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Document 31998R1420

    Verordnung (EG) Nr. 1420/98 des Rates vom 26. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Flachs und Hanf

    ABl. L 190 vom 4.7.1998, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1420/oj

    31998R1420

    Verordnung (EG) Nr. 1420/98 des Rates vom 26. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Flachs und Hanf

    Amtsblatt Nr. L 190 vom 04/07/1998 S. 0007 - 0008


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1420/98 DES RATES vom 26. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Flachs und Hanf

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 wird die Beihilfe nur für Hanf gewährt, der aus Saatgut von Sorten stammt, die hinsichtlich des Gehalts des geernteten Erzeugnisses an rauscherzeugenden Stoffen bestimmte Garantien bieten. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 619/71 (2) bestimmt den Durchschnittsgehalt an Tetrahydrocannabinol (THC), der bei Saatgut dieser Sorten nicht überschritten werden darf. Zur Verstärkung der Maßnahmen, die sicherstellen sollen, daß Flächen, für die die Erzeugerbeihilfe beantragt wird, nicht für einen unrechtmäßigen Anbau genutzt werden, sollte der derzeitig vorgesehene Hoechstgehalt gesenkt werden. Aus demselben Grund sollte die Beihilfe nur für die nach der Kornbildung geerntete Erzeugung gewährt werden.

    Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 wird die Faserflachsbeihilfe nur gewährt, wenn sich der erste Verarbeiter gegenüber dem Erzeuger vertraglich zur Verarbeitung verpflichtet. Im Hanfsektor erscheint die Einführung einer ähnlichen Regelung vertraglicher Verpflichtungen angebracht, um die Endbestimmung der Ernte besser kontrollieren zu können und um sicherzustellen, daß es tatsächlich zu ihrer Verarbeitung kommt. Dabei sind auch die Fälle zu berücksichtigen, in denen der Erzeuger das Hanfstroh verarbeitet oder es auf eigene Rechnung von einem Verarbeiter verarbeiten läßt.

    Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 sind Verwaltungskontrollen einzuführen, die sicherstellen, daß die beantragte Beihilfe nur für Erzeugnisse gewährt wird, welche den gesetzten Bedingungen genügen. Die diesbezügliche Kontrollregelung im Hanfsektor sollte dahingehend verschärft werden können, daß ein System einer vorherigen Genehmigung der Aussaat eingeführt wird.

    Da die Maßnahmen dieser Verordnung unter bestmöglichen Bedingungen durchgeführt werden müssen, kann es sich als notwendig erweisen, daß zur Erleichterung der Umstellung auf die Neuregelung Übergangsmaßnahmen erlassen werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 619/71 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Für Hanf wird die Beihilfe nur dem Erzeuger gewährt, der vor einem zu bestimmenden Zeitpunkt mit einem ersten Verarbeiter, der über eine Zulassung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats verfügt, in dessen Hoheitsgebiet sich sein Betrieb befindet, einen Vertrag abgeschlossen hat, demzufolge er das Eigentum an dem Hanfstroh erhält und er sich verpflichtet, dieses zu verarbeiten.

    Die Beihilfe wird jedoch auch dem Erzeuger gewährt, der sich verpflichtet, das Hanfstroh zu verarbeiten und dazu über eine Zulassung der zuständigen Behörde verfügt, oder der sich verpflichtet, das Hanfstroh auf eigene Rechnung durch einen zugelassenen ersten Verarbeiter verarbeiten zu lassen.

    Die Beihilfe wird nur für Hanf gewährt, der nach der Kornbildung geerntet wird und aus zertifiziertem Saatgut von Sorten stammt, die in einer nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 aufzustellenden Liste aufgeführt sind. In diese Liste werden nur Sorten aufgenommen, bei denen ein Mitgliedstaat durch Analyse festgestellt hat, daß das Gewicht von THC (Tetrahydrocannabinol) im Vergleich zum Gewicht einer Probe mit konstantem Gewicht folgende Prozentsätze nicht übersteigt:

    - 0,3 % für die Beihilfegewährung in den Wirtschaftsjahren 1998/1999 bis 2000/2001;

    - 0,2 % für die Beihilfegewährung in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren.

    Diese Probe setzt sich aus dem oberen Drittel von Pflanzen zusammen, die am Ende der Blüte einer repräsentativen Zahl von Pflanzen willkürlich zu entnehmen und deren Stengel und Saaten zu entfernen sind."

    2. In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    "Für Hanf beinhaltet dieses System, sofern der betroffene Mitgliedstaat es für angebracht ansieht, eine Regelung zur vorherigen Aussaatgenehmigung für Flächen, für welche die Erzeugerbeihilfe gewährt wird."

    3. Artikel 6a erhält folgende Fassung:

    "Artikel 6a

    Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 1420/98 (*) vorgesehenen Anpassungen an die Regelung ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99 zu erleichtern, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 erlassen. Sie gelten bis spätestens zum Ende des Wirtschaftsjahres 1999/2000.

    (*) ABl. L 190 vom 4. 7. 1998, S. 7."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99. Artikel 1 Nummer 3 gilt jedoch ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. CUNNINGHAM

    (1) ABl. 146 vom 4. 7. 1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105).

    (2) ABl. L 72 vom 26. 3. 1971, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 154/97 (ABl. L 27 vom 30. 1. 1997, S. 1.)

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