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Document 31997R0119

    Verordnung (EG) Nr. 119/97 des Rates vom 20. Januar 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Malaysia und der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

    ABl. L 22 vom 24.1.1997, p. 1–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/01/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/119/oj

    31997R0119

    Verordnung (EG) Nr. 119/97 des Rates vom 20. Januar 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Malaysia und der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

    Amtsblatt Nr. L 022 vom 24/01/1997 S. 0001 - 0013


    VERORDNUNG (EG) Nr. 119/97 DES RATES vom 20. Januar 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Malaysia und der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 9 und 23,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1465/96 (2) (nachstehend "Verordnung über den vorläufigen Zoll" genannt) führte die Kommission vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken des KN-Codes ex 8305 10 00 mit Ursprung in Malaysia und der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ein.

    II. WEITERES VERFAHREN

    (2) Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung.

    (3) Die Parteien wurden auf ihren Antrag hin von der Kommission angehört.

    (4) Die Kommission holte weitere für die endgültige Sachaufklärung für notwendig erachtete Informationen ein und prüfte sie nach.

    (5) Die Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

    (6) Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls in den endgültigen Feststellungen der Kommission berücksichtigt.

    III. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    (7) Bei der vorläufigen Sachaufklärung vertrat die Kommission die Auffassung, daß die in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Ringbuchmechaniken (nachstehend "RBM" genannt), die in Malaysia hergestellten und verkauften RBM sowie die aus Malaysia und der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ausgeführten RBM als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Antidumping-Grundverordnung" genannt) anzusehen waren, da sie entweder identisch waren oder sehr ähnliche Merkmale aufwiesen.

    (8) Ein Einführer, bei dem es sich um ein nachgelagertes Unternehmen handelte (d. h. einen Hersteller von Ringbüchern und sonstigen Artikeln des Büro-/Schulbedarfs und des Papierhandels), machte erneut geltend, Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen seien "Standard"-Mechaniken mit 2 bis 4 Ringen nicht gleichartig und sollten daher aus dem Verfahren ausgeschlossen werden.

    (9) Zur Stützung seines Vorbringens verwies er darauf, daß im Antrag nur Mechaniken mit 2 bis 4 Ringen erwähnt wurden und Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen nicht in der Liste der angeblich gedumpten Erzeugnisse aufgeführt waren.

    Zwar trifft es zu, daß der Antragsteller bei den Berechnungen, mit denen Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten Schädigung erbracht wurden, nur Modelle mit 2 bis 4 Ringen als Beispiele verwendete, allerdings erstreckte sich die Warenbeschreibung im Antrag auf sämtliche Mechaniken mit 2 oder mehr Ringen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auf dem Gemeinschaftsmarkt beispielsweise auch RBM mit 6, 13 oder 16 Ringen verkauft werden.

    (10) Es wurde geltend gemacht, Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen wiesen neben der höheren Zahl von Ringen noch weitere Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften auf (insbesondere längere und breitere Basis) und seien dadurch verschleißfester als andere Mechaniken; somit würden sie sich erheblich von diesen anderen Mechaniken unterscheiden.

    Die Untersuchung ergab, daß etwaige Unterschiede mit denjenigen vergleichbar waren, die schon zwischen den verschiedenen Modellen von Mechaniken mit 2 oder 4 Ringen zu beobachten sind. Daher wird die Auffassung vertreten, daß die Zahl der Ringe der einzige nennenswerte Unterschied zwischen den materiellen Eigenschaften von Mechaniken mit 17 bis 23 Ringen und sonstigen Mechaniken ist.

    (11) Ferner wurde geltend gemacht, die Herstellungsverfahren und -kosten für Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen wichen erheblich von denen für sonstige Mechaniken ab.

    Die Produktionsvorgänge und Maschinen, die notwendig sind, um die Ringe herzustellen, diese Ringe auf den Schienen zu befestigen und die Schienen in die Abdeckung einzubauen, sind bei allen RBM-Modellen grundsätzlich die gleichen. Allerdings sind die Produktionskosten unterschiedlich hoch, da im Fall von Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen mehr Rohstoffe benötigt werden und mehr Ringe zu befestigen sind. Dieser Kostenunterschied ist zwar beträchtlich, aber im Vergleich zu demjenigen zwischen kleinen und großen Modellen von Mechaniken mit weniger Ringen nicht unverhältnismäßig hoch. Etwaige spezifische Produktionsvorgänge und damit einhergehende höhere Kosten bei Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen haben daher nicht zur Folge, daß diese Mechaniken nicht mit den übrigen Mechaniken vergleichbar wären. Im übrigen tragen die Gemeinschaftsorgane etwaigen Unterschieden beim Herstellungsverfahren im Rahmen der Prüfung der Gleichartigkeit der Waren traditionell nicht Rechnung.

    (12) Ferner wurde geltend gemacht, die Preise für Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen seien so hoch, daß diese Mechaniken einem anderen Marktsegment zugerechnet werden müßten.

    Obwohl ein erheblicher Preisunterschied zwischen Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen und vergleichbaren Mechaniken mit weniger Ringen festgestellt wurde, wird die Auffassung vertreten, daß es angesichts der ähnlichen Verwendung und des ähnlichen Kundenkreises zu Substitutionseffekten kommen könnte, wenn die Preise bei den betreffenden Mechaniken stark genug voneinander abweichen würden. Daher sollte der Schluß gezogen werden, daß Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen nicht genügend spezifische Eigenschaften besitzen, um insgesamt aus der Untersuchung ausgeschlossen zu werden.

    (13) Außerdem wurde geltend gemacht, die Verwendung der Ringbücher sei je nach Art der Mechanik unterschiedlich. Während Ringbücher mit "Standard"-Mechaniken in erster Linie für Papier bestimmt seien, das der Kunde selbst lochen würde, würden Ringbücher mit Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen für vorgelochtes Papier verwendet, was sowohl auf den Preis des dafür erforderlichen Speziallochers als auf die Tatsache zurückzuführen sei, daß jeweils nur wenige Blätter auf einmal gelocht werden könnten.

    Hier ist darauf hinzuweisen, daß für bestimmte Ringbücher wie Terminplaner und Kataloge, die mit - von diesem Verfahren betroffenen-Mechaniken mit 2 bis 6 Ringen ausgestattet sind, ebenfalls vorgelochte, in das Fertigerzeugnis bereits eingeheftete Blätter oder vorgelochte Ergänzungsblätter verwendet werden und daß den Kunden in einigen Fällen nicht zwangsläufig entsprechende Locher zur Verfügung stehen. Außerdem wird vorgelochtes Papier für Mechaniken mit 2 bis 4 Ringen in der Gemeinschaft in erheblichen Mengen verkauft, und zwar vor allem für den Schulbedarf (für den auch die meisten Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen bestimmt sind). Daher kann der Schluß gezogen werden, daß Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen eine ähnliche Verwendung haben wie die anderen Mechaniken.

    (14) Schließlich wurde geltend gemacht, Mechaniken mit Hebeln, die unter denselben KN-Code fallen wie RBM und nicht von diesem Verfahren betroffen sind, seien Mechaniken mit 2 Ringen ähnlicher als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen.

    Die Untersuchung ergab, daß sich Mechaniken mit Hebeln im Hinblick auf die materiellen Eigenschaften und den Absatzmarkt so stark von Ringbuchmechaniken unterscheiden, daß es gerechtfertigt ist, Mechaniken mit Hebeln nicht in den Antrag und das Verfahren einzubeziehen.

