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Doiciméad 31998R2139

Verordnung (EG) Nr. 2139/98 der Kommission vom 6. Oktober 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates

ABl. L 270 vom 7.10.1998, lgh. 7-8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Stádas dlíthiúil an doiciméid I bhfeidhm

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2139/oj

31998R2139

Verordnung (EG) Nr. 2139/98 der Kommission vom 6. Oktober 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates

Amtsblatt Nr. L 270 vom 07/10/1998 S. 0007 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 2139/98 DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/97 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Frankreich hat bei der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eine Eintragung als geographische Bezeichnung beantragt.

Dieser Antrag entspricht, wie nach Artikel 6 Absatz 1 festgestellt, den Anforderungen der genannten Verordnung, er enthält insbesondere alle Angaben des Artikels 4 derselben Verordnung.

Nach Veröffentlichung der im Anhang angeführten Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung wurden mehrere Einsprüche eingelegt. Von diesen Einsprüchen wurde einer als zulässig erklärt. Die übrigen Einsprüche wurden als unzureichend begründet abgelehnt oder für ungültig erklärt, weil sich die Angaben nicht auf die ausführlichen Gegenargumente gemäß Absatz 4 desselben Artikels bezogen.

Die Kommission hat gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, da es sich um einen Einspruch seitens der französischen Erzeuger handelte, den beteiligten Mitgliedstaat aufgefordert, eine Vereinbarung zu erzielen. Da keine Vereinbarung getroffen wurde, war es Sache der Kommission, über die Eintragung der betreffenden Bezeichnung zu beschließen.

Bezüglich eines Einspruchs der dänischen Erzeuger sah sich die Kommission veranlaßt, ihre Auffassung unter Berücksichtigung von Angaben zu ändern, die nicht schon bei der Erhebung des genannten Einspruchs bekannt gemacht worden sind. Der betreffende Einspruch muß deshalb ebenfalls als angenommen gelten.

Gemäß dem durch die Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates (4) eingeführten Absatz 4 des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 kann im Rahmen des Artikels 7 Absatz 5 Buchstabe b) eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren vorgesehen werden, u. a. - wie im vorliegenden Fall - wegen Erzeugnissen, die mindestens fünf Jahre vor der Veröffentlichung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind. Diese Übergangszeit ist nur zulässig, wenn die Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse rechtmäßig in Verkehr gebracht und dabei die Bezeichnung bis zur Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang ständig verwendet haben. Diese Bedingungen sind nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats erfuellt.

Unter Berücksichtigung der von den beteiligten Parteien vorgetragenen Gründe ist eine Übergangszeit von drei Jahren angemessen. Diese Übergangszeit betrifft jedoch nur die Firmen "Salaisons du Pays d'Oc", "Sør-WI A/S", "Sørwi A/S", "Suhls Pålæg A/S", "Steff-Houlberg", "Vestjyske Slagterier A.m.b.a.", "Danish Crown". Diese Firmen erfuellen die Bedingungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92.

Diese Bezeichnung sollte in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben eingetragen und somit in der Gemeinschaft als geographische Angabe geschützt werden.

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2008/98 (6), ist deshalb durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung zu ergänzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 wird durch Eintragung der im Anhang zur vorliegenden Verordnung genannten Bezeichnung ergänzt. Diese Bezeichnung wird in das in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehene Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben als geschützte geographische Angabe eingetragen.

Die Firmen "Salaisons du Pays d'Oc", "Sør-WI A/S", "Sørwi A/S", "Suhls Pålæg A/S", "Steff-Houlberg", "Vestjyske Slagterier A.m.b.a.", "Danish Crown" dürfen, da der wirkliche Ursprung des Erzeugnisses durch das Etikett klar ausgewiesen ist, den Absatz dieses Erzeugnisses während einer Übergangszeit von drei Jahren, vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gerechnet, unter der Bezeichnung "Jambon de Bayonne" fortsetzen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1.

(2) ABl. L 156 vom 13. 6. 1997, S. 10.

(3) ABl. C 22 vom 22. 1. 1997, S. 3.

(4) ABl. L 83 vom 25. 3. 1997, S. 3.

(5) ABl. L 327 vom 18. 12. 1996, S. 11.

(6) ABl. L 266 vom 1. 10. 1998, S. 24.

ANHANG

ZUM VERZEHR BESTIMMTE ERZEUGNISSE DES ANHANGS II

Fleischerzeugnisse:

FRANKREICH:

- Jambon de Bayonne (g.g.A.)

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