EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31997R1555

Verordnung (EG) Nr. 1555/97 des Rates vom 24. Juli 1997 zur Einräumung bestimmter Zugeständnisse in Form eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse zugunsten der Türkei (1997)

ABl. L 208 vom 2.8.1997, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1555/oj

31997R1555

Verordnung (EG) Nr. 1555/97 des Rates vom 24. Juli 1997 zur Einräumung bestimmter Zugeständnisse in Form eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse zugunsten der Türkei (1997)

Amtsblatt Nr. L 208 vom 02/08/1997 S. 0006 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 1555/97 DES RATES vom 24. Juli 1997 zur Einräumung bestimmter Zugeständnisse in Form eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse zugunsten der Türkei (1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei (1) wurden diesem Staat Zugeständnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeräumt.

Aufgrund des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden empfiehlt es sich, das Zugeständnis für Haselnüsse anzupassen und dabei insbesondere den Handelsregelungen Rechnung zu tragen, die zwischen Österreich, Finnland und Schweden einerseits und der Türkei andererseits für dieses Erzeugnis bestanden.

Die Gemeinschaft ist gemäß den Artikeln 76, 102 und 128 der Beitrittsakte von 1994 verpflichtet, die erforderlich Maßnahmen zu treffen, um dieser Lage Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen müssen in Form autonomer Gemeinschaftszollkontingente getroffen werden, die die von Österreich, Finnland und Schweden angewandten vertragsmäßigen Präferenzzollkontingente weiterführen.

Diese Verordnung verlängert um ein Jahr die mit der Verordnung (EG) Nr. 819/96 (2) festgelegten Zollkontingente aus 1996 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der aufgrund des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Türkei geltenden Regelungen für die Einfuhr von Haselnüssen in die Gemeinschaft wird das bestehende Gemeinschaftszollkontingent nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung autonom aufgestockt.

Artikel 2

Für die Anhang genannten Zollzugeständnisse gelten die Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 1981/94 (3).

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. FISCHBACH

(1) ABl. Nr. 217 vom 29. 12. 1964, S. 3687/64.

(2) ABl. Nr. L 111 vom 4. 5. 1996, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 199 vom 2. 8. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/97 (ABl. Nr. L 89 vom 4. 4. 1997, S. 1).

ANHANG

Präferentielles Zollkontingent für 1997

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top