    (15) Nach Prüfung der vorgebrachten Argumente wird bestätigt, daß Ringbuchmechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen sehr ähnliche Merkmale aufweisen wie die anderen RBM, so daß sie ihnen im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung gleichartig sind. Daher wird dem vorgenannten Antrag nicht stattgegeben.

    IV. DUMPING

    A. Drittland mit Marktwirtschaft

    (16) Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens erhob ein Einführer Einwände gegen die Wahl Malaysias als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China. Da dieser Einführer jedoch keine Beweise für seine Behauptungen vorlegte und kein anderes Marktwirtschaftsland als Alternative vorschlug, teilte die Kommission dem Einführer am 22. November 1995 mit, daß seine Einwände zurückgewiesen werden mußten. In einem Schreiben, das am 27. November 1995 bei der Kommission einging, schluß der betreffende Einführer vor, bei der Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China die Produktionskosten eines italienischen Herstellers zugrunde zu legen, der nicht zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zählte.

    Diesem Vorschlag konnte jedoch nicht Rechnung getragen werden, da das Schreiben erst 20 Tage nach Ablauf der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist einging. Nach der Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen, die die Grundlage für die Einführung der vorläufigen Maßnahmen bildeten, brachte der Einführer seine Einwände erneut vor. Obwohl der Einführer die Frist für Stellungnahmen zur Wahl des Drittlands mit Marktwirtschaft weit überschritten hatte, prüfte die Kommission dennoch, ob sich eine Änderung ihrer Berechnungsmethode auf die Höhe des vorgeschlagenen Zolls auswirken würde. Da die Produktionskosten eines einzigen Herstellers nicht als repräsentativ für die Lage der übrigen Gemeinschaftshersteller angesehen werden konnten, verstand die Kommission den Antrag des Einführers als eine Aufforderung, die Gemeinschaft als Vergleichsmarkt zur Ermittlung des Normalwerts für die Ausfuhren aus der Volksrepublik China heranzuziehen. Daraufhin verglich die Kommission die für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermittelten durchschnittlichen Richtpreise (die tatsächlichen Preise waren niedriger als die Produktionskosten) mit den durchschnittlichen chinesischen Ausfuhrpreisen. Diese Dumpingberechnung ergab, daß die neue Methode keine Auswirkungen auf die Höhe des von der Kommission vorgeschlagenen endgültigen Zolls haben würde, da die Dumpingspannen nach beiden Methoden deutlich höher waren als die endgültig ermittelten Schadensschwellen.

    Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Antidumping-Grundverordnung gegebenenfalls ein von der gleichen Untersuchung betroffenes Marktwirtschaftsland als Vergleichsland herangezogen werden kann, kam die Kommission daher zu dem Schluß, daß die Wahl Malaysias zur Ermittlung des Normalwerts nicht unangemessen war und daß es keinen Grund gab, ein anderes Vergleichsland zu wählen.

    B. Malaysia

    1. Normalwert

    (17) Ein Einführer machte geltend, daß die Inlandsverkäufe in Malaysia, die 5,8 % der in die Gemeinschaft exportierten Mengen ausmachten, für die Ermittlung des Normalwerts nicht ausreichend repräsentativ seien. Die Kommission wandte in diesem Zusammenhang jedoch lediglich Artikel 2 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung an, dem zufolge Inlandsverkäufe in Höhe von 5 % der Exportgeschäfte hinreichend repräsentativ sind.

    (18) Derselbe Einführer behauptete ferner, der Wettbewerb in Malaysia sei begrenzt, so daß die Inlandspreise dort höher seien als unter normalen Wettbewerbsbedingungen. Die Kommission hatte diesen Aspekt bereits bei der Wahl Malaysias als angemessenes Vergleichsland geprüft (siehe Randnummer 10 der Verordnung über den vorläufigen Zoll). Da weder neue Argumente vorgebracht noch neue Beweise vorgelegt wurden, bestätigte die Kommission, daß auf dem malaysischen Markt ein gewisser Wettbewerb herrscht, da dort auch RBM mit Ursprung in der Volksrepublik China verkauft werden. Folglich konnte der Schluß gezogen werden, daß Malaysia ein angemessenes Vergleichsland ist, um den Normalwert für die Volksrepublik China zu ermitteln.

    2. Dumpingspanne

    (19) Es wurden keine weiteren Argumente vorgebracht, die möglicherweise zu einer Änderung der Dumpingberechnung geführt hätten. Nach Auffassung der Kommission sind daher die Methode der Dumpingberechnung und die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 18 bis 26 der Verordnung über den vorläufigen Zoll zu bestätigen. Die endgültige Dumpingspanne für Malaysia beläuft sich somit auf 42,8 %.

    C. Volksrepublik China

    1. Normalwert

    (20) Zwei Ausführer beantragten eine Berichtigung des Normalwerts wegen Unterschieden bei der Kostenstruktur, die auf die niedrigeren Lohnkosten in China zurückzuführen seien, sowie wegen Unterschieden bei der Produktionstechnologie.

    Zu den Lohnkosten verweisen die Kommissionsdienststellen darauf, daß ein Drittland mit Marktwirtschaft gerade deswegen herangezogen wird, weil die Kosten- und Preisangaben in dem betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland nicht zuverlässig sind. Daher ist die Forderung unbegründet, den Normalwert bei Anwendung auf das Nichtmarktwirtschaftsland zu berichtigen, weil dort die Kosten niedriger sind als im Vergleichsland.

    Was die unterschiedliche Technologie anbetrifft, so spielt das Herstellungsverfahren für eine bestimmte Ware nach Auffassung der Kommissionsdienststellen so lange keine Rolle, wie die Ware ähnliche materielle Eigenschaften hat und in ähnlicher Weise verwendet wird. In diesem Verfahren führten die angeblichen technologischen Unterschiede zu keinen nennenswerten Unterschieden bei den grundlegenden materiellen Eigenschaften der betroffenen Ware. Daher mußte der Antrag gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a) der Antidumping-Grundverordnung zurückgewiesen werden.

    (21) Zwei betroffene Parteien machten geltend, sie hätten nicht zur Berechnung des Normalwerts Stellung nehmen können, da den chinesischen Ausführern die absoluten Zahlen für die Ermittlung des Normalwerts im Vergleichsland aus Gründen der Vertraulichkeit nicht mitgeteilt worden seien. Die Kommission hatte bei der Unterrichtung dieser Parteien alle für die betreffenden Unternehmen maßgeblichen Berechnungsunterlagen übermittelt und auch ihre Methode zur Ermittlung des Normalwerts eingehend beschrieben, wobei die Vertraulichkeit der Informationen gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung gebührend gewahrt wurde. Die Bekanntgabe der genauen absoluten Zahlen hätte das legitime Recht einer betroffenen Partei auf vertrauliche Behandlung verletzt und war zudem nicht erforderlich, um die Berechnung zu verstehen. Daher konnte dem Vorbringen nicht gefolgt werden.

    2. Ausfuhrpreis

    (22) Ein Ausführer behauptete, der Ausfuhrpreis sei wegen nachträglich vergüteter Rabatte, die während des Kontrollbesuchs im Betrieb des geschäftlich verbundenen Einführers entdeckt wurden, zu stark gekürzt worden.

    Die Kommission weist darauf hin, daß das betreffende Unternehmen diese Rabatte bei der Beantwortung des Fragebogens der Kommission nicht angegeben hatte; die Kommissionsbediensteten erfuhren erst während des Kontrollbesuchs von deren Existenz. Daher mußte die Kommission die abzuziehenden Beträge anhand der Angaben festsetzen, die sie bei dieser Gelegenheit einholte. Zudem wurde die Höhe der betreffenden Rabatte vom Ausführer nur geschätzt, während die effektiv von der Kommission abgezogenen Beträge während der Untersuchung überprüft wurden.

