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Document 31998H0316

98/316/EG: Empfehlung des Rates vom 1. Mai 1998 gemäß Artikel 109j Absatz 2 des Vertrags

ABl. L 139 vom 11.5.1998, p. 21–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1998/316/oj

31998H0316

98/316/EG: Empfehlung des Rates vom 1. Mai 1998 gemäß Artikel 109j Absatz 2 des Vertrags

Amtsblatt Nr. L 139 vom 11/05/1998 S. 0021 - 0027


EMPFEHLUNG DES RATES vom 1. Mai 1998 gemäß Artikel 109j Absatz 2 des Vertrags (98/316/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 109j Absatz 2,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Kenntnisnahme von dem Bericht der Kommission,

nach Kenntnisnahme von dem Bericht des Europäischen Währungsinstituts,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 109j des Vertrags sind Verfahren und Zeitplan für die Entscheidungen über den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) festgelegt. Der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagende Rat entschied am 13. Dezember 1996 in Dublin, daß die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung nicht von einer Mehrheit der Mitgliedstaaten erfuellt wurden, daß die Gemeinschaft 1997 nicht in die dritte Stufe der WWU eintreten werde und daß das Verfahren nach Artikel 109j Absatz 4 zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Jahre 1998 angewandt werden solle. Da bis Ende 1997 der Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe der WWU nicht festgelegt worden war, beginnt die dritte Stufe gemäß Artikel 109j Absatz 4 am 1. Januar 1999.

(2) Gemäß Artikel 109j Absatz 4 ist das in den Absätzen 1 und 2 jenes Artikels vorgesehene Verfahren mit Ausnahme von Absatz 2 zweiter Gedankenstrich zu wiederholen.

(3) Gemäß Artikel 109j Absatz 1 ist in den Berichten der Kommission und des Europäischen Währungsinstituts (EWI) auch zu prüfen, inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit Artikel 107 und Artikel 108 des Vertrags sowie der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) vereinbar sind und ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist; Maßstab hierfür ist gemäß den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags, ob die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Kriterien erfuellen:

- Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, ersichtlich aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitgliedstaaten nahekommt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben;

- eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, ersichtlich aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit im Sinne des Artikels 104 c Absatz 6;

- Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats;

- Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt.

Diese vier Kriterien sowie die jeweils erforderliche Dauer ihrer Einhaltung sind im Protokoll (Nr. 6) zum Vertrag näher festgelegt. Die Berichte der Kommission und des EWI haben auch die Entwicklung der ECU, die Ergebnisse bei der Integration der Märkte, den Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstückkosten und andere Preisindizes zu berücksichtigen.

(4) Gemäß Artikel 109j Absatz 2 erster Gedankenstrich hat der Rat auf der Grundlage dieser Berichte zu beurteilen, ob die einzelnen Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfuellen und seine Feststellungen dem in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagenden Rat zu empfehlen; dieser bestätigt nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 109j Absatz 4, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfuellen.

(5) Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank sind erforderlichenfalls so anzupassen, daß sie mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags sowie der Satzung des ESZB vereinbar sind. Die Vereinbarkeit mit dem Vertrag muß spätestens am Tage der Errichtung des ESZB gewährleistet sein. In den Berichten der Kommission und des EWI wird im einzelnen die Frage geprüft, ob die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der ESZB-Satzung vereinbar sind. Die Anpassung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften war in Spanien, Frankreich, Luxemburg und Österreich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berichte der Kommission und des EWI vorgelegt wurden, noch nicht abgeschlossen. Seitdem sind in Spanien und Österreich die erforderlichen Rechtsakte erlassen worden. Luxemburg und Frankreich haben alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um ihr innerstaatliches Recht, einschließlich des Status der nationalen Zentralbank, mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und dem Statut der ESZB in Einklang zu bringen.

