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Document 31997D0837

97/837/EG: Beschluß der Kommission vom 9. Dezember 1997 zur Änderung des Beschlusses 83/247/EWG zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Holzwirtschaftspolitik der Gemeinschaft

ABl. L 346 vom 17.12.1997, p. 95–96 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/837/oj

31997D0837

97/837/EG: Beschluß der Kommission vom 9. Dezember 1997 zur Änderung des Beschlusses 83/247/EWG zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Holzwirtschaftspolitik der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 346 vom 17/12/1997 S. 0095 - 0096


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 9. Dezember 1997 zur Änderung des Beschlusses 83/247/EWG zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Holzwirtschaftspolitik der Gemeinschaft (97/837/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in der Erwägung, daß angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung der Forst- und Holzwirtschaft in der Gemeinschaft und der Notwendigkeit, die Vertretung der unterschiedlichen Sektoren in dem entsprechenden Ausschuß zu gewährleisten, der Beschluß 83/247/EWG der Kommission (1) geändert werden sollte -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Beschluß 83/247/EWG wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 1, 2 und 3 werden von den folgenden Artikeln ersetzt:

"Artikel 1

Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß für die Holzwirtschaftspolitik der Gemeinschaft (nachfolgend: "der Ausschuß") eingesetzt. Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der europäischen Organisationen der Holzwirtschaft zusammen.

Artikel 2

Aufgabe des Ausschusses ist es, die Kommission entweder auf deren Wunsch oder aus eigener Initiative in bezug auf die Gemeinschaftspolitik im Bereich der Holzwirtschaft sowie bei Markt- und anderen Wirtschaftsfragen, die Holzerzeugnisse oder die Nachfrage nach Holzerzeugnissen in der Gemeinschaft betreffen, zu beraten.

Artikel 3

Der Ausschuß setzt sich aus den folgenden 23 Mitgliedern zusammen:

- 5 Vertreter der Forstwirtschaft,

- 6 Vertreter der mechanischen holzbe- und -verarbeitenden Industrie,

- 6 Vertreter der Zellstoff-, Papier- und Pappehersteller und -weiterverarbeiter,

- 6 Vertreter des Druckerei- und Verlagsgewerbes."

2. Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 5

Das Mandat der Ausschußmitglieder gilt für zwei Jahre und kann mit Zustimmung der Kommission verlängert werden. Nach Ablauf der zwei Jahre bleiben die Ausschußmitglieder im Amt, bis sie ersetzt worden sind oder ihr Mandat verlängert worden ist.

Vor Ablauf von zwei Jahren erlischt das Mandat eines Ausschußmitglieds entweder durch Rücktritt oder durch Tod.

Das Mitglied wird gemäß Artikel 4 für den Rest der Laufzeit des Mandats ersetzt.

Die Tätigkeit im Ausschuß ist ehrenamtlich.

Artikel 6

Die Liste der Mitglieder wird von der Kommission nachrichtlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben."

3. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Der Ausschuß und die Arbeitsgruppen treten auf Einladung des Ausschußvorsitzenden zusammen. Der Ausschuß tritt am Sitz der Kommission zusammen.

(2) Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen teil."

Brüssel, den 9. Dezember 1997

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 137 vom 26. 5. 1983, S. 31.

ANHANG

BERATENDER AUSSCHUSS FÜR DIE HOLZWIRTSCHAFTSPOLITIK DER GEMEINSCHAFT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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