    (23) Ein Ausführer machte geltend, die von der Kommission abgezogene Gewinnspanne sei, gemessen am tatsächlichen Nettogewinn seines geschäftlich verbundenen Einführers, zu hoch.

    Aufgrund der geschäftlichen Verbindung zwischen den beiden Unternehmen konnte die Kommission bei der Ermittlung eines zuverlässigen Ausfuhrpreises nicht die Gewinnspanne zugrunde legen, die in den Büchern des geschäftlich verbundenen Einführers ausgewiesen war. Im Einklang mit ihrem üblichen Vorgehen hielt sie es daher für angemessen, sich auf die tatsächlichen Gewinne unabhängiger Unternehmen zu stützen, die die betroffene Ware in die Gemeinschaft einführen. Bei der Ermittlung der üblichen Gewinnspanne dieser Unternehmen wurde nur die betroffene Ware berücksichtigt. Die Gewinnspanne von 7,8 % umfaßt daher keinerlei Gewinne, die bei anderen Artikeln des Büro-/Schulbedarfs als RBM erzielt werden können. Die Gewinnspanne wurde anhand der im Betrieb überprüften Zahlen der unabhängigen Einführer ermittelt, wobei dem unterschiedlichen Verkaufsvolumen gebührend Rechnung getragen wurde.

    3. Vergleich

    (24) Zwei interessierte Parteien überprüften die Berichtigung, die die Kommission wegen Unterschieden in der Handelsstufe beim Vergleich des malaysischen Normalwerts mit den chinesischen Ausfuhrpreisen vornahm, und erhoben teilweise Einwände. Eine Partei machte geltend, der Berichtigungsbetrag hätte höher sein müssen.

    Obwohl die betroffenen Ausführer zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung eine entsprechende Berichtigung beantragten, vertrat die Kommission die Ansicht, daß eine solche Berichtigung im Interesse eines fairen Vergleichs zugestanden werden sollte. Da die betroffenen Ausführer keine sachdienlichen Beweise vorlegten, hielt es die Kommission für angemessen, den Berichtigungsbetrag im Einklang mit ihrem Vorgehen in ähnlichen Fällen festzusetzen.

    4. Individuelle Behandlung

    (25) Das Unternehmen "World Wide Stationery" (nachstehend "WWS" genannt), das zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Untersuchung eine individuelle Behandlung beantragt hatte, brachte diese Forderung im Anschluß an die Einführung der vorläufigen Maßnahmen erneut vor.

    Nach erneuter Prüfung der Sachlage und im Anschluß an einen Kontrollbesuch in Hongkong kamen die Kommissionsdienststellen zu dem Schluß, daß dem Unternehmen aufgrund des Inhalts seiner Produktionsvereinbarung mit den Vertretern der örtlichen chinesischen Behörden und der Umsetzungsmodalitäten für diese Vereinbarung eine individuelle Behandlung zugestanden werden kann. Gemäß dieser Vereinbarung besaß das in Hongkong ansässige Unternehmen offensichtlich die Kontrolle über die Produktion in der Volksrepublik China, da es den örtlichen chinesischen Behörden lediglich eine Verarbeitungsgebühr je Tonne der ausgeführten Waren zahlte. Die Maschinen, die bei den Produktionsvorgängen in der Volksrepublik China eingesetzt wurden, waren Eigentum von WWS und in dessen Büchern erfaßt. WWS besaß offensichtlich auch die Kontrolle über den Bezug der Rohstoffe sowie über sämtliche Verkäufe der fraglichen Ware. Daher erschien es angemessen, für WWS eine individuelle Dumpingspanne und einen individuellen Antidumpingzoll zu berechnen.

    (26) Die geschäftlich verbundenen Unternehmen Champion Stationery Manufacturing Co. Ltd und Sun Kwong Metal Manufacturer Co. Ltd, die die Kommission aus den unter Randnummer 5 Buchstabe b) der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegten Gründen als ein einziges Unternehmen behandelte, beantragten nicht erneut eine individuelle Behandlung und brachten nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen auch keine neuen Argumente in diesem Zusammenhang vor. Daher bestätigt die Kommission ihre Feststellungen unter den Randnummern 37 bis 39 der Verordnung über den vorläufigen Zoll, denen zufolge der Antrag auf individuelle Behandlung abzulehnen ist.

    (27) In seiner Stellungnahme auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen bemängelte Bensons im Namen von Wah Hing Stationery (nachstehend "WHS" genannt) Hong Kong, daß nur WWS eine individuelle Behandlung zugestanden werden sollte. WHS käme für eine solche Behandlung ebenfalls in Betracht, da es die einschlägigen Bedingungen der Kommission erfuelle. Dazu stellt die Kommission fest, daß WHS innerhalb der vorgesehenen Frist keine individuelle Behandlung beantragte, sondern erst in einem sehr späten Stadium der Untersuchung diesbezüglich vorstellig wurde. Daher war die Kommission angesichts der verbindlichen Verfahrensfristen nicht in der Lage zu prüfen, ob die einschlägigen Voraussetzungen im Fall von WHS erfuellt waren. Somit konnte die Kommission keine individuelle Behandlung für WHS vorschlagen.

    5. Dumpingspanne

    (28) Nach Auffassung der Kommission sind die Methode für die Dumpingberechnung und die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 27 bis 36 der Verordnung über den vorläufigen Zoll zu bestätigen.

    Die individuelle Dumpingspanne für WWS beträgt 96,6 %. Die durchschnittliche endgültige Dumpingspanne für die anderen Ausführer in der Volksrepublik China beläuft sich insgesamt auf 129,22 %.

    V. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

    (29) Was den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft anbetrifft, so erhoben mehrere Ausführer sowie ein Einführer Einwände gegen die Behandlung der Einfuhren eines EG-Herstellers aus Ungarn, einschließlich gegen die Feststellungen zu den nichtpräferentiellen Ursprungsregeln; allerdings legten sie keine sachdienlichen Beweise vor.

    Wie unter Randnummer 43 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, räumt die Kommission ein, daß die Mehrzahl der fraglichen Waren ihren Ursprung eindeutig in Ungarn hatte: Dies war beispielsweise der Fall, wenn alle verwendeten Teile aus Ungarn stammten und/oder dort eine wesentliche Verarbeitung stattgefunden hatte. Daher wurden diese Waren aus der Gemeinschaftsproduktion ausgeschlossen und spielten demnach bei der Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine Rolle. Die Verkäufe dieser (effektiv in Ungarn hergestellten) Waren wurden in der Tat bei der Schadensermittlung nicht den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zugerechnet.

    Dagegen wurden Waren, die in Ungarn lediglich aus Teilen mit Ursprung in Österreich zusammengesetzt wurden, der Gemeinschaftsproduktion zugerechnet, da die Montagevorgänge in Ungarn den Fertigerzeugnissen nicht den Ursprung dieses Landes verliehen. Diese Feststellung stützt sich auf die nichtpräferentiellen Ursprungsregeln, die die Gemeinschaftsorgane üblicherweise bei den Schlußfolgerungen in Antidumpinguntersuchungen zugrunde legen. Die Heranziehung der präferentiellen Ursprungsregeln, die in Artikel 1 des Protokolls 4 des Assoziationsabkommens zwischen der EU und Ungarn niedergelegt sind, wäre im Rahmen eines Antidumpingverfahrens weder angemessen noch gerechtfertigt.

    (30) Daher sollte die Feststellung in der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt werden, wonach die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung bilden.