(6) Gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 6 zum Vertrag bedeutet das in Artikel 109j Absatz 1 erster Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Preisstabilität, daß ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweist, die um nicht mehr als 1 1/2 Prozentpunkte über der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Inflation im Sinne des Preisstabilitätskriteriums wird anhand harmonisierter Verbraucherpreisindizes gemessen, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 (2) definiert sind. Zur Prüfung der Frage, ob das Preisstabilitätskriterium eingehalten wurde, ist die Inflation in den einzelnen Mitgliedstaaten als prozentuale Änderung des arithmetischen Mittels von zwölf Monatsindizes gegenüber dem arithmetischen Mittel der zwölf Monatsindizes der Vorperiode gemessen worden. ln dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 waren Frankreich, Irland und Österreich die drei preisstabilsten Mitgliedstaaten, mit einer Inflationsrate von 1,2 %, 1,2 % bzw. 1,1 %. In den Berichten der Kommission und des EWI wurde ein als einfaches arithmetisches Mittel der Inflationsraten der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 1,5 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. Der Referenzwert für den Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug 2,7 %.

(7) Gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zum Vertrag bedeutet das in Artikel 109j Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand, daß zum Zeitpunkt der laufenden Beurteilung durch den Rat keine Ratsentscheidung nach Artikel 104c Absatz 6 des Vertrags vorliegt, wonach in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.

(8) Gemäß Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 zum Vertrag hat die Kommission die Daten zur Verfügung zu stellen, auf denen die laufende Beurteilung der Einhaltung der Konvergenzkriterien beruht. Zur Vorbereitung dieser Empfehlung stellte die Kommission entsprechende Daten zur Verfügung. Die Haushaltsdaten wurden von der Kommission zur Verfügung gestellt, nachdem die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 (3) bis zum 1. März 1998 die entsprechenden Angaben übermittelt hatten.

(9) In der zweiten Stufe der WWU lag keine Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Irland und Luxemburg vor. Mit seiner Entscheidung vom 27. Juni 1996 gemäß Artikel 104c Absatz 12 hob der Rat seine frühere Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Dänemark auf. Mit seinen Entscheidungen vom 30. Juni 1997 gemäß Artikel 104c Absatz 12 hob der Rat seine früheren Entscheidungen über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in den Niederlanden und in Finnland auf. Mit seinen Entscheidungen vom 1. Mai 1998 gemäß Artikel 104c Absatz 12 hob der Rat seine früheren Entscheidungen über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal, Schweden und dem Vereinigten Königreich auf.

(10) Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 6 zum Vertrag bedeutet das in Artikel 109j Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, daß ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus (WKM) des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten hat. Insbesondere darf der Mitgliedstaat den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet haben. Bei der Prüfung der Frage, ob die einzelnen Mitgliedstaaten dieses Kriterium erfuellen, haben die Kommission und das EWI in ihren Berichten den Zweijahreszeitraum bis einschließlich Februar 1998 geprüft und die Entscheidung der Minister und Zentralbankpräsidenten der Mitgliedstaaten vom August 1993 berücksichtigt, die Bandbreiten des WKM vorübergehend von ± 2,25 % auf ± 15 % ober- und unterhalb der bilateralen Leitkurse zu vergrößern.

(11) Gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 6 zum Vertrag bedeutet das in Artikel 109j Absatz 1 vierter Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze, daß im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Einhaltung des Kriteriums der Konvergenz der Zinssätze wurde anhand vergleichbarer Zinssätze für zehnjährige repräsentative Staatsschuldverschreibungen geprüft. Zur Prüfung der Frage, ob das Zinskriterium eingehalten wurde, wurde in den Berichten der Kommission und des EWI ein als einfaches arithmetisches Mittel der langfristigen Nominalzinssätze in den drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 2 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. Für den Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der Referenzwert 7,8 %.

