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Document 31998D0592

98/592/EG: Beschluß des Rates vom 15. Oktober 1998 über eine ergänzende Finanzhilfe für die Ukraine

ABl. L 284 vom 22.10.1998, p. 45–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/08/2002; Aufgehoben durch 32002D0639

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/592/oj

31998D0592

98/592/EG: Beschluß des Rates vom 15. Oktober 1998 über eine ergänzende Finanzhilfe für die Ukraine

Amtsblatt Nr. L 284 vom 22/10/1998 S. 0045 - 0046


BESCHLUSS DES RATES vom 15. Oktober 1998 über eine ergänzende Finanzhilfe für die Ukraine (98/592/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Währungsausschuß gehört.

Die Ukraine hat tiefgreifende politische und wirtschaftliche Reformen eingeleitet und unternimmt substantielle Anstrengungen zur Umsetzung eines marktwirtschaftlichen Modells.

Die Ukraine und die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten haben ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen unterzeichnet, das zur Entwicklung einer uneingeschränkten Zusammenarbeit beitragen wird.

Die ukrainische Regierung hat die internationalen Finanzinstitutionen, die Gemeinschaft und andere bilaterale Geber um finanzielle Unterstützung ersucht.

Die Ukraine hat sich mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) auf ein makroökonomisches Programm für den Zeitraum Juli 1998-Juni 2001 geeinigt, das durch eine erweiterte Darlehensfazilität von annähernd 2,3 Mrd. US-Dollar unterstützt wird. Außerdem werden für die Programmlaufzeit von der Weltbank Darlehen in Höhe von 2,1 Mrd. US-Dollar zur Unterstützung der Reformpolitik erwartet.

Über den geschätzten Finanzbetrag hinaus, der vom IWF und von der Weltbank aufgebracht werden könnte, und nach Abzug der im Rahmen vorhergehender Programme von bilateralen Gebern zugesagten, jedoch nicht ausgezahlten Mitteln ist während der Programmlaufzeit noch eine Finanzierungslücke von 2,2 Mrd. US-Dollar zu schließen, um die wirtschaftspolitischen Ziele, die den Reformmaßnahmen der Regierung zugrunde liegen, zu unterstützen. Von anderen bilateralen Gebern werden zusätzliche offizielle und private Finanzbeiträge erwartet.

Mit den Beschlüssen 94/940/EG (3) und 95/442/EG (4) hat der Rat eine Finanzhilfe für die Ukraine von insgesamt bis zu 285 Mio. ECU zur Unterstützung der vorhergehenden makroökonomischen Programme bewilligt. Allerdings werden im Rahmen des derzeitigen Programms weitere Hilfen offizieller Geber benötigt, um die Zahlungsbilanz des Landes zu stützen, seine Reserveposition zu stärken und die notwendigen Strukturanpassungen zu erleichtern.

Die Gewährung eines weiteren langfristigen Darlehens der Gemeinschaft an die Ukraine ist eine angemessene Maßnahme zur Verringerung der finanziellen Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Ausland.

Im Zusammenhang mit der am 21. Dezember 1995 unterzeichneten Vereinbarung sind die ukrainische Regierung, die Siebenergruppe und die Europäische Union Verpflichtungen im Hinblick auf die Schließung des Kernkraftwerks von Tschernobyl bis zum Jahr 2000 eingegangen.

Das Gemeinschaftsdarlehen sollte von der Kommission verwaltet werden.

Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieses Beschlusses nur in Artikel 235 -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft stellt der Ukraine eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Hoechstbetrag von 150 Mio. ECU und einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zur Verfügung, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation sicherzustellen, die Reserveposition des Landes zu stärken und die notwendigen Strukturanpassungen abzufedern.

(2) Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die der Ukraine als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Kommission verwaltet das Darlehen in enger Absprache mit dem Währungsausschuß und im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und der Ukraine.

Artikel 2

(1) Die Kommission wird ermächtigt, mit den ukrainischen Behörden nach Anhörung des Währungsausschusses die wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, an die das Darlehen geknüpft ist. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen in Einklang stehen.

(2) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß und in enger Koordinierung mit dem IWF die Übereinstimmung der ukrainischen Wirtschaftspolitik mit den Darlehenszielen und die Einhaltung der Darlehensbedingungen.

Artikel 3

(1) Das Darlehen wird der Ukraine in mindestens zwei Tranchen zur Verfügung gestellt. Vorbehaltlich des Artikels 2 wird die erste Tranche freigegeben, wenn zufriedenstellende Fortschritte bei der Umsetzung des mit dem IWF im Rahmen der derzeitigen erweiterten Darlehensfazilität vereinbarten makroökonomischen Programms oder einer Nachfolgevereinbarung über eine höhere Kredittranche festzustellen sind.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 2 erfolgt die Freigabe der späteren Tranche(n) bei zufriedenstellender Fortsetzung der Vereinbarungen nach Absatz 1 frühestens drei Monate nach Bereitstellung der ersten Tranche.

(3) Die Mittel werden an die ukrainische Nationalbank ausgezahlt.

Artikel 4

(1) Die in Artikel 1 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden mit der gleichen Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko, noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

(2) Auf Ersuchen der Ukraine trägt die Kommission dafür Sorge, daß eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls ausgeführt wird.

(3) Auf Ersuchen der Ukraine kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe des Absatzes 1 und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des - zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten - zum Zeitpunkt der Refinanzierung oder Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

(4) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Transaktion entstehen, gehen zu Lasten der Ukraine.

(5) Der Währungsausschuß wird mindestens einmal jährlich über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

Artikel 5

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt eine Bewertung darüber ab.

Geschehen zu Brüssel am 15. Oktober 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHÜSSEL

(1) ABl. C 386 vom 20. 12. 1997, S. 10.

(2) ABl. C 80 vom 16. 3. 1998, S. 29.

(3) ABl. L 366 vom 31. 12. 1994, S. 32.

(4) ABl. L 258 vom 28. 10. 1995, S. 63.

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