    VI. SCHÄDIGUNG

    A. Vorbemerkungen

    (31) Bei der Schadensermittlung (siehe Randnummer 46 der Verordnung über den vorläufigen Zoll) prüfte die Kommission bekanntlich die Angaben für die Zeit von 1992 bis September 1995, wobei sich die Untersuchung für diesen Zeitraum geographisch gesehen auf die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, das heißt auf alle 15 Mitgliedstaaten, erstreckte.

    (32) Mehrere Ausführer brachten erneut das Argument vor (auf das die Kommission bereits unter Randnummer 46 der Verordnung über den vorläufigen Zoll eingegangen war), bei der Schadensprüfung könnten nur diejenigen Angaben über den österreichischen Wirtschaftszweig berücksichtigt werden, die sich auf die Zeit nach dem 1. Januar 1995, dem Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union, bezögen. Ein Ausführer machte geltend, gemäß Artikel 3 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 4 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 könnten Nichtmitglieder dem inländischen Wirtschaftszweig nicht zugerechnet werden; mehrere Ausführer behaupteten, weder Artikel VI des GATT 1994 noch das EWR-Abkommen würden den Beschluß der Kommission rechtfertigen, bei der Schadensermittlung auch Angaben über Österreich für die Zeit zwischen Januar 1992 und Dezember 1994 zu berücksichtigen.

    Gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 dürfen Maßnahmen in einem bestimmten geographischen Gebiet nur an eingeführt werden, wenn eine förmliche Untersuchung eingeleitet wurde, um die Auswirkungen der angeblichen Dumpingpraktiken innerhalb desselben Gebiets zu prüfen. Folglich erstreckte sich die Untersuchung in diesem Verfahren auf alle 15 Mitgliedstaaten. Dies war insbesondere in Anbetracht der bereits vor der Eweiterung der Gemeinschaft erreichten Integration des von der Untersuchung betroffenen Marktes möglich.

    Daher wird bestätigt, daß der österreichische Hersteller zu Recht als Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung) angesehen wurde und berechtigt war, einen Antidumpingantrag zu stellen. Folglich wird bekräftigt, daß im Rahmen der Schadensermittlung die langjährigen Trends im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in seiner Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens ermittelt werden mußten.

    B. Gemeinschaftsverbrauch

    (33) Ausgehend von dem geschätzten jährlichen Pro-Kopf-Verbrauch von Ringbüchern machte ein Einführer geltend, daß sich der RBM-Verbrauch in der Gemeinschaft auf 400 Millionen Stück und nicht, wie in der Verordnung über den vorläufigen Zoll festgestellt, auf 283 Millionen Stück beliefe.

    Hier ist daran zu erinnern, daß die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen auf die Angaben der Ausführer, der Einführer und der Gemeinschaftshersteller stützte. Dank des hohen Maßes an Mitarbeit in diesem Verfahren konnten die Angaben über alle großen Unternehmen auf dem Markt geprüft werden; keine Partei war in der Lage, einen Hersteller/Einführer zu benennen, der während des Untersuchungszeitraums übersehen worden wäre und dessen Verkäufe den Unterschied zwischen der Schätzung der Kommission und dem vom Einführer angegebenen Marktvolumen erklären könnten. Daher wird die Auffassung vertreten, daß die von den Unternehmen eingeholten Angaben in diesem Verfahren eine bessere Grundlage für die Berechnung des Gemeinschaftsverbrauchs bilden als eine bloße Schätzung anhand des Pro-Kopf-Verbrauchs. Daher werden die Feststellungen unter Randnummer 47 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

    C. Aspekte und Erwägungen im Zusammenhang mit den gedumpten Einfuhren

    (34) Ein Ausführer beantragte, im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen seinen Exportverkäufen in die Gemeinschaft und den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft solle ein Qualitätsunterschied berücksichtigt werden. Der Ausführer behauptete, er stelle schmalere RBM her, die 12 bis 17,5 % billiger seien als die von den Antragstellern verkauften breiteren Mechaniken. Dem sei bei der Berechnung der Preisunterbietungsspannen durch entsprechende Berichtigungen Rechnung zu tragen.

    Die Kommission prüfte die Behauptung des Ausführers und vergewisserte sich, daß nur Modelle mit einer ähnlichen Breite (Abweichungen um ± 1 mm) verglichen wurden. Im übrigen konnte sie keine anhaltende Preisdifferenz zwischen unterschiedlich breiten Mechaniken feststellen. Daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 52 bis 54 der Verordnung über den vorläufigen Zoll und die unter Randnummer 84 der vorgenannten Verordnung beschriebene Methode bestätigt.

    D. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (35) Ein Ausführer machte geltend, die negative Produktions-, Absatz- und Beschäftigungsentwicklung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei auf die schrittweise Verlagerung der Produktion eines ehemaligen britischen Herstellers in den Fernen Osten zurückzuführen.

    Hier ist darauf hinzuweisen, daß dieser Hersteller seine Produktion in der Gemeinschaft bereits 1991 einstellte und in diesem Verfahren nicht in den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einbezogen wurde, so daß die Angaben über dieses Unternehmen bei der Schadensermittlung nicht berücksichtigt wurden. Daher wurde der Einwand des Ausführers zurückgewiesen.

    (36) Zu den Feststellungen unter den Randnummern 55 bis 62 der Verordnung über den vorläufigen Zoll wurden keine weiteren stichhaltigen Argumente vorgebracht.

    E. Schlußfolgerung zur Schädigung

    (37) In Ermangelung neuer Argumente wird daher bestätigt, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Antidumping-Grundverordnung verursacht wurde.

    VII. SCHADENSURSACHE

    (38) Ein Ausführer machte geltend, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei auf dessen Umstrukturierungsmaßnahmen zurückzuführen.

    Wie insbesondere unter den Randnummern 61 und 65 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, deutet die derzeitige Lage vielmehr darauf hin, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinen Nutzen aus seinen Umstrukturierungsmaßnahmen ziehen konnte, da er wegen der gedumpten Einfuhren weder positive Geschäftsergebnisse erzielen noch seinen Marktanteil verteidigen konnte. Daher wurde die Auffassung vertreten, daß die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht auf dessen Umstrukturierungsmaßnahmen zurückzuführen ist; demnach wurde der Einwand des Ausführers zurückgewiesen.

    (39) Derselbe Ausführer behauptete erneut, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei durch die teilweise Verlagerung der Produktion eines Gemeinschaftsherstellers nach Ungarn hervorgerufen worden.

    Da keine neuen Beweise zur Stützung dieser Behauptung vorgelegt wurden, werden die Feststellungen unter Randnummer 71 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

    (40) Wie bereits vor Erlaß der Verordnung über den vorläufigen Zoll behaupteten mehrere Parteien, die Schädigung sei auf wettbewerbswidrige Praktiken in der Vergangenheit zurückzuführen.

    Die betroffenen Parteien legten jedoch keine sachdienlichen Beweise vor. Außerdem ist daran zu erinnern, daß in der Gemeinschaft keine Wettbewerbsbehörde mit dieser Angelegenheit befaßt wurde. Daher konnte diese Behauptung nicht berücksichtigt werden.

    (41) Da keine neuen Argumente zu den Feststellungen unter den Randnummern 67 bis 74 der Verordnung über den vorläufigen Zoll vorgebracht wurden, werden diese Feststellungen bestätigt.

