Sie verließ dieses System schließlich mit ausgeglichenen Konten, erhielt jedoch aufgrund ihrer früheren Anbindung an den Bremer Vulkan ohne staatliche Bürgschaft keine Bankkredite.

6. In seinem Antwortschreiben vom 10. März 1997 im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens und die Aufgabe der Vorlage einschlägiger Informationen unterrichtete Deutschland die Kommission über die verschiedenen Beihilfemaßnahmen. Die gewährten Beihilfen setzen sich wie folgt zusammen:

1. Darlehen der BvS in Höhe von 15 Mio. DEM für betriebliche Aufwendungen, ausgereicht am 10. April 1996, ursprüngliche Tilgungsfrist bis zum 31. Dezember 1997, später Fristverlängerung bis 31. Dezember 1998.

2. Darlehen der BvS in Höhe von 5,4 Mio. DEM für laufende Investitionen, ausgereicht im März 1997, Fälligkeiten wie unter 1.

3. Darlehen der BvS in Höhe von 14,1 Mio. DEM für laufende Investitionen, Sozialplanaufwendungen und betriebliche Zwecke, ausgereicht in drei Tranchen zwischen Februar und Juni 1997, Fälligkeiten wie unter 1.

4. 100%ige staatliche Bürgschaft im Rahmen der Bürgschaftsregelungen von Mecklenburg-Vorpommern zur Besicherung von Krediten bis zu einer Höhe von 63 Mio. DEM (40 Mio. DEM für Investitionen, 11 Mio. DEM Überziehungskredit, 12 Mio. DEM Avalkredit), gewährt am 15. Mai 1996, mehrfach verlängert bis zur voraussichtlichen Genehmigung des Konzepts der Umstrukturierungsbeihilfen durch die Kommission.

5. 100%ige Rückbürgschaft bis zur Hoechstgrenze von 8 Mio. DEM seitens der BvS für die Auftragsfinanzierung (Avale), gewährt am 11. März 1997, vorläufig verlängert wie unter 4.

All diese Darlehen und Bürgschaften wurden gegen Sicherheiten (erstrangige Grundschulden) seitens der NIR gewährt. Die BvS richtete ein umfassendes Überwachungssystem ein, um die korrekte Verwendung der Mittel sicherzustellen. Von den Darlehen in einer Gesamthöhe von 34,5 Mio. DEM wurden 25,6 Mio. DEM für den Abschluß der Investitionen in zwei Betrieben in Rostock (Neptun Stahlobjektbau und A& R Neptun Boatservice), 3,5 Mio. DEM für Personalkosten und 5,4 Mio. DEM für sonstige betriebliche Aufwendungen ausgegeben. Deutschland betrachtet die bis zum 31. März 1997 auf den Weg gebrachten Maßnahmen als Rettungsbeihilfen und deren Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus als Umstrukturierungsbeihilfen.

Das Hauptprüfverfahren betrifft lediglich das unter Punkt 1 aufgeführte Darlehen und die unter Punkt 4 genannte Bürgschaft bis zum 31. Dezember 1997. Die Kommission registrierte deren Verlängerungen und die weiteren Maßnahmen als neue Beihilfen unter dem Aktenzeichen NN 102/97.

7. Mit Schreiben vom 10. März 1997 übermittelte Deutschland der Kommission ein vom Unternehmen aufgestelltes vorläufiges Umstrukturierungsprogramm. Aus diesen Unterlagen und der sich daran anschließenden Diskussion ging hervor, daß externe Berater bereits im September 1996 ein erstes und im Dezember 1996 ein zweites Sanierungsgutachten angefertigt hatten. Diese Gutachten waren der Kommission nicht übersandt worden, da zwischen den Beratern und der NIR-Unternehmensleitung, Mecklenburg-Vorpommern und BvS Unstimmigkeiten über das weitere Vorgehen bestanden. Die Berichte der Wirtschaftsprüfer zu den Geschäftsjahren 1993-1995 und die Analysen der Berater zeigten, daß die Lage der NIR wesentlich schlechter war, als bis zum Herbst 1996 angenommen. Die ausgewiesenen Verluste schnellten von 5,2 Mio. DEM (1994) auf 122,9 Mio. DEM (1995), und gleichwohl wiesen die Prüfer darauf hin, daß die laufenden Risiken weiterer Korrekturen bedürften. In ihrem Schreiben vom 2. Mai 1997 an Deutschland äußerte die Kommission daher ernste Zweifel an der Tragfähigkeit des im Frühjahr 1997 mitgeteilten Umstrukturierungsplans.

8. Mit Schreiben vom 1. Juli und 22. Juli 1997 setzte Deutschland die Kommission von Überarbeitungen des Sanierungskonzepts und einer Abänderung des Finanzierungsprogramms in Kenntnis. Im Herbst 1997 wurde dieses Programm nach dem Verkauf aller NIR-Anteile vom Vergleichsverwalter der Bremer Vulkan und der Neptun Betriebsgesellschaft an MEYER für einen Gesamtpreis von [ ... DEM](9) erneut geändert. Die zentralen Elemente des überarbeiteten Umstrukturierungsprogramms sehen wie folgt aus:

a) Konzentration der NIR-Aktivitäten auf den maritimen Kernbereich mit fünf Unternehmen:

- MACOR-Neptun Rostock (in erster Linie Fertigung von Lukendeckeln für Containerschiffe, erwarteter langfristiger Personalbestand im Jahr 1999: 255),

- Neptun Reparaturwerft (Schiffsreparaturen, erwarteter Personalbestand: 59),

- A& R Neptun Boatservice (Bau von Yachten, Reparatur kleiner Marine- und Küstenwachschiffe, erwarteter Personalbestand: 29),

