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Document 31999D0257
1999/257/EC: Council Decision of 29 March 1999 concerning the conclusion of the Convention on the International Commission for the Protection of the Oder
1999/257/EG: Beschluss des Rates vom 29. März 1999 über den Abschluß des Vertrags über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung
1999/257/EG: Beschluss des Rates vom 29. März 1999 über den Abschluß des Vertrags über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung
ABl. L 100 vom 15.4.1999, p. 20–20
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/257/oj
1999/257/EG: Beschluss des Rates vom 29. März 1999 über den Abschluß des Vertrags über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung
Amtsblatt Nr. L 100 vom 15/04/1999 S. 0020 - 0020
BESCHLUSS DES RATES vom 29. März 1999 über den Abschluß des Vertrags über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung (1999/257/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission beteiligte sich im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen zur Vorbereitung eines Vertrags über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung. Der Vertrag wurde am 11. April 1996 in Breslau (Polen) im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet. Der Vertrag hat den Ausbau der mehrseitigen Zusammenarbeit zur Verhütung und Einschränkung der Verschmutzung der Oder und zur Gewährleistung einer dauerhaften und umweltgerechten Nutzung der Wasserressourcen zum Ziel. Das große Ziel der Umweltpolitik der Gemeinschaft ist ein hohes Schutzniveau. Dieses stützt sich auf das Vorsorge- und Verhütungsprinzip, auf das Prinzip der Einstellung - wenn möglich am Ursprung - der Umweltbeeinträchtigungen sowie das Verursacherprinzip. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit arbeiten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Der Abschluß des Vertrags durch die Gemeinschaft trägt zur Verwirklichung der in Artikel 130r des EG-Vertrags festgelegten Ziele bei - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Vertrag über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Vertrags ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Ratifikations- oder Bestätigungsurkunde beim Generalsekretariat des Rates gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Vertrags zu hinterlegen. Geschehen zu Brüssel am 29. März 1999. Im Namen des Rates Der Präsident F. MÜNTEFERING (1) ABl. C 316 vom 14.10.1998, S. 5. (2) Stellungnahme vom 16. Dezember 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).