    VIII. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    A. Allgemeines

    (42) Zunächst ist an die Feststellungen unter den Randnummern 75ff. der Verordnung über den vorläufigen Zoll zu erinnern, denen zufolge alle auf dem Spiel stehenden Interessen, einschließlich die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Verwender, abgewogen wurden und die Kommission daraufhin vorläufig zu dem Schluß kam, daß es keinen zwingenden Grund gab, nicht gegen die fraglichen Einfuhren vorzugehen. In der Folge wurden weitere Aspekte geprüft, die für die Beurteilung des Interesses der Gemeinschaft maßgeblich erschienen.

    B. Auswirkungen auf die Verwender

    1. Einleitung

    (43) Mehrere interessierte Parteien behaupteten erneut (siehe Randnummern 77 bis 80 der Verordnung über den vorläufigen Zoll), Antidumpingmaßnahmen würden sich nachteilig auf die Lage der Ringbuchhersteller in der Gemeinschaft auswirken.

    2. Einholung von Informationen

    (44) Die nachstehenden Schlußfolgerungen stützen sich auf die Stellungnahmen von insgesamt 27 Verwendern; für 9 dieser Unternehmen liegen aussagekräftige Mengenangaben vor. Auf diese 9 Unternehmen entfielen 17 % des sichtbaren jährlichen RBM-Verbrauchs in der Gemeinschaft. Die Zuverlässigkeit dieser Angaben wurde, soweit möglich, während Kontrollbesuchen in den Unternehmen überprüft.

    3. Industrielle Auswirkungen auf die nachgelagerte Industrie

    (45) Bei der Ermittlung der Größe der nachgelagerten Industrie, die von der Einführung von Antidumpingzöllen auf RBM beeinflußt werden könnte, sollten diejenigen Unternehmen ausgeschlossen werden, die andere Artikel des Büro-/Schulbedarfs herstellen als Ringbücher. Anhand der jährlichen Ringbuchproduktion in der Gemeinschaft und den in den Stellungnahmen angegebenen Produktivitätskennzahlen kam die Kommission zu dem Schluß, daß 6 000 Arbeitnehmer in der Ringbuchindustrie der Gemeinschaft beschäftigt sind.

    (46) Bei der Ringbuchherstellung sind die folgenden zwei Kategorien zu unterscheiden: Standard-Ringbücher und nach Kundenwünschen hergestellte Spezial-Ringbücher. Unter Zugrundelegung des Produktivitätsniveaus bei diesen beiden Kategorien sowie der Marktanteile der betroffenen Verwender wird die Auffassung vertreten, daß auf die Spezial-Ringbücher ein Drittel des gesamten Produktionsvolumens der Ringbuchhersteller in der Gemeinschaft und 50 % des Gesamtumsatzes dieser Hersteller entfallen.

    (47) Mehrere Parteien machten geltend, durch die Einführung von Antidumpingzöllen auf RBM würden die eingeführten RBM vom Gemeinschaftsmarkt verdrängt, so daß die Ware nur noch von den beiden Gemeinschaftsherstellern bezogen werden könnte. Angesichts der Größe eines dieser Hersteller könnte zudem in naher Zukunft ein Angebotsmonopol entstehen. Hier ist darauf hinzuweisen, daß der Größenunterschied zwischen den beiden Gemeinschaftsunternehmen begrenzt ist, so daß es nicht wahrscheinlich ist, daß eines von ihnen seine Produktion einstellen muß. Außerdem wurden keine neuen Beweise zum ersten Teil des Vorbringens vorgelegt. Daher werden die Feststellungen unter Randnummer 78 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

    4. Direkte finanzielle Auswirkungen auf die nachgelagerte Industrie

    (48) Es wurde behauptet, daß RBM bei bestimmten Ringbüchern bis zu 30 % der Produktionskosten eines Ringbuchs ausmachen würden.

    Die Untersuchung ergab, daß die Mechanik ein wichtiger Bestandteil eines fertigen Ringbuchs ist und daß der Anteil der RBM an den Kosten des fertigen Ringbuchs in entscheidendem Maße von der Zahl der Ringe und der Größe der Mechanik abhängt. Angesichts dieses schwankenden Kostenanteils wurde die Auffassung vertreten, daß eine aussagekräftige Analyse zur Ermittlung der Auswirkungen von RBM auf die Höhe der Kosten nicht auf ein bestimmtes Ringbuchmodell gestützt werden konnte, sondern vielmehr global für jedes Unternehmen unter Berücksichtigung seines üblichen Verkaufssortiments durchzuführen war.

    Daher wurden bei allen Unternehmen die Gesamtkosten für den Kauf von RBM mit dem Gesamtwert der Ringbuchverkäufe verglichen. Dabei ergab sich eine gewogene durchschnittliche Quote von 10,8 % ("Kostenkennzahl"), die bei allen überprüften Unternehmen relativ einheitlich war. Obwohl sich gewisse Unterschiede zwischen Unternehmen abzeichneten, die Standard- bzw. Spezial-Ringbücher herstellten, überstieg die Kennzahl im Durchschnitt bei keinem Unternehmen 13 %.

    (49) In einer Stellungnahme, die nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen zu den möglichen Auswirkungen von RBM auf die Preise von Standard-Ringbüchern einging, wurde von einer Kostenkennzahl in Höhe von 14,4 % ausgegangen. Diese Kennzahl sei darauf zurückzuführen, daß der Preis für Spezial-Ringbücher doppelt so hoch sei wie der eines Standard-Ringbuchs, so daß die Kostenkennzahl für Spezial-Ringbücher nur halb so hoch sei wie die Kostenkennzahl für Standard-Ringbücher.

    Bei diesem Ansatz wird in keiner Weise berücksichtigt, daß diese beiden Kategorien von Ringbüchern nicht zwangsläufig mit den gleichen Mechaniken hergestellt werden. Für Spezial-Ringbücher werden besondere, in kleiner Stückzahl gefertigte Mechaniken verwendet, die entsprechend teuer sind. Dies bedeutet, daß beide in die Kostenkennzahl einfließenden Parameter unterschiedlich sind; somit ist die Kostenkennzahl für Standard-Ringbücher zwar höher, aber nicht doppelt so hoch wie die für Spezial-Ringbücher. Wie unter Randnummer 48 dargelegt, wurde maximal eine Kostenkennzahl von 13 % gefunden. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß einige Unternehmen ausschließlich Standard-Ringbücher herstellen.

    (50) Außerdem wurde - zum Teil auf der Grundlage der vorgenannten Behauptung zur Kostenkennzahl - geltend gemacht, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde die finanzielle Lage der Ringbuchhersteller sehr nachteilig beeinflussen.

    Diese Behauptungen zu den voraussichtlichen Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen wurden eingehend geprüft. Was die Verkaufspreise für RBM anbetrifft, so kann der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der einen Marktanteil von 35 % besitzt, seine Preise wahrscheinlich nicht über ein bestimmtes Niveau hinaus anheben (schätzungsweise Erhöhung um weniger als 10 %), ohne weitere Marktanteileinbußen zu erleiden. Die RBM-Einfuhren aus nicht von diesem Verfahren betroffenen Ländern haben einen Marktanteil von 9 %, und es ist nicht davon auszugehen, daß die Hersteller in diesen Ländern Preiserhöhungen veranlassen wollen oder können. In diesem Zusammenhang war auch zu bedenken, daß die Schadensschwelle für Malaysia deutlich niedriger ist als für die Volksrepublik China. Selbst wenn die Wiederverkaufspreise der RBM mit Ursprung in China (bei einem chinesischen Marktanteil von 45 %) um 20 % steigen sollten und es bei den RBM aus anderen Ländern zu den in diesem Absatz genannten vermutlichen Preiserhöhungen kommen sollte, dürfte sich die durchschnittliche Preissteigerung insgesamt auf schätzungsweise 12 % beschränken.