- Möhring Klimatechnik (Klimatechnik, hauptsächlich für Schiffe, erwarteter Personalbestand: 83),

- Personalservice Rostock (ein Personal-Leasingunternehmen für Handwerker im Schiffahrtsbereich, erwarteter Personalbestand: 55);

b) Verkauf der Beteiligungen oder Stillegung von Unternehmen, die nicht mehr zum Kerngeschäft gehören:

- Neptun Isolierglas,

- Neptun-Scanhus Fertigungsgesellschaft,

- Neptun Systemtechnik,

- NIR Hotelbetriebsgesellschaft,

- Oberflächentechnik Rostock;

c) Verkauf aller Liegenschaften und Vermögenswerte, die für die Geschäftstätigkeit nicht mehr benötigt werden (Neptun gehören große Flächen in der Nähe des Rostocker Stadtzentrums);

d) Abbau der Zahl der direkt beschäftigten Mitarbeiter auf zunächst ca. 800 und ab 1999 auf etwa 530 (Anfang 1996 lag der Personalbestand bei 1200).

9. Entsprechend dem mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 von Deutschland übersandten Unternehmensplan und dem vorläufigen Jahresbericht für 1997 wird das maritime Kerngeschäft der NIR bis Ende 1999 mit Verlust arbeiten. Erste moderate Gewinne werden ab 2000 erwartet. Ein erheblicher Anteil an den Verlusten dürfte auf die Reparaturwerft entfallen, die keine Beihilfen erhalten hat und auch nicht erhalten wir. Die Deckung dieser Verluste soll über den Verkauf von Liegenschaften der Werft und durch MEYER erfolgen.

Für die anderen Geschäftsbereiche werden in der Summe folgende Jahresergebnisse erwartet: [ ... DEM] * für 1997 (vorläufiges Ist-Ergebnis), [ ... DEM] * für 1998 (einschließlich Kosten in Höhe von 3,5 Mio. DEM für den Personalabbau), [ ... DEM] * für 1999, [ ... DEM] * für 2000 und [ ... DEM] * für 2001. Für einen wesentlichen Teil der Verluste wird der Bereich Neptun MACOR verantwortlich zeichnen. Dieses Unternehmen ist aus einem Zusammenschluß von MACOR in Bremerhaven und Neptun Stahlobjektbau in Rostock hervorgegangen. Laut Sanierungskonzept sind zum Erreichen positiver Ergebnisse ab dem Jahr 2000 umfangreiche Verbesserungen in der Organisation und im Absatzmanagement notwendig. Mit geringeren und rasch schrumpfenden Verlusten bis zum Jahr 2000 wird im Bereich Neptun Boatservice gerechnet. Möhring hat bisher rentabel gearbeitet, woran sich auch nichts ändern dürfte. De facto wird dieses Unternehmen von der Umstrukturierung kaum berührt. Personalservice erwirtschaftete 1997 Verluste in Höhe von 0,8 Mio. DEM, soll aber ab 1998 wieder leichte Gewinne einbringen.

10. In bezug auf die Finanzierung der übrigen Umstrukturierungsmaßnahmen kamen MEYER, die BvS und das Land wie folgt überein:

a) MEYER stellt zur Stärkung der NIR-Eigenkapitalbasis ein nachrangiges Darlehen in Höhe von 20 Mio. DEM bereit. Dieses Darlehen wird hauptsächlich zur Finanzierung notwendiger Investitionen in der Reparaturwerft verwendet, die nicht in den Genuß staatlicher Beihilfen kommen darf.

b) Eine neugegründete Tochterfirma der NIR, die Neptun Development GmbH, wird die 1996/97 von der NIR aufgenommene Bankkredite mit Hilfe der Einnahmen aus Liegenschaftsverkäufen bis Ende 2002 zurückzahlen. An die Stelle der derzeitigen staatlichen Bürgschaft von Mecklenburg-Vorpommern zur Besicherung dieser Kredite bis zu einer Gesamthöhe von 63 Mio. DEM zugunsten der kreditgebenden Bank tritt nach Genehmigung des Beihilfeprogramms durch die Kommission eine Bürgschaft für einen Betrag von ca. 28 Mio. DEM.

c) Nach erfolgter Genehmigung durch die Kommission erläßt die BvS die Rückzahlung der 1996/97 zugunsten der NIR gezahlten Darlehen bis zu einer Summe von 34,5 Mio. DEM(10).

d) Auf Ersuchen von MEYER verlängert die BvS die Avalbürgschaft für eine Kreditlinie bis zu einer Hoechstgrenze von 8 Mio. DEM bis zum 31. Dezember 1998 gegen Sicherheiten auf das Vermögen der NIR und eine Zahlung von Gebühren in Höhe von 0,5 % p.a.

e) Mecklenburg-Vorpommern stellt für die restlichen Investitionen in Höhe von 9,8 Mio. DEM in die Fertigung von Lukendeckeln durch MACOR Neptun eine Beihilfe in Höhe von maximal 1,7 Mio. DEM im Rahmen des regionalen Förderprogramms "Gemeinschaftsaufgabe zur Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur" bereit. Bei dieser Beihilfe handelt es sich um einen Restbetrag der 1994 zugesagten Regionalbeihilfe, die nach dem Zusammenbruch der Bremer Vulkan ausgesetzt wurde.