(12) Das Vereinigte Königreich hat gemäß Nummer 1 des Protokolls Nr. 11 zum Vertrag dem Rat notifiziert, daß es nicht beabsichtigt, am 1. Januar 1999 zur dritten Stufe der WWU überzugehen. Aufgrund dieser Notifizierung werden unter den Nummern 4 bis 9 des Protokolls Nr. 11 die Vorschriften bestimmt, die für das Vereinigte Königreich gelten, sofern und solange dieses noch nicht zur dritten Stufe übergegangen ist.

(13) Gemäß Nummer 1 des Protokolls Nr. 12 zum Vertrag sowie gemäß dem Beschluß der Staats- und Regierungschefs vom Dezember 1992 in Edinburgh hat Dänemark dem Rat notifiziert, daß es nicht an der dritten Stufe der WWU teilnehmen wird. Aufgrund dieser Notifizierung finden alle eine Ausnahmeregelung betreffenden Artikel und Bestimmungen des Vertrags und der ESZB auf Dänemark Anwendung.

(14) Aufgrund der genannten Notifizierungen ist es nicht erforderlich, daß der Rat im Falle des Vereinigten Königreichs sowie Dänemarks die in Artikel 109j Absatz 2 des Vertrags vorgesehene Beurteilung vornimmt.

(15) Auf der Grundlage dieser Empfehlungen bestätigt der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagende Rat, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfuellen -

EMPFIEHLT FOLGENDES:

ABSCHNITT 1

BEURTEILUNGEN

Artikel 1

Belgien

In Belgien sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) vereinbar.

Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Belgien bei 1,4 % und damit unter dem Referenzwert.

- Es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Belgien ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

- Belgien nahm in den letzten zwei Jahren am Wechselkursmechanismus (WKM) teil; in dieser Zeit war der Belgische Franc (BEF) keinen starken Spannungen ausgesetzt und hat Belgien den bilateralen Leitkurs des BEF gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet.

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Belgien 5,7 % und lag damit unter dem Referenzwert.

Belgien hat hinsichtlich aller vier Kriterien einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

Aufgrund dessen erfuellt Belgien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

Artikel 2

Deutschland

In Deutschland sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar.

Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Deutschland bei 1,4 % und damit unter dem Referenzwert.

- Es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Deutschland ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

- Deutschland nahm in den letzten zwei Jahren am WKM teil; in dieser Zeit war die Deutsche Mark (DEM) keinen starken Spannungen ausgesetzt und hat Deutschland den bilateralen Leitkurs der DEM gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet.

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Deutschland 5,6 % und lag damit unter dem Referenzwert.

Deutschland hat hinsichtlich aller vier Kriterien einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

Aufgrund dessen erfuellt Deutschland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

Artikel 3

Griechenland

In Griechenland sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar.

Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Griechenland bei 5,2 % und damit über dem Referenzwert.

- Der Rat hat am 26. September 1994 entschieden, daß in Griechenland ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht; diese Entscheidung ist bisher nicht aufgehoben worden.

- Griechenlands Währung hat in den zwei Jahren bis einschließlich Februar 1998 nicht am WKM teilgenommen; in diesem Zeitraum hat sich die Griechische Drachme (GRD) relativ stabil gegenüber den WKM-Währungen verhalten, war aber zeitweise Spannungen ausgesetzt, denen durch vorübergehende Heraufsetzungen der inländischen Zinssätze und durch Devisenmarktinterventionen entgegengewirkt wurde. Die GRD trat im März 1998 in den WKM ein.

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Griechenland 9,8 % und lag damit über dem Referenzwert.

Griechenland erfuellt keines der unter den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 genannten Konvergenzkriterien.

Aufgrund dessen erfuellt Griechenland nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

Artikel 4

Spanien

In Spanien sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar.

Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Spanien bei 1,8 % und damit unter dem Referenzwert.

- Es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Spanien ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

- Spanien nahm in den letzten zwei Jahren am WKM teil; in dieser Zeit war die Spanische Peseta (ESP) keinen starken Spannungen ausgesetzt und hat Spanien den bilateralen Leitkurs der ESP gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet.