    Unter Berücksichtigung der unter Randnummer 48 genannten durchschnittlichen Kostenkennzahl ist daher davon auszugehen, daß sich die Einführung von Antidumpingmaßnahmen insgesamt nur in Höhe von 12 % von 10,8 %, d. h. in Höhe von 1,3 %, im Umsatz der Ringbuchhersteller niederschlagen dürfte. Selbst in dem unwahrscheinlichen Fall, daß sich der höchste vorgeschlagene Antidumpingzoll - 39,4 % auf den cif-Preis bzw. 29,9 % auf den Wiederverkaufspreis - in vollem Umfang in den RBM-Verkaufspreisen niederschlagen würde, sind keine Auswirkungen in Höhe von mehr als 3,2 % der Verkaufspreise der Ringbuchhersteller zu erwarten.

    (51) Ferner wurde behauptet, die höheren Kosten für die Herstellung von Ringbüchern könnten wegen des die Nachfrage übersteigenden Angebots an Ringbüchern sowie der Änderung der Vertriebsstruktur und eines drohenden Nachfragerückgangs nicht durch eine Anhebung der Preise des Enderzeugnisses ausgeglichen werden.

    Da sich der durchschnittliche Preis für Ringbücher auf der Ebene der Einzelhändler bzw. der gewerblichen Abnehmer um weniger als 1 % erhöhen würde (siehe Feststellungen unter Randnummer 15, denen zufolge sich der Ab-Werk-Preis von Ringbüchern um schätzungsweise 1,3 % erhöhen wird), dürfte es nicht zu einem spürbaren Nachfragerückgang und, wenn überhaupt, nur zu unerheblichen Auswirkungen auf die Verbraucher von Ringbüchern kommen. Zudem gilt es offensichtlich keine Substitutionserzeugnisse, die genügend wettbewerbsfähig wären, um die Ringbücher nach einer leichten Preiserhöhung zu verdrängen. Mehrere Verwender bestätigten, daß in den nächsten 5 bis 10 Jahren nicht von einer Änderung des Verbrauchsverhaltens ausgegangen wird.

    Daher wird der Schluß gezogen, daß die Ringbuchhersteller weder durch den relativ starken Wettbewerb zwischen ihnen noch durch das Auftauchen von Substitutionserzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt daran gehindert werden dürften, ihre Preise im Einklang mit ihren Kosten zu erhöhen, zumal nur ein geringer Preisanstieg erforderlich ist, um die Auswirkungen von Antidumpingzöllen in der vorgeschlagenen Höhe auszugleichen.

    5. Wettbewerb aus anderen Drittländern

    (52) Mehrere interessierte Parteien behaupteten erneut (siehe Randnummer 79 der Verordnung über den vorläufigen Zoll), Antidumpingmaßnahmen würden die Wettbewerbsfähigkeit der EG-Ringbuchhersteller im Vergleich zu ihren Konkurrenten aus Drittländern schmälern. Diese Konkurrenten würden von den niedrigeren RBM-Kosten und der globalen Einkaufspolitik mehrerer wichtiger Großhändler profitieren, die Standard-Ringbücher verkaufen und den Markt zunehmend beeinflussen würden. Dadurch könnten die nachgelagerten Unternehmen in der Gemeinschaft Marktanteile verlieren und sich zur Verlagerung ihrer Produktion in Nachbarländer veranlaßt sehen. Bei der Prüfung dieser Behauptung ist daran zu erinnern, daß der Ringbuchmarkt in zwei Segmente (nach Kundenwünschen hergestellte Spezial-Ringbücher bzw. Standard-Ringbücher) unterteilt werden kann.

    a) Nach Kundenwünschen hergestellte Spezial-Ringbücher

    (53) Für den auf gewerbliche Verbraucher ausgerichteten Teil des Marktes ist es, wie bereits dargelegt, von entscheidender Bedeutung, daß sich die Hersteller in der Nähe der Kunden befinden und ihre Produktion flexibel gestalten können, um den Wünschen der Kunden zu entsprechen. Außerdem ist zu bedenken, daß bei Spezial-Ringbüchern der Anteil der RBM-Kosten am Preis des Enderzeugnisses niedriger sein kann als der unter Randnummer 48 genannte Durchschnittswert. Für die Wettbewerbsfähigkeit auf diesem Teil des Marktes ist daher in erster Linie entscheidend, ob Standard-Ringbücher eingeführt werden, um später auf den Bedarf der Kunden zugeschnitten zu werden. Aus dem Fernen Osten werden Fertigerzeugnisse aus Polypropylen, darunter auch die kleinsten Ringbuchmodelle, für Präsentationszwecke eingeführt. Bei der Prüfung der Frage, inwieweit die nach Kundenwünschen hergestellten Spezial-Ringbücher durch diese Fertigerzeugnisse ersetzt werden können, ist der Tatsache Rechnung zu tragen, daß es sich bei einem Spezial-Ringbuch nicht einfach um ein Standard-Ringbuch mit einem aufgedruckten Logo handelt. Bei der Spezialanfertigung wird vielmehr unter Einsatz zahlreicher unterschiedlicher Rohstoffe und Montagetechniken eine kleine Stückzahl von Waren hergestellt, die völlig auf den Bedarf eines Kunden zugeschnitten sind. Würden für Präsentationszwecke nicht mehr diese maßgefertigten Produkte, sondern einfach Standard-Ringbücher mit aufgedrucktem Logo verwendet, so wäre der Preisunterschied so groß, daß diese Entwicklung kaum durch die Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen hervorgerufen werden dürfte.

    b) Standard-Ringbücher

    (54) Es wurde geltend gemacht, der Markt für Standard-Ringbücher in der Gemeinschaft würde durch die Struktur des Ringbuchvertriebs beeinflußt. Dieser Vertrieb werde zunehmend von großen Ketten übernommen, die sich beim Einkauf den niedrigsten Weltmarktpreis für vergleichbare Produkte zunutze machen würden; dieser Vertriebspolitik werden nur durch die Transportkosten eine Grenze gesetzt. Die Untersuchung ergab, daß sich die Straßentransportkosten, die bei der Beförderung von Ringbüchern über eine normale Entfernung innerhalb eines Mitgliedstaats bzw. aus einem Nachbarstaat in die Gemeinschaft anfallen würden, mindestens auf 5 % des Warenwerts belaufen würden. Bei einer größeren Entfernung zwischen Drittland und EG könnten die Transportkosten 10 % des Warenwerts erreichen, sofern die Beförderung auf See erfolgen muß.

    (55) In Anbetracht der unter Randnummer 49 genannten maximalen Kostenkennzahl wird die Auffassung vertreten, daß sich die Preise für Standard-Ringbücher maximal um 1,6 % erhöhen dürften; dieser Prozentsatz ergibt sich aus der Multiplikation von 13 % (höchste Kostenkennzahl für Standard-Ringbücher) mit 12 % (durchschnittliche Preiserhöhung bei RBM).

    Auf dieser Grundlage ist im Rahmen der Untersuchung zwischen der Konkurrenz aus Norwegen, den mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL) sowie den Ländern des Fernen Ostens zu unterscheiden.

    b.1) Konkurrenz aus Norwegen

    (56) Es wurde behauptet, die Einfuhren aus Norwegen stellten derzeit die größte Gefahr für die Ringbuchhersteller in der EG dar, da diese Einfuhren bereits jetzt erheblich seien und weiter steigen würden.