Deutschland gab die Zusicherung, daß die NIR und ihre in Umstrukturierung befindlichen Unternehmen während des bis Ende 2001 laufenden Sanierungszeitraums keine weiteren Beihilfen erhalten. Deutschland wird der Kommission jährlich einen Bericht über den Fortgang der Umstrukturierung und der Desinvestitionsmaßnahmen vorlegen. Diese Berichte werden von den Buchprüfern des Unternehmens testiert. Für die Neptun Reparaturwerft wird eine getrennte Buchführung beibehalten, und der Kommission werden Jahresberichte vorgelegt, um sicherzustellen, daß sich keine Beihilfen auf die Neptun Reparaturwerft auswirken.

Deutschland und das Unternehmen haben bestätigt, daß sich die Neptun Reparaturwerft auch künftig an ihre Kapazitätsbeschränkung von 300000 Stunden jährlich halten wird. Mit Schreiben vom 10. September 1997 stimmte Deutschland zu, der Kommission halbjährlich Produktionskontrollberichte vorzulegen. Darin wird es auch um den Stand der Investitionen in der Werft gehen. Die Neptun Reparaturwerft wird das Umbaugeschäft für Handelsschiffe nicht vor 2001 wieder aufnehmen, wenn die 10jährige Stillegungszeit für die frühere Neptun-Werft ausläuft(11). Deutschland und das Unternehmen bestätigten ferner, daß die Anlagen der A& R Neptun Boatservice nicht für den Neubau, den Umbau oder die Reparatur von Schiffen genutzt werden, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts über Beihilfen für den Schiffbau fallen. Der Buchprüfer wird die Einhaltung dieser Zusage überprüfen.

11. Angesichts der Entwicklungen im Unternehmen befaßt sich die vorliegende Entscheidung mit den Rettungsbeihilfen, die Anlaß für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag waren(12), sowie mit allen sonstigen Beihilfen, die für die Rettung und Umstrukturierung der NIR gewährt wurden oder geplant sind.

V

1. Bei den 1996/97 von der BvS gewährten Darlehen und der Bürgschaft handelt es sich ebenso wie bei der 1996(13) von Mecklenburg-Vorpommern übernommenen staatlichen Bürgschaft in Höhe von 63 Mio. DEM um eine staatliche Beihilfe. In seinem Schreiben vom 10. März 1997 führte Deutschland aus, daß diese Maßnahmen unvermeidbar waren, da sich die Banken ohne unbeschränkte Rückzahlungsbürgschaft seitens des Staates geweigert hatten, an die NIR Kredite zu vergeben, auch nachdem diese nicht mehr zur Bremer Vulkan gehörte. Es ist daher unbestritten, daß sämtliche Finanzierungsmaßnahmen von BvS und Mecklenburg-Vorpommern - darunter auch die im Jahr 1997 notifizierten - staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind.

Anhand von ausführlichen, durch die Buchprüfer testierten Berichten wies Deutschland nach, daß die Neptun Reparaturwerft bisher keinerlei Beihilfen erhalten hat. Ferner ist sichergestellt, daß die Neptun Reparaturwerft auch künftig keinen Nutzen aus den Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ziehen wird. Die erwarteten Verluste der Neptun Reparaturwerft werden durch Verkäufe von Anlagevermögen dieses Unternehmens und durch MEYER aufgefangen. Im Fall der A& R Neptun Boatservice ist eindeutig dargelegt, daß die Tätigkeit dieser kleinen Werft auf Yachten und kleine Marineboote beschränkt sein wird, d. h. auf Schiffe, die nicht in den Geltungsbereich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Bau von Handelsschiffen fallen. Die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten der NIR sind daher nicht als Beihilfen für den Schiffbau einzustufen. Die Beihilfen sind nach Artikel 92 EG-Vertrag auf der Basis der in den "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" festgelegten Kriterien zu prüfen(14).

2. Die Darlehen und die Bürgschaft der BvS sowie die Bürgschaft über einen Betrag von 63 Mio. DEM seitens Mecklenburg-Vorpommerns sind als nichtnotifizierte Beihilfen zu betrachten, da sie sämtlich gewährt wurden, bevor die Kommission dazu Stellung beziehen konnte. Deutschland kam seinen Mitteilungspflichten gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nach. Dem von Deutschland vorgebrachten Argument, die Bürgschaft von seiten des Landes sei im Rahmen der von der Kommission im November 1991 genehmigten Beihilferegelung gewährt worden, kann die Kommission nicht uneingeschränkt zustimmen. Es sei daran erinnert, daß die Kommission Deutschland mit Schreiben Nr. 15716 vom 9. November 1994 aufforderte, geeignete Maßnahmen für die Durchführung der Bürgschaftsregelungen im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zu ergreifen. Eine wichtige Maßnahme war die in den Leitlinien geforderte Einzelfallnotifizierung von Bürgschaften zugunsten von großen Unternehmen in Schwierigkeiten. Da Deutschland diese Maßnahme nicht durchführte, befand die Kommission in ihrer Entscheidung 96/475/EG(15), daß die Bürgschaftsregelungen von Mecklenburg-Vorpommern mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien. Seit dem 1. Juli 1996 war die Einzelfallnotifizierung von Bürgschaften zugunsten großer Unternehmen vorgeschrieben. Die Entscheidung des Bürgschaftsausschusses, die erste Bürgschaft bis zum 31. August 1996 zu gewähren, datiert vom 15. Mai 1996. So räumt die Kommission zwar ein, daß die erste Gewährung der Bürgschaft von seiten des Landes keiner Einzelfallnotifizierung bedurfte, doch hätte deren Verlängerung über den 1. September 1996 hinaus von Deutschland mitgeteilt werden müssen. Dies geschah nicht.

