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Document 31997D0747

    97/747/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 303 vom 6.11.1997, p. 12–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/12/2022; Aufgehoben durch 32022R1646

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/747/oj

    31997D0747

    97/747/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 303 vom 06/11/1997 S. 0012 - 0015


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR) (97/747/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG werden Umfang und Häufigkeit der Probenahmen von lebenden Tieren und bestimmten Erzeugnissen gemäß Anhang II festgelegt und der Kommission deren Festlegung für bestimmte andere tierische Erzeugnisse übertragen.

    Mit der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (3), wurden in Anhang B die Gebühren zur Sicherstellung der Kontrollen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinie 96/23/EG festgelegt.

    Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen aus den derzeitigen einzelstaatlichen Maßnahmen und in Anbetracht der Angaben, die der Kommission gemäß den geltenden Gemeinschaftsanforderungen übermittelt wurden, sollen Umfang und Häufigkeit der Probenahmen von den Erzeugnissen festgelegt werden, die nicht bereits in Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG aufgeführt sind.

    Umfang und Häufigkeit der durch diese Entscheidung festgelegten Probenahmen müssen spätestens im Rahmen der für 1999 vorgesehenen und von den Mitgliedstaaten vor dem 31. März 1999 vorzulegenden Aktualisierung der Rückstandsüberwachungspläne einbezogen werden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Umfang und Häufigkeit der Probenahmen für Kontrollen zum Zweck der Untersuchung in bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in Milch, Eiern, Kaninchenfleisch und im Fleisch von Wild und Zuchtwild sowie in Honig sind im Anhang dieser Entscheidung festgelegt, der Umfang und Häufigkeit der in Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG festgelegten Probenahmen vervollständigt.

    Artikel 2

    Der Umfang und die Häufigkeit gemäß Artikel 1 müssen mit den von den Mitgliedstaaten für 1999 vorzulegenden aktualisierten Rückstandsüberwachungsplänen in Übereinstimmung gebracht werden.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. Oktober 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10.

    (2) ABl. L 32 vom 5. 2. 1985, S. 14.

    (3) ABl. L 162 vom 1. 7. 1996, S. 1.

    ANHANG

    KAPITEL 1

    MILCH

    1. Kuhmilch

    A. Anforderungen an die Probenahme

    - Jede amtliche Probe ist von den dafür zuständigen Behörden in einer Weise zu entnehmen, die jederzeit die Rückverfolgbarkeit bis zum Ursprungsbetrieb sicherstellt.

    - Die Proben können nach Wahl der Mitgliedstaaten entnommen werden:

    a) im landwirtschaftlichen Betrieb aus dem Sammeltank oder

    b) im Molkereibetrieb vor Entleerung des Tanks.

    - Bei den Stoffen oder Rückständen gemäß Anhang I Gruppen B 3 a), b) und c) der Richtlinie 96/23/EG kann vom genannten Grundsatz der Rückverfolgbarkeit bis zum Ursprungsbetrieb abgewichen werden.

    - Die Proben dürfen nur von Rohmilch genommen werden.

    Der Umfang der Probe ist abhängig von den Erfordernissen der jeweiligen Analyseverfahren.

    B. Umfang und Häufigkeit der Proben

    Pro Jahr ist 1 Probe je 15 000 Tonnen Jahresproduktion an Milch zu entnehmen, wobei die Mindestanzahl 300 Proben pro Jahr beträgt.

    Die Proben sind wie folgt aufzuteilen:

    a) 70 % der Proben sind auf Rückstände von Tierarzneimitteln zu untersuchen. Jede Probe ist auf das Vorhandensein von zumindest vier unterschiedlichen Verbindungen aus mindestens drei Gruppen der Gruppen A 6, B 1, B 2 a) und B 2 e) gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG zu untersuchen.

    b) 15 % der Proben sind auf Rückstände gemäß Anhang I Gruppe B 3 der Richtlinie 96/23/EG zu untersuchen.

    c) Die restlichen 15 % der Proben sind auf Rückstände entsprechend der Lage in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu untersuchen.