    Da weder ein Antrag wegen unlauterer Handelspraktiken in Norwegen gestellt wurde, noch stichhaltige Beweise für solche Praktiken vorgelegt wurden, ist angemessenerweise davon auszugehen, daß die Ab-Werk-Kosten bei den Ringbuchherstellern in der EG gleich oder ähnlich hoch sind wie bei den Konkurrenten in Norwegen. Nach Auffassung der Kommissionsdienststellen würden die Ringbuchhersteller in der EG auch bei einem etwaigen Anstieg ihrer Kosten weiterhin wettbewerbsfähig sein, da die Transportkosten der norwegischen Konkurrenten bei Exportverkäufen in die EG (5 %) mindestens dreimal höher wären als der voraussichtliche Kostenanstieg bei den EG-Herstellern (1,6 %).

    b.2) Konkurrenz aus den mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL)

    (57) Es wurde behauptet, die MOEL seien in der Lage, eine Ringbuchproduktion aufzubauen, die auf dem EG-Markt wettbewerbsfähig wäre.

    Hier ist darauf hinzuweisen, daß diese Länder bisher nur über eine kleine Ringbuchindustrie verfügen und daß das Importvolumen gemäß den Einfuhrstatistiken für Büroartikel gering ist. Allerdings steht außer Frage, daß die MOEL ihre Ringbuchproduktion ausbauen und aufgrund ihrer niedrigeren Lohnkosten einen Wettbewerbsvorteil besitzen. Die Differenz zwischen den Produktionskosten in diesen Ländern und denjenigen in der Gemeinschaft ist so groß, daß die Kosten für den Transport in die Gemeinschaft aufgewogen werden.

    Allerdings ist davon auszugehen, daß der Aufbau einer exportorientierten Ringbuchproduktion in den Nachbarländern das Ergebnis von Produktionsverlagerungen aus der EG wäre. Zwar wurde die Kommission über Geschäftspläne für Produktionsverlagerungen in diese Länder in Kenntnis gesetzt, doch spielte in den übermittelten Unterlagen nur der Vergleich der derzeitigen Lohn- und Transportkosten eine Rolle. Selbst ohne die Einführung von Antidumpingzöllen auf RBM würde dieser Vergleich für eine sofortige Verlagerung der Ringbuchproduktion sprechen. Dies beweist, daß ein Unternehmen bei der Entscheidung über eine Verlagerung seiner Produktion auch andere wichtige Faktoren berücksichtigt. So muß in diesem Verfahren den Kosten für die Produktionsverlagerung selbst und vor allem der Unsicherheit Rechnung getragen werden, die im Fall rasch expandierender Volkswirtschaften gegeben ist.

    Es wird die Auffassung vertreten, daß bei der Entscheidung, die Produktion in die MOEL zu verlagern, der mögliche Anstieg der RBM-Preise um durchschnittlich nur 1,6 % - wenn überhaupt - nur eine unbedeutende Rolle spielen dürfte. Somit wurden keine stichhaltigen Beweise dafür vorgelegt, daß die Einführung eines Antidumpingzolls auf RBM zur Verlagerung der Ringbuchproduktion in die MOEL und zu einem spürbaren Anstieg der Einfuhren aus diesen Ländern führen dürfte.

    b.3) Konkurrenz durch die Länder des Fernen Ostens

    (58) Ein Ausführer übermittelte Angaben, denen zufolge aus dem Fernen Osten fertige Ringbücher zu Preisen unter den Produktionskosten in der Gemeinschaft eingeführt werden könnten.

    Gemäß den Eurostat-Einfuhrstatistiken weisen die Einfuhren von Büroartikeln aus Plastik mit Ursprung in diesen Ländern ein verhältnismäßig geringes und konstantes Niveau auf. Fast alle Ringbuchhersteller in der Gemeinschaft, und zwar sowohl Klein- als auch Großunternehmen, schätzen demnach die Konkurrenz durch diese Einfuhren als gering ein.

    Daher wird die Auffassung vertreten, daß der Wettbewerb zwischen den Ringbuchherstellern aus dem Fernen Osten und denjenigen in der EG durch die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von RBM nicht beeinträchtigt werden dürfte.

    c) Schlußfolgerung zur Konkurrenz aus Drittländern

    (59) Somit konnte nicht festgestellt werden, daß die Wettbewerbsfähigkeit der EG-Ringbuchhersteller im Vergleich zu ihren Konkurrenten in Drittländern durch die Einführung von Antidumpingzöllen auf RBM nennenswert beeinträchtigt würde. Diese Schlußfolgerung gilt sowohl für Spezial- als auch für Standard-Ringbücher.

    C. Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

    (60) Gemäß den Feststellungen unter Randnummer 76 der Verordnung über den vorläufigen Zoll würde sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne die Einführung von Antidumpingmaßnahmen weiter verschlechtern. Die seit 1992 verzeichneten Verluste würden trotz der bereits durchgeführten umfangreichen Umstrukturierungsmaßnahmen anhalten.

    Die äußerst angespannte Nettovermögenslage und die Höhe der kurzfristigen Schulden wären nicht länger tragbar. Aus kommerzieller Sicht wäre eine Verkleinerung der Produktpalette des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als Antwort auf die rückläufigen Preise keine Lösung. In diesem Fall würden die Gemeinschaftshersteller nämlich einen ihrer Wettbewerbsvorteile verlieren; zudem könnten sie angesichts des vielfältigen Bedarfs der Abnehmerindustrie nicht das für diesen Wirtschaftszweig erforderliche hohe Produktions- und Absatzvolumen erreichen. Aus industrieller Sicht waren die Investitionen zur Automatisierung der Produktion bedeutend und zugleich erfolgreich, so daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weltweit äußerst wettbewerbsfähig ist. Angesichts des erreichten Automatisierungs- und Integrationsgrads (die Unternehmen verfügen für bestimmte Produktionsvorgänge, wie beispielsweise die Metallbearbeitung, nur über eine einzige Maschine) wäre es nicht möglich, bestimmte Produktionslinien aufzugeben, ohne die Lage bei den übrigen Produktionslinien zu verschlechtern.

    Daher wäre die Produktion in der Gemeinschaft wegen des unlauteren Wettbewerbs durch die gedumpten Einfuhren nach kurzer Zeit nicht mehr lebensfähig und müßte insgesamt eingestellt werden.

    D. Schlußfolgerung

    (61) Daher werden die vorläufigen Schlußfolgerungen der Kommission zum Interesse der Gemeinschaft bestätigt. Denn nach Prüfung einer Vielzahl unterschiedlicher Aspekte und aller auf dem Spiel stehender Interessen wurde kein zwingender Grund gefunden, der gemäß Artikel 21 der Antidumping-Grundverordnung zu der Schlußfolgerung führen würde, daß die Einführung endgültiger Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

    IX. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    A. Allgemeines

    (62) Bei der Berechnung der Schadensschwelle im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung stützte sich die Kommission bekanntlich auf ein bestimmtes Preisniveau, das sie (anhand der durchschnittlichen Produktionskosten zuzüglich der Gewinnspanne) für jede Kategorie der meistverkauften Modelle des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit den gleichen spezifischen Eigenschaften (60 % der gesamten Verkaufsmenge) festsetzte. Dieses Preisniveau wurde sodann bei allen entsprechenden Kategorien der eingeführten Waren mit dem Wiederverkaufspreis dieser Waren oder gegebenenfalls dem cif-Einfuhrpreis auf der Stufe frei Kunde verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden nur Kategorien mit den gleichen grundlegenden Eigenschaften verglichen; dabei vertrat die Kommission die Auffassung, daß der Zoll für gleiche Modellkategorien der Differenz zwischen dem berechneten nichtschädigenden Preisniveau und den tatsächlichen Verkaufspreisen der Einfuhren in der Gemeinschaft entsprechen sollte. Die auf diese Weise ermittelten Preiserhöhungen wurden sodann je Kategorie als Prozentsatz des Preises der eingeführten Waren, frei Grenze der Gemeinschaft, ausgedrückt. Schließlich wurde der gewogene Durchschnitt aus den Schadensschwellen bei den einzelnen Kategorien berechnet, um für jedes vom Verfahren betroffene Land eine einzige Schadensschwelle festzusetzen.