3. In den Leitlinien wird zwischen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen unterschieden. Diese Unterscheidung ist im vorliegenden Fall schwierig zu treffen. Die NIR befand sich bereits zum Zeitpunkt ihrer Abspaltung von der Bremer Vulkan in der Umstrukturierung. Zwar stand von Beginn an fest, daß am vorherigen Sanierungskonzept einige Änderungen vorgenommen werden müßten, doch das volle Ausmaß der Probleme wurde erst Ende 1996 sichtbar, als die Wirtschaftsprüfer ihre Arbeit zum Jahresabschluß für 1995 abgeschlossen hatten und die Analyse der externen Berater von UBB vorlag. Erschwerend wirkte sich zudem die Tatsache aus, daß die NIR-Dachgesellschaft aus etwa 15 recht kleinen Unternehmen an verschiedenen Standorten und mit höchst unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern bestand. In vielen Fällen existierten intensive geschäftliche Verbindungen zwischen diesen Unternehmen und anderen Bereichen der früheren Bremer Vulkan Gruppe, deren Zukunft ebenfalls ungewiß war. Die weitere Lebensfähigkeit dieser Firmen mußte in jedem einzelnen Fall geprüft werden. Das erste, von der NIR selbst aufgestellte Sanierungskonzept "Neptun 2000" vom Dezember 1996 stützte sich auf zu günstige Annahmen. Es wurde weder von den Banken der NIR noch von der BvS akzeptiert. Um zu einer realisierbaren Lösung zu kommen, mußte das Sanierungskonzept mehrmals überarbeitet werden. Dieser Prozeß war schmerzlich und mühevoll, denn jeder Schritt bedeutete weitere Schließungen und einen weiteren Personalabbau. Parallel dazu mußte die Umstrukturierung der übrigen Bereiche fortgesetzt werden. Dadurch vergingen 15 Monate(16), bis die einzelnen Beteiligten in Deutschland ein neues Sanierungskonzept vereinbaren konnten. Als die Anteile des Unternehmens an MEYER verkauft wurden, nahmen die neuen Eigentümber bis November 1997 weitere Abänderungen vor(17). Auf diese Weise wurde der in den Leitlinien festgelegte Zeitraum von 6 Monaten erheblich überschritten. Die Kommission ist sich der besonderen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Rettung und Umstrukturierung der NIR bewußt und kann aus diesem Grund als Ausnahme die in diesem Fall aufgetretenen Verzögerungen akzeptieren. Allerdings bedauert die Kommission, daß Deutschland bis zum März 1997 seinen Verpflichtungen, über den Fortgang der Erarbeitung eines Umstrukturierungsplans zu informieren, nicht nachgekommen ist.

4. Aufgrund des Umstands, daß bis zum 28. März 1997 kein realisierbarer Umstrukturierungsplan vorlag, sind die bis zu diesem Tag ausgezahlten Beihilfen - wie bereits in Abschnitt IV Punkt 6 beschrieben - als Rettungsbeihilfen zu betrachten. In den Leitlinien sind folgende Bedingungen aufgeführt, die Rettungsbeihilfen erfuellen müssen:

i) Es muß sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln.

Die Rettungsbeihilfe wurde in dieser Form gezahlt. Die Darlehen der BvS waren mit 3 % über dem Diskontsatz verzinst, was angesichts der von der NIR bereitgestellten Sicherheit als Marktzinssatz angesehen werden kann. Der durch die staatliche Bürgschaft besicherte Kredit war ebenfalls in marktüblicher Höhe verzinst. Die Kommission veranschlagte die Beihilfeintensität der Bürgschaften auf 15 % p. a., da die durch die NIR bereitgestellten Sicherheiten im Verzugsfall keine vollständige Beitreibung gestattet hätten (der entsprechende Beihilfebetrag über einen Zeitraum von etwa 2 Jahren beläuft sich daher auf 21,3 Mio. DEM(18)).

ii) Die Höhe der Beihilfen muß auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sein.

Deutschland erbrachte den Beweis dafür, daß die Mittel auf ein Mindestmaß begrenzt waren und nur bei Fälligkeit von Zahlungsverpflichtungen zur Auszahlung kamen. Dies gilt ebenso für die hohen Zahlungen für Investitionen, die im Rahmen bestehender Verträge zu leisten waren. Anfang 1996 waren die Investitionen zu etwa 80 % abgeschlossen. Eine Kündigung der Verträge mit den Zulieferern hätte zu hohe Kosten verursacht und höchstwahrscheinlich auch zum Konkurs der NIR geführt. Außerdem wären wichtige Produktionsanlagen unvollendet und damit ohne wirtschaftlichen Nutzen geblieben.

iii) Die Beihilfen dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden, der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren(19).

Wie bereits dargelegt, kann die Kommission in diesem speziellen Fall die Gründe billigen, die für die Verzögerungen bei der Ausarbeitung eines tragfähigen Umstrukturierungsplans angegeben wurden. Desgleichen kann die Kommission der Verlängerung dieser Beihilfen zustimmen, bis sie im Hinblick auf das Umstrukturierungsprogramm und die damit verbundenen Umstrukturierungsbeihilfen Stellung bezogen hat.

iv) Die Beihilfen müssen durch akute soziale Schwierigkeiten gerechtfertigt sein, und die durch sie ermöglichte Weiterführung des Unternehmens darf die Lage des Wirtschaftszweigs in den anderen Mitgliedstaaten nicht in unvertretbarer Weise aus dem Gleichgewicht bringen.

