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Document 31998R1205

    Verordnung (EG) Nr. 1205/98 der Kommission vom 10. Juni 1998 zur Festsetzung des Betrags der Anzahlung auf die Kosten des Absatzes bestimmter Destillationserzeugnisse für 1999

    ABl. L 166 vom 11.6.1998, p. 34–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1205/oj

    31998R1205

    Verordnung (EG) Nr. 1205/98 der Kommission vom 10. Juni 1998 zur Festsetzung des Betrags der Anzahlung auf die Kosten des Absatzes bestimmter Destillationserzeugnisse für 1999

    Amtsblatt Nr. L 166 vom 11/06/1998 S. 0034 - 0034


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1205/98 DER KOMMISSION vom 10. Juni 1998 zur Festsetzung des Betrags der Anzahlung auf die Kosten des Absatzes bestimmter Destillationserzeugnisse für 1999

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2087/97 (2), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Bei Alkohol, der durch Destillation gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 gewonnen wurde, übernimmt der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nur die Kosten für dessen Absatz. Deshalb ist der Betrag für die Auszahlung auf die Kosten des Absatzes dieser Erzeugnisse festzusetzen, wobei eine Wertminderung wie im Fall des durch Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 gewonnenen Alkohols zu berücksichtigen ist -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Betrag der Anzahlung auf die Kosten für den Absatz von Erzeugnissen der in den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vorgesehenen Destillationsmaßnahmen wird durch Anwendung eines Koeffizienten auf den monatlichen Wert der von den Interventionsstellen getätigten Ankäufe bestimmt.

    Dieser Koeffizient wird für das Rechnungsjahr 1999 auf 0,70 festgesetzt.

    Artikel 2

    Die auf diese Weise bestimmten Ausgabenbeträge werden der Kommission im Rahmen der Meldungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission (3) übermittelt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Oktober 1998.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Juni 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

    (2) ABl. L 292 vom 25. 10. 1997, S. 1.

    (3) ABl. L 39 vom 17. 2. 1996, S. 5.

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