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Document 31999D0356

1999/356/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 1999 über die zeitweilige Aussetzung der Einfuhren von Erdnüssen und bestimmter hieraus hergestellter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist (Rev. 1) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1382) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 139 vom 2.6.1999, p. 32–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/12/1999; Aufgehoben durch 32000D0049

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/356/oj

31999D0356

1999/356/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 1999 über die zeitweilige Aussetzung der Einfuhren von Erdnüssen und bestimmter hieraus hergestellter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist (Rev. 1) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1382) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 139 vom 02/06/1999 S. 0032 - 0033


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Mai 1999

über die zeitweilige Aussetzung der Einfuhren von Erdnüssen und bestimmter hieraus hergestellter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist (Rev. 1)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1382)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/356/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es wurde festgestellt, daß Erdnüsse, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist, stark mit Aflatoxin B1 kontaminiert sind. Die Probenahmen lassen darauf schließen, daß es sich hierbei um eine erhebliche, wiederkehrende Aflatoxinkontamination in Erdnüssen, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist, handelt.

(2) Wie der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß festgestellt hat, sind Aflatoxine, insbesondere Aflatoxin B1, karzinogen und rufen selbst in geringen Mengen Leberkrebs hervor; zudem sind sie genotoxisch.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1525/98 der Kommission(2) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/97 setzt Hoechstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln fest, insbesondere für Aflatoxine. Diese Hoechstgehalte wurden in Proben von Erdnüssen, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist, bei weitem überschritten. Der Hoechstgehalt für Aflatoxin B1 in Erdnüssen, die entweder für den direkten Verzehr bestimmt sind oder sortiert und weiterverarbeitet werden, wird in der genannten Verordnung auf 2 bzw. 8 ppb festgesetzt. In Erdnüssen aus Ägypten wurden jedoch Aflatoxin-B1-Kontaminationen in einer Höhe von 485 ppb nachgewiesen.

(4) Es ist ein vollständiges, wirksames Raffinationsverfahren bekannt, mit dem Erdnüsse dergestalt von Aflatoxin befreit werden, daß das aus ihnen gewonnene Öl die Gesundheit der Verbraucher nicht gefährdet.

(5) Ägypten führt Erdnüsse in großen Mengen in die Gemeinschaft aus; die Exposition der Bevölkerung gegenüber Erdnüssen oder daraus hergestellten Erzeugnissen, die mit Aflatoxin kontaminiert sind, stellt eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft dar.

(6) Die Einfuhren von Erdnüssen und bestimmter hieraus hergestellter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist, müssen ausgesetzt werden; jedoch kann die Einfuhr von Erdnüssen, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist, weiterhin erlaubt werden, sofern die Erdnüsse einem vollständigen, wirksamen Raffinationsverfahren unterzogen werden.

(7) Die ägyptischen Behörden hatten Kenntnis von dem unhaltbar hohen Aflatoxingehalt in Erdnüssen, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist; die von ihnen angekündigten Verbesserungen haben die Aflatoxinkontamination nicht wesentlich verringert.

(8) Diese Maßnahmen sollten zunächst auf einen kurzen Zeitraum befristet und innerhalb dieser Frist überprüft werden, um gemeinsam mit den ägyptischen Behörden festzustellen, ob diese imstande sind, künftig Garantien zu bieten, so daß die Aussetzung der Einfuhren aufgehoben und durch Sondervorschriften gemäß Artikel 10 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 93/43/EWG ersetzt werden kann -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mit den Ausnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 setzen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von

- Erdnüssen des KN-Codes 1202 10 90 (ungeschält) oder 1202 20 00 (geschält), auch geschrotet, und

- gerösteten Erdnüssen des KN-Codes 2008 11 92 (in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder 2008 11 96 (1 kg oder weniger)

mit Ursprung oder Herkunft in Ägypten aus, sofern diese für den Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind. Sie werden im folgenden als "Sendung" bezeichnet.

(2) Sendungen können unter folgenden Voraussetzungen in die Gemeinschaft eingeführt werden:

- Sie müssen einem vollständigen, wirksamen Raffinationsverfahren unterzogen werden, bevor sie als geeignet zur Verwendung als Lebensmittel oder als Lebensmittelzutat gelten können;

- sie müssen deutlich sichtbar und unauslöschlich in einer oder mehreren Sprachen der Gemeinschaft folgenden Vermerk tragen: "Dieses Erzeugnis muß vor seiner Verwendung für den Verzehr raffiniert werden."

(3) Sendungen, die Ägypten vor dem Inkrafttreten dieser Entscheidung verlassen haben, dürfen in die Gemeinschaft eingeführt werden, sofern sie innerhalb von 20 Tagen nach Inkrafttreten dieser Entscheidung an einer Grenzübertrittsstelle der Gemeinschaft zur Einfuhr vorgelegt werden und sofern die Durchführung einer für die Sendung repräsentativen Probenahme keinen Hinweis darauf liefert, daß Aflatoxin in Mengen vorhanden ist, die die in der Verordnung (EG) Nr. 1525/98/EG zur Festsetzung der zulässigen Hoechstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegten Werte übersteigen.

Artikel 2

Diese Entscheidung wird innerhalb von vier Monaten nach ihrem Erlaß überprüft, um festzustellen, ob die in Artikel 1 genannten Maßnahmen nach wie vor erforderlich sind.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen bezüglich der Einfuhren die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt bis zum 1. Dezember 1999.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Mai 1999

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 1.

(2) ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 43.

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