Die Mehrheit der NIR-Unternehmensbereiche ist im Raum Rostock angesiedelt, und ein kleinerer Teil in Bremerhaven. Beide Regionen sind als Fördergebiete eingestuft und leiden unter einer enorm hohen Arbeitslosigkeit. Darüber hinaus wurden beide Gebiete durch den Zusammenbruch der Bremer Vulkan besonders hart getroffen, da diese Gruppe dort einer der wichtigsten industriellen Arbeitgeber war. Mithin sind die Rettungsbeihilfen aus sozialen Gründen gerechtfertigt.

Die Analyse der Auswirkungen, die die Beihilfen für die Branche in anderen Mitgliedstaaten mit sich bringen, kann sich auf das maritime Kerngeschäft der NIR konzentrieren. Wie bereits erwähnt, fällt die Neptun Reparaturwerft nicht unter das Umstrukturierungsbeihilfenprogramm und hat bzw. wird keinerlei Beihilfen erhalten. Möhring ist ein rentables Unternehmen, das zu keinem Zeitpunkt Beihilfen benötigte. Sämtliche Rettungsbeihilfen für betriebliche und Investitionszwecke gingen an die MACOR Neptun und die A& R Neptun Boatservice, ausgenommen ein kleiner Teil, der in der Dachgesellschaft zur Abdeckung von deren sozialen Kosten für die Einstellung einer Reihe von Tätigkeiten zum Einsatz kam. Die Boatservice ist eine kleine Firma mit weniger als 50 Mitarbeitern, die auf dem regionalen deutschen Markt im Segment kleinerer Yachten tätig ist. Ihre begrenzten Aktivitäten im Bereich der Reparatur kleiner Schiffe der deutschen Marine liegen aufgrund der Bestimmungen von Artikel 223 EG-Vertrag außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 92. Das Haupttätigkeitsfeld der MACOR Neptun besteht in Entwurf, Konstruktion und Bau von Frachtraumtechnik für Frachtschiffe, namentlich von Lukendeckeln für Containerschiffe. Die Entwurfs- und Konstruktionsleistungen werden bei MACOR ausgeführt. Der Weltmarkt für Entwurf und Konstruktion von Lukendeckeln wird von drei Firmen kontrolliert - MacGregor (Finnland), Kvaerner (Norwegen) und MACOR -, wobei das finnische Unternehmen MacGregor dominiert. Bei einer Schließung von MACOR wäre diese beherrschende Stellung gestärkt worden. Die Fertigung von Lukendeckeln findet aus Preisgründen vornehmlich in Ländern mit niedrigen Arbeitskosten außerhalb der Gemeinschaft statt, vor allem in Asien (besonders China) und Osteuropa (Kroatien, Rumänien und Polen). Wichtigster Mitbewerber innerhalb der Gemeinschaft ist Arend & Cie (Frankreich). Die Eintrittsschranken für diesen Markt sind äußerst niedrig, da im Prinzip jedes Stahlbau-Unternehmen in der Lage wäre, auf der Basis des Entwurfs der Konstruktionsfirmen Lukendeckel herzustellen. Dies wirkt sich erschwerend auf die Absatzmöglichkeiten für die Anbieter der Gemeinschaft aus. Ihre Hauptvorteile liegen in der örtlichen Nähe zu den europäischen Häfen und der besseren Produktqualität. In Anbetracht der Struktur des Schiffbaumarkts wird jedoch keiner dieser Anbieter, MACOR Neptun eingeschlossen, imstande sein, das relativ niedrige Preisniveau zu beeinflussen. Der relevante Markt für Lukendeckel ist der Weltmarkt, und die derzeit dort herrschende schwierige Lage ist bedingt durch die Entwicklung in Ostasien, wo die mit Abstand meisten Frachtschiffe gebaut und ausgerüstet werden.

Folglich ist davon auszugehen, daß die Rettungsbeihilfe für die Lage der Branche in anderen Mitgliedstaaten keine unzumutbaren Auswirkungen zur Folge hatte bzw. hat.

Zwar handelt es sich bei den gewährten Rettungsbeihilfen um nichtnotifizierte und damit unrechtmäßige Beihilfen, doch kann die Kommission die Beihilfen angesichts der vorstehend dargelegten außergewöhnlichen Umstände für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären. Die Darlehen und Bürgschaften wurden bereitgestellt, um kurzfristig den Fortbestand der NIR zu sichern. Mit den genannten Einschränkungen erfuellen sie die in den Leitlinien festgelegten Kriterien.

5. Wie in der Beschreibung in Abschnitt IV Punkt 10 ausgeführt, besteht die staatlicherseits gewährte Unterstützung für den Abschluß der Umstrukturierung durch die neuen Eigentümer vornehmlich in einem Verzicht auf die Rückzahlung der BvS-Darlehen in einer Gesamthöhe von 34,5 Mio. DEM und einer Verlängerung der staatlichen Bürgschaften über einen reduzierten Betrag bis zur Tilgung der Bankkredite. Das Beihilfeelement der Bürgschaft von Mecklenburg-Vorpommern ist durch den Umstand begrenzt, daß der fragliche Bankkredit in erster Linie durch Grundschulden auf Liegenschaften und andere Vermögensgegenstände besichert ist, die mit 66,5 Mio. DEM bewertet wurden. Die ausführliche Bewertung wurde der Kommission vorgelegt und kann gebilligt werden. Auf diese Weise beschränkt sich das Risiko bei dieser Bürgschaft auf einen Ausfall oder eine Verzögerung bei den Einkünften aus dem Verkauf von Liegenschaften, sollte es in den nächsten Jahren auf dem örtlichen Immobilienmarkt zu einer ernsthaften Krise kommen. Unter Berücksichtigung des der kreditgebenden Bank eingeräumten Vorabbefriedigungsrechts für 50 % der Erlöse liegen die Gebühren mit etwa 1 % p. a. geringfügig unter dem erwarteten Marktpreis. Die Kommission schätzte daher ein, daß das Beihilfeaequivalent im Bereich von 2 Mio. DEM liegt. Die Bedingungen der Avalbürgschaft der BvS für eine Kreditlinie von 8 Mio. DEM können, ausgehend von den erforderlichen Sicherungsgegenständen, als marktüblich gelten. Diese Bewertung der Kommission wird dadurch gestützt, daß MEYER angesichts der Kosten eine Ausstellung des Garantiescheins noch nicht verlangt hat.