    2. Milch anderer Tierarten (Schaf-, Ziegen- oder Stutenmilch)

    Die Anzahl der von Milch dieser Tierarten zu entnehmenden Proben ist von den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend der erzeugten Menge und den festgestellten Problemen festzusetzen. Die Milchproben dieser Tierarten sind in dem Plan für die Probenahmen von Kuhmilchproben als zusätzliche Probenahmen aufzunehmen.

    KAPITEL 2

    EIER

    1. Hühnereier

    A. Anforderungen an die Probenahme

    - Jede amtliche Probe ist von den dafür zuständigen Behörden in einer Weise zu entnehmen, die die Rückverfolgbarkeit der Eier bis zum Ursprungsbetrieb sicherstellt.

    - Die Proben können nach Wahl der Mitgliedstaaten entnommen werden:

    a) im landwirtschaftlichen Betrieb oder

    b) in der Packstelle.

    - Der Umfang der Probe beträgt je nach Analyseverfahren mindestens 12 Eier.

    B. Umfang und Häufigkeit der Probenahme

    Pro Jahr ist mindestens 1 Probe je 1 000 Tonnen der Jahresproduktion an Konsumeiern zu entnehmen, wobei die Mindestanzahl 200 Proben pro Jahr beträgt. Über die Aufteilung der Proben entscheiden die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Struktur ihrer Erzeugung und insbesondere des jeweiligen Integrationsgrads der Erzeugung.

    Mindestens 30 % der Proben sind in den Packstellen zu entnehmen, die den größten Anteil an Konsumeiern liefern.

    Diese Proben sind wie folgt aufzuteilen:

    - 70 % der Proben sind auf mindestens einen Wirkstoff der folgenden Gruppen zu untersuchen: A 6, B 1 und B 2 b) gemäß Anhang II der Richtlinie 96/23/EG.

    - 30 % der Proben sind auf Rückstände entsprechend der Lage im betreffenden Mitgliedstaat aufzuteilen, wobei jedoch einige Untersuchungen auf Stoffe der Gruppe B 3 a) gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG vorzunehmen sind.

    2. Eier von anderen Gefluegelarten

    Die Anzahl der Proben ist von den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend der erzeugten Menge und der festgestellten Probleme festzusetzen. Die Eier von diesen Arten sind in den Plan für die Probenahme von Hühnereiern als zusätzliche Probenahmen aufzunehmen.

    KAPITEL 3

    KANINCHENFLEISCH UND FLEISCH VON WILD UND ZUCHTWILD

    1. Kaninchenfleisch

    A. Anforderungen an die Probenahme

    Entsprechend den Erfordernissen der jeweiligen Analyseverfahren besteht eine Probe aus einem oder mehreren Tieren desselben Erzeugers.

    - Jede amtliche Probe ist von den dafür zuständigen Behörden in einer Weise zu entnehmen, die jederzeit die Rückverfolgbarkeit bis zum Ursprungsbetrieb der Tiere sicherstellt.

    - Die Proben können je nach der Struktur der Kaninchenerzeugung in den einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt entnommen werden:

    a) im landwirtschaftlichen Betrieb oder

    b) in den zugelassenen Schlachthäusern gemäß der Richtlinie 91/495/EWG des Rates (1).

    Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG können außerdem Proben vom Trinkwasser und von den Futtermitteln entnommen werden, um diese auf unzulässige Stoffe zu untersuchen.

    B. Umfang und Häufigkeit der Probenahme

    Pro Jahr sind 10 Proben je 300 Tonnen Schlachtgewicht der Jahresproduktion für die ersten 3 000 Tonnen und 1 Probe für jede zusätzliche Menge von 300 Tonnen zu entnehmen.

    Diese Proben sind wie folgt aufzuteilen (Bezug auf Anhang I der Richtlinie 96/23/EG):

    - Gruppe A: 30 % aller Proben, von denen

    70 % auf Stoffe der Gruppe A 6 und

    30 % auf Stoffe anderer Untergruppen der Gruppe A zu untersuchen sind;

    - Gruppe B: 70 % aller Proben, von denen

    30 % auf Stoffe der Gruppe B 1,

    30 % auf Stoffe der Gruppe B 2 und

    10 % auf Stoffe der Gruppe B 3 zu untersuchen sind.