    (63) Ein Einführer behauptete, die Kommission würde durch die Zugrundelegung eines Durchschnittswerts beim Vergleich der Dumpingspanne und der Schadensschwelle der unterschiedlichen Lage in den verschiedenen Marktbereichen nicht Rechnung tragen. Er forderte die Kommission auf, für jedes Marktsegment (z. B. Mechaniken mit 2 Ringen) die Schadensschwelle mit der Dumpingspanne zu vergleichen und jeweils nur die niedrigere Spanne in die Berechnung des endgültigen durchschnittlichen Zolls für alle Segmente einzubeziehen.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die in diesem Verfahren angewandte Berechnungsmethode mit Artikel 9 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung im Einklang steht und auch dem bisherigen Vorgehen in den Fällen entspricht, in denen ein Zoll berechnet wurde, der niedriger war als die Dumpingspanne, weil dieser niedrigere Zoll zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreichte. Dieses Vorgehen ist gerechtfertigt, da sich dieses Antidumpingverfahren auf die Verkäufe einer einzigen gleichartigen Ware erstreckt, bei der die verschiedenen Kategorien und Modelle miteinander im Wettbewerb stehen.

    (64) Unter diesen Umständen wird die unter den Randnummern 82 bis 84 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegte Methode zur Berechnung der Schadensschwelle bestätigt.

    B. Höhe und Form der Zölle

    (65) Aufgrund der Schlußfolgerungen zum Dumping, zur Schädigung, zum ursächlichen Zusammenhang und zum Interesse der Gemeinschaft wurde geprüft, in welcher Form und in welcher Höhe Antidumpingzölle einzuführen sind, um die handelsverzerrenden Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb auf dem RBM-Markt in der Gemeinschaft wiederherzustellen.

    (66) Da das Preisniveau, bei dem die schädigenden Auswirkungen der Einfuhren beseitigt würden, im Fall beider Ausfuhrländer niedriger war als die Dumpingspanne, wurde die Schadensschwelle zur Festsetzung der Höhe der Zölle herangezogen.

    (67) Die dem Unternehmen WWS zugestandene individuelle Behandlung wirkte sich auf die vorläufigen Feststellungen aus. Die individuelle Schadensschwelle für dieses Unternehmen wurde nach der vorgenannten Methode berechnet, wobei sich eine Schadensschwelle von 32,5 % ergab.

    (68) Durch die Verringerung der Schadensschwelle für WWS erhöhte sich die Schadensschwelle für alle übrigen Ausführer in der Volksrepublik China von 35,4 % auf 39,4 %.

    (69) Auf dieser Grundlage sind folgende endgültige Antidumpingzölle in Form von Wertzöllen einzuführen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    C. Form des Zolls für Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen

    (70) Er wurde geltend gemacht, daß die Einführung eines Wertzolls auf Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen in der gleichen Höhe wie der Zoll auf andere Mechaniken angesichts des Preisunterschieds zwischen diesen beiden Kategorien nicht angemessen sei.

    Der Einfuhrpreis für Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen ist deutlich höher als der durchschnittliche Einfuhrpreis aller Mechaniken. Da Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen zum Teil für ganz spezifische Zwecke verwendet werden und problemlos identifiziert werden können, wird die Auffassung vertreten, daß bei der Berechnung der Schadensschwelle der besonders hohe Preis von Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen sowie der Umfang des Wettbewerbs zwischen bestimmten Marktsegmenten gebührend zu berücksichtigen sind und gewährleistet werden muß, daß der Wettbewerb nicht durch übermäßige Preisunterschiede beeinträchtigt wird. Dazu ist sicherzustellen, daß Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen nicht unter einem Preis eingeführt werden, der, wie im Fall der übrigen RBM, zur Beseitigung der dumpingbedingten Schädigung ausreicht. Unter diesen Umständen wurde es für angemessen angesehen, andere Maßnahmen als einen Wertzoll einzuführen. Unter Zugrundelegung der durchgeführten Preisvergleiche (siehe Randnummer 62) wird die Auffassung vertreten, daß die vorgenannten Anforderungen erfuellt werden, wenn der cif-Einfuhrpreis für Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen auf mindestens 325 ECU je 1 000 Stück angehoben wird.

    X. VERPFLICHTUNG

    (71) Die Frist für Stellungnahmen nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen galt gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung auch für die Unterbreitung von Verpflichtungsangeboten. Der chinesische Ausführer, dem eine individuelle Behandlung zugestanden wurde, sandte der Kommission kurz nach Ablauf dieser Frist ein Schreiben zu, in dem er seine Bereitschaft zu einer Verpflichtung bekundete.

    Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen RBM-Modelle, die dieses Unternehmen in die Gemeinschaft exportiert, wird die Auffassung vertreten, daß eine Verpflichtung in diesem Fall kaum festgelegt und überwacht werden könnte. Letztlich unterbreitete der Ausführer kein förmliches Verpflichtungsangebot.

    XI. VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE

    (72) Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen bei den ausführenden Herstellern bzw. Ländern und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle bis zur Höhe der endgültigen Antidumpingzölle endgültig zu vereinnahmen.

    (73) Im Fall von WWS sollten die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle nur bis zur Höhe des endgültigen individuellen Zolls von 32,5 % vereinnahmt werden.

    (74) Sofern den Zollbehörden eindeutig nachgewiesen wird, daß die Sicherheiten für Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen geleistet wurden, sollten diese Sicherheitsleistungen gegebenenfalls nur bis zur Höhe des für diese RBM eingeführten endgültigen Zolls vereinnahmt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken des KN-Codes ex 8305 10 00 mit Ursprung in Malaysia und der Volksrepublik China werden endgültige Antidumpingzölle eingeführt.

    Ringbuchmechaniken im Sinne dieser Verordnung sind Mechaniken, die aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden.

    (2) Es gelten folgende Zölle:

    a) Für Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (Taric-Code: 8305 10 00 * 20) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Malaysia entspricht der Zoll der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 325 ECU je 1 000 Stück und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

    b) Für andere Mechaniken als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (Taric-Code: 8305 10 00 * 10) werden folgende Zollsätze auf den Nettopreis, frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt erhoben:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    (1) Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1465/96 werden wie folgt endgültig vereinnahmt:

    a) Sofern den Zollbehörden eindeutig nachgewiesen wird, daß die Sicherheiten für die Einfuhren von Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen geleistet wurden, werden diese Sicherheitsleistungen nur bis zur Höhe eines gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) berechneten Betrags vereinnahmt, sofern dieser niedriger ist als die Sicherheitsleistungen. Kann nicht nachgewiesen werden, daß die Sicherheiten für Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen geleistet wurden, findet Buchstabe b) des vorliegenden Absatzes Anwendung.

    b) Die Sicherheitsleistungen für die anderen Mechaniken als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls vereinnahmt, sofern dieser genauso hoch oder niedriger ist als die Sicherheitsleistungen; andernfalls werden sie in voller Höhe vereinnahmt.

    (2) Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 1997.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. VAN MIERLO

    (1) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 187 vom 26. 7. 1996, S. 47.

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