Abgesehen von der Regionalbeihilfe in Höhe von 1,7 Mio. DEM wird keine Beihilfe in bar ausgezahlt. Da in diesem Fall die Investition der MACOR Neptun in der Notifizierung klar spezifiziert wurde, kann ein Spill-over-Effekt von Beihilfen, ausgehend von der NIR zugunsten ihrer Reparaturwerft oder der Meyer-Werft in Papenburg, weitgehend ausgeschlossen werden. Gleichwohl wird die Kommission die korrekte Verwendung der Beihilfen und die Rückzahlung der Bankkredite im Rahmen des vereinbarten Überwachungssystems anhand von testierten Berichten kontrollieren.

6. In den Leitlinien sind folgende Kriterien für Umstrukturierungsbeihilfen vorgegeben:

a) Die Umstrukturierungsbeihilfen müssen an ein tragfähiges Umstrukturierungs-/Sanierungsprogramm geknüpft sein, das der Kommission im nötigen Detail vorgelegt wird, und imstande sein, die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherzustellen.

b) Die Beihilfe muß im Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen.

c) Unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe sind zu vermeiden.

d) Das Unternehmen muß den Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und alle Auflagen erfuellen.

e) Die Durchführung des Plans und die Einhaltung der Bedingungen wird anhand eines der Kommission jährlich vorzulegenden ausführlichen Berichts kontrolliert.

7. Deutschland übersandte der Kommission ein ausführliches Umstrukturierungsprogramm(20). Es umfaßt eine vollständige Neuordnung der NIR-Aktivitäten mit dem Schwerpunkt im Kerngeschäft Maritimtechnik und der Stillegung aller sonstigen Unternehmensbereiche. Die Zahl der Mitarbeiter wird im Zuge dessen ab 1999 weiter von 1200 auf etwa 530 reduziert (darin eingeschlossen ist die Reparaturwerft). Dem Unternehmensplan von MEYER zufolge wird die NIR als Gruppe ab dem Jahr 2000 schwarze Zahlen schreiben. Die vorläufigen Ergebnisse für 1997 liegen im wesentlichen im Rahmen dieser Vorgaben. Grundlage der Planung waren vorsichtige Annahmen in bezug auf künftige Nachfrage- und Preistendenzen - eine realistische Vorgehensweise, führt man sich die Entwicklung des Schiffbaus in Westeuropa vor Augen. Ferner wird davon ausgegangen, daß es in den neuen Anlagen bei MACOR Neptun und A& R Neptun Boatservice in den ersten drei Jahren nach der vollständigen Inbetriebnahme 1997 zu einem deutlichen Produktivitätsschub kommen wird. In Verbindung mit dem Personalabbau und der Senkung der Gemeinkosten seitens der Dachgesellschaft werden die Herstellungskosten zurückgehen und damit die hohen Anlaufverluste in diesen beiden Firmen ausgeglichen. Da Möhring bereits rentabel arbeitet und die Personalservice ein ausgeglichenes Ergebnis erwartet, erscheint die Annahme einer vergleichsweise mäßigen, jedoch stabilen Rentabilität ab 2000 realistisch. Die Kommission kann daher die Tragfähigkeit des Sanierungsplan anerkennen.

8. Wie bereits ausgeführt, werden die Umstrukturierungsbeihilfen im wesentlichen aus dem Verzicht auf die Rückzahlung der BvS-Darlehen in einem Gesamtumfang von 34,5 Mio. DEM, der Verlängerung der staatlichen Bürgschaften für einen sich schrittweise verringernden Betrag bis 2002 - wenn der Verkauf der von der NIR nicht mehr benötigten Liegenschaften abgeschlossen ist - sowie einer Regionalinvestitionsbeihilfe in Höhe von 1,7 Mio. DEM bestehen. Als wichtigsten Finanzierungsanteil wird MEYER ein eigenkapitalersetzendes Darlehen von 20 Mio. DEM zur Wiederherstellung der Eigenkapitalbasis der NIR beisteuern. Nach Auffassung Deutschlands ist dieses Paket wegen der im Rettungszeitraum angefallenen und für die verbleibende Umstrukturierung erwarteten Verluste sowie wegen der für die nachfolgende Zeit erwarteten moderaten Gewinne notwendig und gerechtfertigt. Zwar ist der Gesamtumfang der für die NIR-Umstrukturierung bereitgestellten Beihilfen gemessen am aufrechterhaltenen Personalbestand sehr hoch, doch kann die Kommission diesem Argument in diesem speziellen Fall folgen. Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan aus der Zeit der Zugehörigkeit zur Bremer Vulkan muß als gescheitert gelten. Durch diesen Fehlschlag wurde nahezu das gesamte Eigenkapital der NIR aufgebraucht. Einige der kürzlich abgeschlossenen Investitionen müssen aufgrund geringer Renditen teilweise abgeschrieben werden. Der Verzicht auf die Rückzahlung der Rettungsdarlehen in Höhe von 34,5 Mio. DEM deckt einen Teil der in den zurückliegenden Jahren aufgelaufenen Verluste. Er ist unerläßlich, um das finanzielle Gleichgewicht der NIR wiederherzustellen.

