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Document 31997H0077

    Empfehlung der Kommission vom 8. Januar 1997 über ein koordiniertes Programm für die amtliche Lebensmittelüberwachung im Jahr 1997

    ABl. L 22 vom 24.1.1997, p. 27–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1997/77/oj

    31997H0077

    Empfehlung der Kommission vom 8. Januar 1997 über ein koordiniertes Programm für die amtliche Lebensmittelüberwachung im Jahr 1997

    Amtsblatt Nr. L 022 vom 24/01/1997 S. 0027 - 0034


    EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 8. Januar 1997 über ein koordiniertes Programm für die amtliche Lebensmittelüberwachung im Jahr 1997 (97/77/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

    nach Anhörung des Ständigen Lebensmittelausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Koordinierte Lebensmittelüberwachungsprogramme auf Gemeinschaftsebene sind erforderlich, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.

    Bei solchen Programmen liegt der Schwerpunkt auf der Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften, dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, den Verbraucherinteressen und fairen Handelspraktiken.

    Die gleichzeitige Durchführung einzelstaatlicher und koordinierter Programme kann Informationen liefern und zu Erfahrungen führen, auf die sich die künftige Überwachung stützen kann -

    EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:

    Im Jahr 1997 Proben zu nehmen und Laboranalysen durchzuführen in bezug auf

    a) Aflatoxine in Gewürzen;

    b) die Kontamination von Lebensmitteln für lebensmittelallergische oder extrem empfindliche Personen.

    1. Obwohl die Häufigkeit der Probenahmen nicht festgelegt wird, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß die Anzahl der genommenen Proben ausreicht, um sich einen Überblick über den jeweiligen Gegenstand in den einzelnen Mitgliedstaaten verschaffen zu können. Es werden Vorschläge für Analyseverfahren vorgelegt werden.

    2. Die Mitgliedstaaten sollten die verlangten Informationen unter Einhaltung des Formats der Datenblätter im Anhang vorlegen, um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu erhöhen.

    3. Aflatoxine in Gewürzen

    Gewürze, insbesondere Pfeffer, Chili-Erzeugnisse, Muskatnuß und Paprikapulver, können Aflatoxine in sehr großen Mengen enthalten; dies ist auf die Verarbeitungs- und Lagerungsbedingungen zurückzuführen. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates (2) ist der Verkauf von Lebensmitteln verboten, die einen Kontaminanten in einer gesundheitlich und insbesondere toxikologisch nicht vertretbaren Menge enthalten. In den meisten Mitgliedstaaten gibt es besondere Vorschriften für den Aflatoxingehalt der genannten Erzeugnisse.

    Im Rahmen dieses Programmteils soll ermittelt werden, inwieweit der Aflatoxingehalt dieser Erzeugnisse die nationalen Grenzwerte übersteigt und welche Rechtsgrundlagen in den einzelnen Mitgliedstaaten für eine Ablehnung zur Verfügung stehen. Die Analyseverfahren sollten den Nachweis von Aflatoxin in Proben bis zu mindestens 1 ìg/kg ermöglichen.

    4. Kontamination von Lebensmitteln für lebensmittelallergische oder extrem empfindliche Personen

    Lebensmittel, bei denen auf dem Etikett oder in sonstiger Form im Vertrieb auf das Nichtvorhandensein von Proteinen (oder anderen Stoffen) bei den Zutaten verwiesen wird, stellen ein Gesundheitsrisiko für lebensmittelallergische oder extrem empfindliche Personen dar, wenn sie durch diesen Stoff kontaminiert sind. Selbst geringste Mengen könnten tödlich sein. Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates (3) darf der Verbraucher durch Etikettierung und Werbung nicht irregeführt werden, insbesondere bezüglich der Zusammensetzung. Im Rahmen dieses Programmteils soll ein Überblick über die Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten im Fall des Auffindens kontaminierter Lebensmittel auf dem Markt erstellt werden.

    Gegenstand

    Alle Arten von Lebensmitteln, bei denen behauptet wird, daß eine bestimmte Zutat nicht darin vorhanden sei. Die Probenahmen sollten auf Erzeugnisse beschränkt werden, die kein(e) Milch/Milcheiweiße, Lactose, Ei oder Gluten enthalten, wobei zu berücksichtigen ist, welche Kategorie der obengenannten Lebensmittel in den Mitgliedstaaten am häufigsten zum Verkauf angeboten wird.

    Bericht (Datenblatt)

    Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, daß der Kommission die Anzahl der kontaminierten Erzeugnisse, die Hersteller/Importeure sowie Informationen über Durchsetzungsmaßnahmen übermittelt werden. Ist die Art der Maßnahme abhängig von der festgestellten Kontaminantenmenge, sind auch die Mengen, die zu der Maßnahme führen, anzugeben.

    Brüssel, den 8. Januar 1997

    Für die Kommission

    Martin BANGEMANN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 23.

    (2) ABl. Nr. L 37 vom 13. 2. 1993, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

    ANHANG

    1. AFLATOXINE IN GEWÜRZEN

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Tabelle 1.1

    Pfeffer

    Mitgliedstaat: Anzahl der analysierten Proben insgesamt:

    Anzahl der abgelehnten Proben insgesamt:

    Anzahl der Proben

    Durchschnittswert der positiven Proben

    (ìg/kg)

    Median der positiven Proben

    (ìg/kg)

    Hoechstwert

    (ìg/kg)

    Grenz- oder Richtwert (ìg/kg) für die Ablehnung

    Aflatoxin nicht nachweisbar

    < 2 ìg/kg 2 -< 10 ìg/kg 10 - 50 ìg/kg > 50 ìg/kg

    B1

    B2

    G1

    G2

    Rechtsgrundlage für die Ablehnung:

    Angewendetes Analyseverfahren (Verweise: Veröffentlichungen, Normen, usw.; Beschreibung des Verfahrens in Stichworten; Nachweisgrenze und Bestimmungsgrenzwert) (falls ein anderes als das vorgeschlagene angewendet wurde):

    Sonstige Angaben bzw. Probleme:

    Herkunft abgelehnter Proben, sofern bekannt:

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Tabelle 1.2

    Chili und Chilipulver

    Mitgliedstaat: Anzahl der analysierten Proben insgesamt:

    Anzahl der abgelehnten Proben insgesamt:

    Anzahl der Proben

    Durchschnittswert der positiven Proben

    (ìg/kg)

    Median der positiven Proben

    (ìg/kg)

    Hoechstwert

    (ìg/kg)

    Grenz- oder Richtwert (ìg/kg) für die Ablehnung

    Aflatoxin nicht nachweisbar

    < 2 ìg/kg 2 -< 10 ìg/kg 10 - 50 ìg/kg > 50 ìg/kg

    B1

    B2

    G1

    G2

    Rechtsgrundlage für die Ablehnung:

    Angewendetes Analyseverfahren (Verweise: Veröffentlichungen, Normen, usw.; Beschreibung des Verfahrens in Stichworten; Nachweisgrenze und Bestimmungsgrenzwert) (falls ein anderes als das vorgeschlagene angewendet wurde):

    Sonstige Angaben bzw. Probleme:

    Herkunft abgelehnter Proben, sofern bekannt:

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Tabelle 1.3

    Muskatnuß

    Mitgliedstaat: Anzahl der analysierten Proben insgesamt:

    Anzahl der abgelehnten Proben insgesamt:

    Anzahl der Proben

    Durchschnittswert der positiven Proben

    (ìg/kg)

    Median der positiven Proben

    (ìg/kg)

    Hoechstwert

    (ìg/kg)

    Grenz- oder Richtwert (ìg/kg) für die Ablehnung

    Aflatoxin nicht nachweisbar

    < 2 ìg/kg 2 -< 10 ìg/kg 10 - 50 ìg/kg > 50 ìg/kg

    B1

    B2

    G1

    G2

    Rechtsgrundlage für die Ablehnung:

    Angewendetes Analyseverfahren (Verweise: Veröffentlichungen, Normen, usw.; Beschreibung des Verfahrens in Stichworten; Nachweisgrenze und Bestimmungsgrenzwert) (falls ein anderes als das vorgeschlagene angewendet wurde):

    Sonstige Angaben bzw. Probleme:

    Herkunft abgelehnter Proben, sofern bekannt:

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Tabelle 1.4

    Paprikapulver

    Mitgliedstaat: Anzahl der analysierten Proben insgesamt:

    Anzahl der abgelehnten Proben insgesamt:

    Anzahl der Proben

    Durchschnittswert der positiven Proben

    (ìg/kg)

    Median der positiven Proben

    (ìg/kg)

    Hoechstwert

    (ìg/kg)

    Grenz- oder Richtwert (ìg/kg) für die Ablehnung

    Aflatoxin nicht nachweisbar

    < 2 ìg/kg 2 - < 10 ìg/kg 10 - 50 ìg/kg > 50 ìg/kg

    B1

    B2

    G1

    G2

    Rechtsgrundlage für die Ablehnung:

    Angewendetes Analyseverfahren (Verweise: Veröffentlichungen, Normen, usw.; Beschreibung des Verfahrens in Stichworten; Nachweisgrenze und Bestimmungsgrenzwert) (falls ein anderes als das vorgeschlagene angewendet wurde):

    Sonstige Angaben bzw. Probleme:

    Herkunft abgelehnter Proben, sofern bekannt:

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    2. KONTAMINATION VON LEBENSMITTELN, DIE FÜR LEBENSMITTELALLERGISCHE ODER EXTREM EMPFINDLICHE PERSONEN BESTIMMT SIND

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Tabelle 2.1

    Untersuchung von Lebensmitteln, bei denen behauptet wird, daß eine oder mehrere der nachstehenden Zutaten nicht darin vorhanden ist/sind: Milch/Milcheiweiße, Lactose, Ei oder Gluten

    Mitgliedstaat: Gesamtzahl der geprüften Erzeugnisse: Gesamtzahl der beteiligten Hersteller/Importeure:Gesamtzahl der Erzeugnisse, in denen die obengenannten Zutaten nachgewiesen wurden:Gesamtzahl der Hersteller/Importeure von Erzeugnissen, in denen die obengenannten Zutaten nachgewiesen wurden: Durchsetzungsmaßnahmen in Fällen, in denen die obengenannten Zutaten nachgewiesen wurden

    Behauptung

    Anzahl der Erzeugnisse

    Anzahl der Hersteller/Importeure

    ergriffene Maßnahmen (*) Anzahl

    geprüft

    nicht der Behauptung entsprechend

    überprüft

    verantwortlich für nicht ordnungsgemäße Erzeugnisse keine mündliche Verwarnung schriftliche Verwarnung bessere interne Kontrollen verlangt Verkaufsverbot

    Verwaltungsstrafe Klage sonstige

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    (7)

    (8)

    ohne Milch/Milch-eiweißeohne Lactose

    ohne Ei

    glutenfrei

    (*)Bemerkungen zu den ergriffenen Maßnahmen und gegebenenfalls die Angabe der Menge (mg/kg), die eine Maßnahme auslöste, wenn diese von der festgestellten Kontaminantenmenge abhängig ist.

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    (7)

    (8)

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Tabelle 2.2

    Mitgliedstaat: Analyseverfahren

    Milch/Milcheiweiße

    Lactose

    Ei

    Gluten

    Bemerkungen:>ENDE EINES SCHAUBILD>

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