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Spanien 6,3 % und lag damit unter dem Referenzwert.

Spanien hat hinsichtlich aller vier Kriterien einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

Aufgrund dessen erfuellt Spanien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

Artikel 5

Frankreich

Frankreich hat alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar zu machen.

Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Frankreich bei 1,2 % und damit unter dem Referenzwert.

- Es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Frankreich ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

- Frankreich nahm in den letzten zwei Jahren am WKM teil; in dieser Zeit war der Französische Franc (FRF) keinen starken Spannungen ausgesetzt und hat Frankreich den bilateralen Leitkurs des FRF gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet.

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Frankreich 5,5 % und lag damit unter dem Referenzwert.

Frankreich hat hinsichtlich aller vier Kriterien einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

Aufgrund dessen erfuellt Frankreich die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

Artikel 6

Irland

In Irland sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar.

Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Irland bei 1,2 % und damit unter dem Referenzwert.

- Während der zweiten Stufe der WWU lag keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Irland ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

- Irland nahm in den letzten zwei Jahren am WKM teil; in dieser Zeit war das Irische Pfund (IEP) keinen starken Spannungen ausgesetzt und wurde der bilaterale Leitkurs des IEP nicht gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats abgewertet. Am 16. März 1998 wurde der bilaterale Leitkurs des IEP auf Antrag der irischen Regierung gegenüber allen anderen WKM-Währungen um 3 % aufgewertet.

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Irland 6,2 % und lag damit unter dem Referenzwert.

Irland hat hinsichtlich aller vier Kriterien einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

Aufgrund dessen erfuellt Irland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

Artikel 7

Italien

In Italien sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar.

Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Italien bei 1,8 % und damit unter dem Referenzwert.

- Es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Italien ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

- Italien trat dem WKM im November 1996 wieder bei; im Zeitraum März 1996 bis November 1996 wertete sich die Italienische Lira (ITL) gegenüber den WKM-Währungen auf; seit ihrem Wiedereintritt in den WKM war die ITL keinen starken Spannungen ausgesetzt und hat Italien den bilateralen Leitkurs der ITL gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet.

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Italien 6,7 % und lag damit unter dem Referenzwert.

Italien erfuellt die unter dem ersten, zweiten und vierten Gedankenstrich des Artikels 109j Absatz 1 genannten Konvergenzkriterien; hinsichtlich des unter dem dritten Gedankenstrich des Artikels 109j Absatz 1 genannten Kriteriums ist die ITL zwar erst im November 1996 wieder in den WKM eingetreten, doch hat sie in den letzten zwei Jahren eine ausreichende Stabilität gezeigt. Italien hat somit einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

Aufgrund dessen erfuellt Italien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

Artikel 8

Luxemburg

Luxemburg hat alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar zu machen.

Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Luxemburg bei 1,4 % und damit unter dem Referenzwert.

- Während der zweiten Stufe der WWU lag keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Luxemburg ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

- Luxemburg nahm in den letzten zwei Jahren am WKM teil; in dieser Zeit war der Luxemburgische Franc (LUF) keinen starken Spannungen ausgesetzt und hat Luxemburg den bilateralen Leitkurs des LUF gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet.

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Luxemburg 5,6 % und lag damit unter dem Referenzwert.

Luxemburg hat hinsichtlich aller vier Kriterien einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

Aufgrund dessen erfuellt Luxemburg die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

Artikel 9

Die Niederlande

In den Niederlanden sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar.

Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in den Niederlanden bei 1,8 % und damit unter dem Referenzwert.

- Es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in den Niederlanden ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

- Die Niederlande nahmen in den letzten zwei Jahren am WKM teil; in dieser Zeit war der Niederländische Gulden (NLG) keinen starken Spannungen ausgesetzt und haben die Niederlande den bilateralen Leitkurs des NLG gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet.