Die Regionalinvestitionsbeihilfe in Höhe von 1,7 Mio. DEM für die Vollendung einiger geringfügiger Investitionen mit einem Kostenumfang von zusammengenommen 9,8 Mio. DEM hat eine Intensität von 18 %. Dies ist weitaus niedriger als der in der Region höchstzulässige Anteil von 35 % und kann daher gebilligt werden. Deutschland gab die Zusicherung, daß an Unternehmen, die sich gegenwärtig unter dem Dach der NIR befinden, während des bis Ende 2001 andauernden Zeitraums ihrer Umstrukturierung keine weiteren Beihilfen gezahlt werden. Die Neptun Reparaturwerft erhält keinerlei Beihilfen.

Die geplanten Beihilfemaßnahmen entsprechen dem vorgelegten Umstrukturierungsprogramm und sind aus kommerzieller Sicht erforderlich. Ausgehend von der umfassenden Umstrukturierung der NIR, den dabei entstehenden erheblichen Stillegungskosten und der bis zum Abschluß der Umstrukturierung benötigten Zeit kann die Kommission den Gesamtbetrag von 38,2 Mio. DEM Umstrukturierungsbehilfen als hinnehmbar betrachten.

9. Da die Umstrukturierungsbeihilfe vorwiegend in der Verlängerung einer staatlichen Bürgschaft für einen vorhandenen Kredit, der von MEYER zu tilgen ist, sowie im Verzicht der BvS auf die Begleichung von Schulden besteht, werden die Auswirkungen auf den Wettbewerb aus den gleichen Gründen, wie im Zusammenhang mit der Rettungsbeihilfe erläutert, sehr begrenzt sein. Daher ist nicht mit unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen auf dem Gemeinsamen Markt zu rechnen.

Im Jahr 1997 wurde mit der vorläufigen Umsetzung von Teilen des Umstrukturierungsprogramms begonnen. Am 12. Februar 1998 übernahm MEYER die Unternehmensleitung der NIR. Seither wird der Sanierungsplan in allen seinen Teilen umgesetzt. Deutschland wird jährlich einen Bericht über den Fortgang der Umstrukturierung vorlegen. Ferner wird Deutschland der Kommission die vorgenannten Berichte über die Aktivitäten der Neptun Reparaturwerft und der A& R Neptun Boatservice übersenden.

10. Alles in allem ist festzustellen, daß die Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten der NIR den in den Leitlinien festgelegten Kriterien gerecht werden. Vorbehaltlich der Erfuellung der mit dieser Entscheidung verbundenen Auflagen durch Deutschland können die Beihilfen daher gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet werden. Deutschland und MEYER im Namen der NIR sicherten zu, das Umstrukturierungsprogramm wie notifiziert zu verwirklichen und die Auflagen einzuhalten.

Die Erfahrungen aus der Vergangenheit indes, sowohl aus der Zeit nach der Übernahme durch die BVV als auch nach deren Konkurs, ließen beträchtliche Schwierigkeiten bei der Erarbeitung und Umsetzung eines tragfähigen Sanierungskonzepts erkennen. Aus diesem Grund erinnert die Kommission daran, daß die vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans eine der Voraussetzungen für die Beihilfen ist. Die Kommission wird Maßnahmen in die Wege leiten, um die Rückzahlung der Beihilfen zu verlangen, sollte der Umstrukturierungsplan nicht vollständig durchgeführt werden (abgesehen von Abänderungen, die erforderlich werden können und denen die Kommission zugestimmt hat) oder sollten die Auflagen für die Verwendung der Beihilfen nicht eingehalten werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Darlehen in einem Gesamtumfang von 34,5 Mio. DEM, die von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) zugunsten der Neptun Industrie Rostock GmbH (NIR) gewährt wurden und die ab dem Datum des Erlasses dieser Entscheidung erlassen werden sollen, sind, vorbehaltlich der Erfuellung der in Artikel 5 genannten Auflagen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Die Bürgschaft über einen Betrag von 63 Mio. DEM, die am 15. Mai 1996 durch das Land Mecklenburg-Vorpommern zugunsten der NIR gewährt wurde und durch eine nachfolgende Bürgschaft über den Hoechstbetrag von 28,1 Mio. DEM ab dem Datum des Erlasses dieser Entscheidung bis spätestens zum 31. Dezember 2002 abgelöst werden soll, umfaßt ein Beihilfeaequivalent von 20,9 Mio. DEM und ist, vorbehaltlich der Erfuellung der in Artikel 5 genannten Auflagen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 3

Die Rückbürgschaft für Avale über einen Betrag von 8 Mio. DEM, die am 11. März 1997 bis zum Datum dieser Entscheidung von der BvS zugunsten der NIR gewährt wurde, umfaßt ein Beihilfeaequivalent von 2,4 Mio. DEM und ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die mögliche Verlängerung dieser Rückbürgschaft bis zum 31. Dezember 1998 beinhaltet aufgrund der NIR gezahlten Gebühren und der von der NIR der BvS gestellten Sicherheiten keine Beihilfen.