    Die restlichen Proben sind auf Rückstände entsprechend der Lage in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu untersuchen.

    Diese Zahlen werden innerhalb von zwei Jahren nach Annahme dieser Entscheidung überprüft.

    2. Zuchtwild

    A. Anforderungen an die Probenahme

    Der Umfang der Proben entspricht den Erfordernissen des jeweiligen Analyseverfahrens.

    Die Proben sind auf der Verarbeitungsstufe zu entnehmen. Es muß sichergestellt sein, daß die Tiere oder ihr Fleisch bis zu ihrem Ursprungsbetrieb zurückverfolgt werden können.

    Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG können außerdem Proben vom Trinkwasser und von den Futtermitteln entnommen werden, um diese auf unzulässige Stoffe zu untersuchen.

    B. Umfang und Häufigkeit der Probenahme

    Pro Jahr sind mindestens 100 Proben zu entnehmen.

    Diese sind wie folgt aufzuteilen:

    - Gruppe A: 20 % aller Proben

    Der größte Teil dieser Proben ist auf Verbindungen der Gruppen A 5 und A 6 zu untersuchen.

    - Gruppe B: 70 % aller Proben

    Diese sind wie folgt aufzuteilen:

    30 % sind auf Stoffe der Gruppe B 1 zu untersuchen,

    30 % sind auf Stoffe der Gruppen B 2 a) und B 2 b) zu untersuchen,

    10 % sind auf Stoffe der Gruppen B 2 c) und B 2 e) zu untersuchen und

    30 % sind auf Stoffe der Gruppe B 3 zu untersuchen.

    Die restlichen Proben (10 %) sind auf Rückstände entsprechend den bisherigen Erfahrungen der jeweiligen Mitgliedstaaten zu untersuchen.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben zu ihrer jeweiligen Jahresproduktion an zum Verzehr bestimmten Zuchtwild. Auf der Grundlage dieser Angaben werden die genannten Zahlen ein Jahr nach Annahme dieser Kommissionsentscheidung überprüft.

    3. Wild

    A. Anforderungen an die Probenahme

    Der Umfang der Probe entspricht den Erfordernissen des jeweiligen Analyseverfahrens.

    Die Proben sind auf der Verarbeitungsstufe oder am Jagdort zu entnehmen.

    Die Rückverfolgbarkeit der Schlachtkörper muß bis zu dem Gebiet, in dem die Tiere erlegt wurden, sichergestellt sein.

    B. Umfang und Häufigkeit der Probenahme

    Pro Jahr sind mindestens 100 Proben zu entnehmen.

    Die Proben müssen zum Zweck der Untersuchung auf Rückstände chemischer Wirkstoffe entnommen werden.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Angaben zur natürlichen Jahresproduktion an für den menschlichen Verzehr bestimmtem Wild. Auf der Grundlage dieser Angaben wird die Mindestanzahl der Proben ein Jahr nach Annahme dieser Entscheidung überprüft.

    KAPITEL 4

    HONIG

    A. Anforderungen an die Probenahme

    Der Umfang der Proben entspricht den Erfordernissen der jeweiligen Analyseverfahren.

    Die Proben können auf jeder Stufe des Produktionsprozesses entnommen werden, sofern die Rückverfolgung bis zum Ursprungserzeuger sichergestellt ist.

    B. Umfang und Häufigkeit der Probenahme

    Pro Jahr sind mindestens 10 Proben je 300 Tonnen der Jahreserzeugung für die ersten 3 000 Tonnen und 1 weitere Probe je zusätzliche Menge von 300 Tonnen zu entnehmen.

    Diese sind wie folgt aufzuteilen:

    - Gruppen B 1 und B 2 c): 50 % aller Proben,

    - Gruppen B 3 a), b) und c): 40 % aller Proben.

    Die restlichen Proben (10 %) sind auf Rückstände entsprechend den bisherigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten zu untersuchen. Es ist insbesondere wünschenswert, sie auf Mykotoxine zu untersuchen.

    (1) ABl. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 41.

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