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in den Niederlanden 5,5 % und lag damit unter dem Referenzwert.

Die Niederlande haben hinsichtlich aller vier Kriterien einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

Aufgrund dessen erfuellen die Niederlande die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

Artikel 10

Österreich

In Österreich sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar.

Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Österreich bei 1,1 % und damit unter dem Referenzwert.

- Es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Österreich ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

- Österreich nahm in den letzten zwei Jahren am WKM teil; in dieser Zeit war der Österreichische Schilling (ATS) keinen starken Spannungen ausgesetzt und hat Österreich den bilateralen Leitkurs des ATS gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet.

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Österreich 5,6 % und lag damit unter dem Referenzwert.

Österreich hat hinsichtlich aller vier Kriterien einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

Aufgrund dessen erfuellt Österreich die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

Artikel 11

Portugal

In Portugal sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar.

Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Portugal bei 1,8 % und damit unter dem Referenzwert.

- Es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Portugal ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

- Portugal nahm in den letzten zwei Jahren am WKM teil; in dieser Zeit war der Portugiesische Escudo (PTE) keinen starken Spannungen ausgesetzt und hat Portugal den bilateralen Leitkurs des PTE gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet.

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Portugal 6,2 % und lag damit unter dem Referenzwert.

Portugal hat hinsichtlich aller vier Kriterien einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

Aufgrund dessen erfuellt Portugal die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

Artikel 12

Finnland

In Finnland sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar.

Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Finnland bei 1,3 % und damit unter dem Referenzwert.

- Es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Finnland ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

- Finnland gehört dem WKM seit Oktober 1996 an; im Zeitraum März 1996 bis Oktober 1996 wertete die Finnmark (FIM) gegenüber den WKM-Währungen auf; seit ihrem Eintritt in den WKM war die FIM keinen starken Spannungen ausgesetzt und hat Finnland den bilateralen Leitkurs der FIM gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet.

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Finnland 5,9 % und lag damit unter dem Referenzwert.

Finnland erfuellt die unter dem ersten, zweiten und vierten Gedankenstrich des Artikels 109j Absatz 1 genannten Konvergenzkriterien; hinsichtlich des unter dem dritten Gedankenstrich des Artikels 109j Absatz 1 genannten Kriteriums ist die FIM zwar erst im Oktober 1996 in den WKM eingetreten, doch hat sie in den letzten zwei Jahren eine ausreichende Stabilität gezeigt. Finnland hat somit einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

Aufgrund dessen erfuellt Finnland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

Artikel 13

Schweden

In Schweden sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank nicht mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar.

Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Schweden bei 1,9 % und damit unter dem Referenzwert.

- Es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Schweden ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

- Schwedens Währung hat zu keiner Zeit am WKM teilgenommen; in den zwei Jahren der Referenzperiode hat der Wert der Schwedischen Krone (SEK) gegenüber den am WKM teilnehmenden Währungen geschwankt, was unter anderem das Fehlen eines Wechselkurszieles widerspiegelt.

- In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Schweden 6,5 % und lag damit unter dem Referenzwert.

Schweden erfuellt die unter dem ersten, zweiten und vierten Gedankenstrich des Artikels 109j Absatz 1 genannten Konvergenzkriterien, nicht aber das unter dessen dritten Gedankenstrich genannte Kriterium.

Aufgrund dessen erfuellt Schweden nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

ABSCHNITT 2

FESTSTELLUNGEN

Artikel 14

Aus den vorstehend angeführten Gründen stellt der Rat fest, daß Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfuellen. Der Rat empfiehlt, daß der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagende Rat bestätigt, daß diese Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung am 1. Januar 1999 erfuellen.

ABSCHNITT 3

VERÖFFENTLICHUNG

Artikel 15

Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Mai 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN

(1) Stellungnahme vom 30. April 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 257 vom 27. 10. 1995, S. 1.

(3) ABl. L 332 vom 31. 12. 1993, S. 7.

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