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Document 31998R1429

Verordnung (EG) Nr. 1429/98 der Kommission vom 3. Juli 1998 zur Verschiebung der im Wirtschaftsjahr 1998/99 bezüglich der Aussaat bestimmter Kulturpflanzen in mehreren Regionen einzuhaltenden Termine

ABl. L 190 vom 4.7.1998, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1429/oj

31998R1429

Verordnung (EG) Nr. 1429/98 der Kommission vom 3. Juli 1998 zur Verschiebung der im Wirtschaftsjahr 1998/99 bezüglich der Aussaat bestimmter Kulturpflanzen in mehreren Regionen einzuhaltenden Termine

Amtsblatt Nr. L 190 vom 04/07/1998 S. 0020 - 0021


VERORDNUNG (EG) Nr. 1429/98 DER KOMMISSION vom 3. Juli 1998 zur Verschiebung der im Wirtschaftsjahr 1998/99 bezüglich der Aussaat bestimmter Kulturpflanzen in mehreren Regionen einzuhaltenden Termine

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2309/97 (2), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 muß die Aussaat bis zum 15. Mai vor der betreffenden Ernte vorgenommen sein, damit aufgrund der genannten Stützungsregelung der für Getreide, Eiweißpflanzen und Leinsamen vorgesehene Ausgleich gewährt werden kann.

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April 1996 über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1282/98 (4), müssen die Ölsaaten spätestens am 31. Mai oder 22. Juni gesät sein.

Wegen der in diesem Jahr besonders ungünstigen Wetterverhältnisse lassen sich die für Italien, Finnland und Schweden festgesetzten Termine nicht einhalten. Die der Aussaat von Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen und/oder Leinsamen im Wirtschaftsjahr 1998/99 gesetzten Termine sollten aus diesem Grund in bestimmten Gebieten gegebenenfalls verschoben werden. Von den Verordnungen (EWG) Nr. 1765/92 und (EG) Nr. 658/96 ist deshalb gemäß Artikel 12 siebter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 abzuweichen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses für Getreide, Fette und Trockenfutter -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Wirtschaftsjahr 1998/99 in Italien, Finnland und Schweden einzuhaltenden Aussaattermine sind im Anhang für die dort ebenfalls angegebenen Kulturpflanzen und Gebiete festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juni 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

(2) ABl. L 321 vom 22. 11. 1997, S. 3.

(3) ABl. L 91 vom 12. 4. 1996, S. 46.

(4) ABl. L 176 vom 20. 6. 1998, S. 23.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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