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Document 31998D0295

    98/295/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1998 über die Anerkennung der Gesellschaft "Hellenic Register of Shipping" gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 131 vom 5.5.1998, p. 34–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/04/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/295/oj

    31998D0295

    98/295/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1998 über die Anerkennung der Gesellschaft "Hellenic Register of Shipping" gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 131 vom 05/05/1998 S. 0034 - 0034


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. April 1998 über die Anerkennung der Gesellschaft "Hellenic Register of Shipping" gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/295/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG können die Mitgliedstaaten der Kommission einen Antrag auf eine drei Jahre geltende Anerkennung von Organisationen unterbreiten, die sämtlichen Kriterien des Anhangs mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 des Abschnitts "Allgemeine Anforderungen" genannten Kriterien genügen.

    Die Kommission hat überprüft, daß die zuvor auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 94/57/EG notifizierte Gesellschaft "Hellenic Register of Shipping" sämtlichen Kriterien des Anhangs der obengenannten Richtlinie mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 des Abschnitts "Allgemeine Anforderungen" genannten Kriterien genügt.

    Griechenland hat einen Antrag auf Anpassung der Anerkennung der Gesellschaft "Hellenic Register of Shipping" nach Artikel 4 Absatz 3 der obengenannten Richtlinie unterbreitet.

    Die Bestimmungen dieser Entscheidung stimmen mit der Stellungnahme des in Artikel 7 der Richtlinie 94/57/EG eingesetzten Ausschusses überein -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Gesellschaft "Hellenic Register of Shipping" wird nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG eine auf drei Jahre befristete Anerkennung, beginnend mit dem Tag des Erlasses dieser Entscheidung, erteilt.

    Artikel 2

    Die Anerkennung gilt nur für Griechenland.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist and die Griechische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 22. April 1998

    Für die Kommission

    Neil KINNOCK

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 319 vom 12. 12. 1994, S. 20.

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