Artikel 4

Die Regionalinvestitionsbeihilfen in Höhe von 1,7 Mio. DEM, die für den Abschluß von Investitionen im NIR-Unternehmen MACOR Neptun gewährt werden sollen, sind, vorbehaltlich der Erfuellung der in Artikel 5 genannten Auflagen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 5

(1) Die in den Artikeln 1 bis 4 genannten staatliche Beihilfen dürfen ausschließlich für die Rettung und Umstrukturierung der NIR entsprechend dem der Kommission notifizierten Umstrukturierungsplan vorgesehen werden. Die Beihilfen dürfen nicht zugunsten der Neptun Reparaturwerft in Rostock oder der MEYER-Werft in Papenburg verwendet werden und diesen Werften nicht zugute kommen. Bis Ende 2001 werden an die in Umstrukturierung befindlichen Unternehmen der NIR-Gruppe keine weiteren Beihilfen gezahlt.

(2) Deutschland stellt sicher, daß

a) die Neptun Reparaturwerft die Kapazitätsbegrenzung von 300000 Stunden für die Reparatur von Handelsschiffen nicht überschreitet,

b) kein Umbau von Schiffen erfolgt, die in den Geltungsbereich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Schiffbau fallen, und

c) die Anlagen der A& R Neptun Boatservice nicht für den Neubau, den Umbau oder die Reparatur von Schiffen genutzt werden, die in den Geltungsbereich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Schiffbau fallen.

(3) Deutschland übermittelt für die Jahre 1998 bis 2001 alljährlich einen Bericht über den Fortgang der Umstrukturierung. Darin werden auch hinreichend detaillierte Informationen über die Erfuellung der in diesem Artikel dargelegten Auflagen aufgeführt. Ferner legt Deutschland halbjährlich Produktionskontrollberichte vor, in denen über die Aktivitäten der Neptun Reparaturwerft informiert wird.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 28. Oktober 1998

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 119 vom 17.4.1997, S. 4.

(2) Siehe Abschnitt IV Punkt 6 im Hinblick auf die endgültigen Bedingungen.

(3) Diese Bürgschaft wurde später noch mehrmals verlängert, siehe Abschnitt IV Punkt 6.

(4) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(5) ABl. L 219 vom 4.8.1992, S. 54, und der vorhergehende "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Siebten Richtliniedes Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau", ABl. C 155 vom 20.6.1992, S. 20.

(6) ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 27.

(7) Bei dem fraglichen Finanzinstitut handelte es sich um den Wagniskapitalbereich der Vereins- und Westbank, einer deutschen Privatbank. Die BvS verhielt sich bei dieser Abmachung wie ein privater Investor, indem sie Ansprüche aus dem vorherigen Privatisierungsvertrag mit der Bremer Vulkan gegen eine Beteiligung an den erwarteten Erträgen aus dem Verkauf der Beteiligung der Vulkan Industrie Holding an der NIR aufgab.

(8) Vgl. die Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1998 über die staatliche Beihilfe Nr. C 7/96 (noch nicht veröffentlicht). Die NIR kündigte ihre Beteiligung am Cash-Concentration-System. In einer besonderen Vereinbarung zwischen der Bremer Vulkan, NIR und der abwickelnden Geschäftsbank wurden die Forderungen der NIR gegen die Vulkan Industrie Holding mit Verbindlichkeiten der Neptun Techno Products bei der Vulkan Industrie Holding aufgerechnet, so daß beide Gesellschaften das Cash-Concentration-System mit ausgeglichenen Konten verließen.

(9) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

(10) Vgl. Punkt 6 Ziffern 1 bis 3.

(11) Vgl. Artikel 7 der Richtlinie 90/684/EWG, in dem eine 10jährige Schließzeit festgelegt ist.

(12) Vergleiche Abschnitt II oben.

(13) Vgl. die ausführliche Beschreibung in Abschnitt IV Punkt 6.

(14) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(15) ABl. L 194 vom 6.8.1996, S. 25.

(16) Fortschreibung der Unternehmenskonzeption "Neptun 2000": Dieses Umstrukturierungskonzept, das der Kommission anläßlich einer Zusammenkunft am 30. Juni 1997 in Brüssel übergeben wurde, beinhaltet die wesentlichen Elemente des endgültigen Sanierungsplans. Es handelt sich um den ersten Sanierungsplan, der als durchführbar im Sinne der Leitlinien gelten kann.

(17) Der endgültige Unternehmensplan datiert vom 12. November 1997 und wurde der Kommission von Deutschland mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 übersandt.

(18) Bei den in Frage stehenden Bürgschaften handelt es sich um Ausfallbürgschaften. Der Bürge muß nach Verwertung sämtlicher Sicherungsgegenstände für den Ausfall aufkommen. Bei den Sicherungsgegenständen handelt es sich um Grundschulden auf sämtliche Liegenschaften der NIR. Bei ihrer Analyse bewertete die Kommission das Risiko einer Nichterfuellung der Zahlungsverpflichtungen unter Berücksichtigung des Wertes der Sicherungsgegenstände auf der Basis der Bewertungen des Wertes der Liegenschaften und Anlagen. Sie kam zu dem Schluß, daß die Sicherungsgegenstände (die Ende 1995 einen Buchwert von rund 144 Mio. DEM hatten) nicht ausgereicht hätten, um bei einem Zwangsverkauf aus dem Erlös alle Darlehen (ca. 115 Mio. DEM) tilgen zu können, sondern in dem Bürgschaftszeitraum von zwei Jahren eine Deckungslücke im Bereich von 30 % zu erwarten gewesen wäre. Diese 30%ige Lücke (bezogen auf die Bürgschaftsbeträge) entspricht einem Betrag von 21,3 Mio. DEM.

(19) Wie in den Leitlinien ausgeführt, wird die Kommission bis zum Abschluß ihrer Nachforschungen zweckmäßigerweise eine Ausweitung der Rettungsbeihilfen in Erwägung ziehen.

(20) Vgl. Abschnitt IV Punkt 8.

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